Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.niemandts zugeben / noch sonst / was heimlich were / zueröffnen / vnd lesen zulassen / alle heimlicheit des Raths vnd Gerichts gentzlich zuuerschweigen / keiner Parthey wieder die andere warnung zuthun / noch zurathen / Auch von den Partheyen in Rechthangenden Sachen / oder so seines wissens baldt rechthengig werden / oder andern von seinent wegen / keinerley geschenck / oder gaben zunemen / noch jhm zu nutz nemen zulassen / in was schein das geschehen möcht / vnd sonst alles zuthun vnd zulassen / das einem getrewen Secretarien gebürt / getrewlich vnd vngefehrlich. Des Vnderschreibers Eidt. XV. VNsers Hoffgerichts Vnderschreiber / soll vns geloben vnd schweren / Das er seinem Ampt / mit schreiben / lesen / ingroßiern / vnd Copiyrn / nach bescheidt des Hoffrichters vnd Hoffgerichts Secretarien / mit gantzen trewen / vnd fleiß obsein / darinn kein geuerde gebrauchen / die heimlicheit des Gerichts / alß gefaster vrtheilen / einbrachter Kundtschafften / Protocollen / Gerichtshandlung / vnd Schrifften niemandts eröffnen / hören oder lesen lassen / noch daruon Copey geben / anders dann mit erlaubniß des Hoffrichters / oder Gerichts Secretarien / vnd darumb kein geschenck von niemandts for- niemandts zugeben / noch sonst / was heimlich were / zueröffnen / vnd lesen zulassen / alle heimlicheit des Raths vnd Gerichts gentzlich zuuerschweigen / keiner Parthey wieder die andere warnung zuthun / noch zurathen / Auch von den Partheyen in Rechthangenden Sachen / oder so seines wissens baldt rechthengig werden / oder andern von seinent wegen / keinerley geschenck / oder gaben zunemen / noch jhm zu nutz nemen zulassen / in was schein das geschehen möcht / vnd sonst alles zuthun vnd zulassen / das einem getrewen Secretarien gebürt / getrewlich vnd vngefehrlich. Des Vnderschreibers Eidt. XV. VNsers Hoffgerichts Vnderschreiber / soll vns geloben vnd schweren / Das er seinem Ampt / mit schreiben / lesen / ingroßiern / vnd Copiyrn / nach bescheidt des Hoffrichters vnd Hoffgerichts Secretarien / mit gantzen trewen / vnd fleiß obsein / darinn kein geuerde gebrauchen / die heimlicheit des Gerichts / alß gefaster vrtheilen / einbrachter Kundtschafften / Protocollen / Gerichtshandlung / vnd Schrifften niemandts eröffnen / hören oder lesen lassen / noch daruon Copey geben / anders dann mit erlaubniß des Hoffrichters / oder Gerichts Secretarien / vnd darumb kein geschenck von niemandts for- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0041" n="13"/> niemandts zugeben / noch sonst / was heimlich were / zueröffnen / vnd lesen zulassen / alle heimlicheit des Raths vnd Gerichts gentzlich zuuerschweigen / keiner Parthey wieder die andere warnung zuthun / noch zurathen / Auch von den Partheyen in Rechthangenden Sachen / oder so seines wissens baldt rechthengig werden / oder andern von seinent wegen / keinerley geschenck / oder gaben zunemen / noch jhm zu nutz nemen zulassen / in was schein das geschehen möcht / vnd sonst alles zuthun vnd zulassen / das einem getrewen Secretarien gebürt / getrewlich vnd vngefehrlich.</p> </div> <div> <head>Des Vnderschreibers Eidt.<lb/></head> <head>XV.<lb/></head> <p>VNsers Hoffgerichts Vnderschreiber / soll vns geloben vnd schweren / Das er seinem Ampt / mit schreiben / lesen / ingroßiern / vnd Copiyrn / nach bescheidt des Hoffrichters vnd Hoffgerichts Secretarien / mit gantzen trewen / vnd fleiß obsein / darinn kein geuerde gebrauchen / die heimlicheit des Gerichts / alß gefaster vrtheilen / einbrachter Kundtschafften / Protocollen / Gerichtshandlung / vnd Schrifften niemandts eröffnen / hören oder lesen lassen / noch daruon Copey geben / anders dann mit erlaubniß des Hoffrichters / oder Gerichts Secretarien / vnd darumb kein geschenck von niemandts for- </p> </div> </body> </text> </TEI> [13/0041]
niemandts zugeben / noch sonst / was heimlich were / zueröffnen / vnd lesen zulassen / alle heimlicheit des Raths vnd Gerichts gentzlich zuuerschweigen / keiner Parthey wieder die andere warnung zuthun / noch zurathen / Auch von den Partheyen in Rechthangenden Sachen / oder so seines wissens baldt rechthengig werden / oder andern von seinent wegen / keinerley geschenck / oder gaben zunemen / noch jhm zu nutz nemen zulassen / in was schein das geschehen möcht / vnd sonst alles zuthun vnd zulassen / das einem getrewen Secretarien gebürt / getrewlich vnd vngefehrlich.
Des Vnderschreibers Eidt.
XV.
VNsers Hoffgerichts Vnderschreiber / soll vns geloben vnd schweren / Das er seinem Ampt / mit schreiben / lesen / ingroßiern / vnd Copiyrn / nach bescheidt des Hoffrichters vnd Hoffgerichts Secretarien / mit gantzen trewen / vnd fleiß obsein / darinn kein geuerde gebrauchen / die heimlicheit des Gerichts / alß gefaster vrtheilen / einbrachter Kundtschafften / Protocollen / Gerichtshandlung / vnd Schrifften niemandts eröffnen / hören oder lesen lassen / noch daruon Copey geben / anders dann mit erlaubniß des Hoffrichters / oder Gerichts Secretarien / vnd darumb kein geschenck von niemandts for-
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 13. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/41>, abgerufen am 03.03.2025. |