Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Von den Partheyen / so vor jhnen zurechten / oder zuhandlen haben / oder von jhrent wegen keinerley geschenck / gab / oder nutzung / durch sich selbst / oder andere nemen / oder in seinen nutz nehmen lassen / in was gestalt / oder schein das geschehen möcht / keiner Partheyen rath oder warnung thun / Die heimlicheit vnd rathschlege des Gerichts den Partheyen / oder andern / vor oder nach der vrtheil / nicht eröffnen / die Sachen vnd Vrtheil / böser meinung / nicht verziehen / vnd alles anders thun vnd lassen / das einem frommen Richter vnd Vrtheiler wol gebürt / alles getrewlich vnd ohn geferde. Des Hoffgerichts Secretari Eidt. XIIII. VNsers Fürstlichen Hoffgerichts Secretari / soll vns geloben vnd schweren / zu GOtt / vnd auff das heilig Euangelium / seinem Ampt vnd Befelch mit schreiben vnd lesen / mit getrewem fleiß ob zusein / Der Partheyen fürtrege vnd Gerichts Acta, deßgleichen alle Brieff / Schrifften / vnd Abschrifften / getrewlich zu Protocolliern / auffzuschreiben / vnd zuuerwaren / Vrkundt / Brieff / vnd anders / so gerichtlich eingebracht / bey dem Gericht zubehalten vnd zuuersorgen / dieselben / oder abschrifften daruon / ohne erkandtniß vnsers Hoffgerichts / Von den Partheyen / so vor jhnen zurechten / oder zuhandlen haben / oder von jhrent wegen keinerley geschenck / gab / oder nutzung / durch sich selbst / oder andere nemen / oder in seinen nutz nehmen lassen / in was gestalt / oder schein das geschehen möcht / keiner Partheyen rath oder warnung thun / Die heimlicheit vnd rathschlege des Gerichts den Partheyen / oder andern / vor oder nach der vrtheil / nicht eröffnen / die Sachen vnd Vrtheil / böser meinung / nicht verziehen / vnd alles anders thun vnd lassen / das einem frommen Richter vnd Vrtheiler wol gebürt / alles getrewlich vnd ohn geferde. Des Hoffgerichts Secretari Eidt. XIIII. VNsers Fürstlichen Hoffgerichts Secretari / soll vns geloben vnd schweren / zu GOtt / vnd auff das heilig Euangelium / seinem Ampt vnd Befelch mit schreiben vnd lesen / mit getrewem fleiß ob zusein / Der Partheyen fürtrege vnd Gerichts Acta, deßgleichen alle Brieff / Schrifften / vnd Abschrifften / getrewlich zu Protocolliern / auffzuschreiben / vnd zuuerwaren / Vrkundt / Brieff / vnd anders / so gerichtlich eingebracht / bey dem Gericht zubehalten vnd zuuersorgen / dieselben / oder abschrifften daruon / ohne erkandtniß vnsers Hoffgerichts / <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0040"/> Von den Partheyen / so vor jhnen zurechten / oder zuhandlen haben / oder von jhrent wegen keinerley geschenck / gab / oder nutzung / durch sich selbst / oder andere nemen / oder in seinen nutz nehmen lassen / in was gestalt / oder schein das geschehen möcht / keiner Partheyen rath oder warnung thun / Die heimlicheit vnd rathschlege des Gerichts den Partheyen / oder andern / vor oder nach der vrtheil / nicht eröffnen / die Sachen vnd Vrtheil / böser meinung / nicht verziehen / vnd alles anders thun vnd lassen / das einem frommen Richter vnd Vrtheiler wol gebürt / alles getrewlich vnd ohn geferde.</p> </div> <div> <head>Des Hoffgerichts Secretari Eidt.<lb/></head> <head>XIIII.<lb/></head> <p>VNsers Fürstlichen Hoffgerichts Secretari / soll vns geloben vnd schweren / zu GOtt / vnd auff das heilig Euangelium / seinem Ampt vnd Befelch mit schreiben vnd lesen / mit getrewem fleiß ob zusein / Der Partheyen fürtrege vnd Gerichts <hi rendition="#i">Acta</hi>, deßgleichen alle Brieff / Schrifften / vnd Abschrifften / getrewlich zu Protocolliern / auffzuschreiben / vnd zuuerwaren / Vrkundt / Brieff / vnd anders / so gerichtlich eingebracht / bey dem Gericht zubehalten vnd zuuersorgen / dieselben / oder abschrifften daruon / ohne erkandtniß vnsers Hoffgerichts / </p> </div> </body> </text> </TEI> [0040]
Von den Partheyen / so vor jhnen zurechten / oder zuhandlen haben / oder von jhrent wegen keinerley geschenck / gab / oder nutzung / durch sich selbst / oder andere nemen / oder in seinen nutz nehmen lassen / in was gestalt / oder schein das geschehen möcht / keiner Partheyen rath oder warnung thun / Die heimlicheit vnd rathschlege des Gerichts den Partheyen / oder andern / vor oder nach der vrtheil / nicht eröffnen / die Sachen vnd Vrtheil / böser meinung / nicht verziehen / vnd alles anders thun vnd lassen / das einem frommen Richter vnd Vrtheiler wol gebürt / alles getrewlich vnd ohn geferde.
Des Hoffgerichts Secretari Eidt.
XIIII.
VNsers Fürstlichen Hoffgerichts Secretari / soll vns geloben vnd schweren / zu GOtt / vnd auff das heilig Euangelium / seinem Ampt vnd Befelch mit schreiben vnd lesen / mit getrewem fleiß ob zusein / Der Partheyen fürtrege vnd Gerichts Acta, deßgleichen alle Brieff / Schrifften / vnd Abschrifften / getrewlich zu Protocolliern / auffzuschreiben / vnd zuuerwaren / Vrkundt / Brieff / vnd anders / so gerichtlich eingebracht / bey dem Gericht zubehalten vnd zuuersorgen / dieselben / oder abschrifften daruon / ohne erkandtniß vnsers Hoffgerichts /
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/40>, abgerufen am 05.07.2024. |