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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Gemelte Procuratores, vnd Redner sollen auch zu den Ordentlichen / vnd auch Extraordinarj Hoffgerichts Tagen / allwege den Abent zuuor / ehe das Gericht angehet / am selben ort einkommen / Volgendts Tags zu gebürlicher zeit in der Gerichtlichen audientz erscheinen / vnd biß zu endt darin verharren: Es were dann / das vnser Hoffrichter / oder sein Befehlhaber vnd Stadthalter einem auß vrsachen erlaubt hette / derselb soll alß dann einen andern / vnsers Hoffgerichts geschwornen Procuratorn / an sein stadt / substituiern / vnd demselben seine sachen zuuertretten / befehlen mögen.

Es sollen aber solche substitutiones nicht krefftig sein / oder in Gericht angenommen werden / sie beschehen dann vor vnsers Hoffgerichts beeydigtem Gerichts Secretarien / Mündtlich oder Schrifftlich / welcher auch dieselben alßbaldt ad Acta zuregistriern schüldig sein soll.

Dieselben Procuratores vnd Redner sollen auch vor diesem Gericht / sich in jhren Mündtlichen fürtregen in allweg der kürtze befleissen / vnd so sie etwas langes fürzubringen / dasselbig jeder zeit in Schrifften thun / vnd sich der langen vnd vnformblichen Receß bey straff nach ermeßigung enthalten. Wie solchs auch vor dieser zeit jnen durch einen gemeinen bescheidt angezeigt vnd vermeldet ist worden / Darzu in allweg vnsern Hoffrichter vnd Beysitzern hönliche / vnbescheidene oder schmehliche wort fürzubringen / sie / oder die Partheyen darmit zubeleistigen / sich enthalten / bey vnsers Hoffrichters vnd der Beysitzer ernstlicher straff.

Gemelte Procuratores, vnd Redner sollen auch zu den Ordentlichen / vnd auch Extraordinarj Hoffgerichts Tagen / allwege den Abent zuuor / ehe das Gericht angehet / am selben ort einkommen / Volgendts Tags zu gebürlicher zeit in der Gerichtlichen audientz erscheinen / vnd biß zu endt darin verharren: Es were dann / das vnser Hoffrichter / oder sein Befehlhaber vnd Stadthalter einem auß vrsachen erlaubt hette / derselb soll alß dann einen andern / vnsers Hoffgerichts geschwornen Procuratorn / an sein stadt / substituiern / vnd demselben seine sachen zuuertretten / befehlen mögen.

Es sollen aber solche substitutiones nicht krefftig sein / oder in Gericht angenommen werden / sie beschehen dann vor vnsers Hoffgerichts beeydigtem Gerichts Secretarien / Mündtlich oder Schrifftlich / welcher auch dieselben alßbaldt ad Acta zuregistriern schüldig sein soll.

Dieselben Procuratores vnd Redner sollen auch vor diesem Gericht / sich in jhren Mündtlichen fürtregen in allweg der kürtze befleissen / vnd so sie etwas langes fürzubringen / dasselbig jeder zeit in Schrifften thun / vnd sich der langen vnd vnformblichen Receß bey straff nach ermeßigung enthalten. Wie solchs auch vor dieser zeit jnen durch einen gemeinen bescheidt angezeigt vnd vermeldet ist worden / Darzu in allweg vnsern Hoffrichter vnd Beysitzern hönliche / vnbescheidene oder schmehliche wort fürzubringen / sie / oder die Partheyen darmit zubeleistigen / sich enthalten / bey vnsers Hoffrichters vnd der Beysitzer ernstlicher straff.

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[8/0031] Gemelte Procuratores, vnd Redner sollen auch zu den Ordentlichen / vnd auch Extraordinarj Hoffgerichts Tagen / allwege den Abent zuuor / ehe das Gericht angehet / am selben ort einkommen / Volgendts Tags zu gebürlicher zeit in der Gerichtlichen audientz erscheinen / vnd biß zu endt darin verharren: Es were dann / das vnser Hoffrichter / oder sein Befehlhaber vnd Stadthalter einem auß vrsachen erlaubt hette / derselb soll alß dann einen andern / vnsers Hoffgerichts geschwornen Procuratorn / an sein stadt / substituiern / vnd demselben seine sachen zuuertretten / befehlen mögen. Es sollen aber solche substitutiones nicht krefftig sein / oder in Gericht angenommen werden / sie beschehen dann vor vnsers Hoffgerichts beeydigtem Gerichts Secretarien / Mündtlich oder Schrifftlich / welcher auch dieselben alßbaldt ad Acta zuregistriern schüldig sein soll. Dieselben Procuratores vnd Redner sollen auch vor diesem Gericht / sich in jhren Mündtlichen fürtregen in allweg der kürtze befleissen / vnd so sie etwas langes fürzubringen / dasselbig jeder zeit in Schrifften thun / vnd sich der langen vnd vnformblichen Receß bey straff nach ermeßigung enthalten. Wie solchs auch vor dieser zeit jnen durch einen gemeinen bescheidt angezeigt vnd vermeldet ist worden / Darzu in allweg vnsern Hoffrichter vnd Beysitzern hönliche / vnbescheidene oder schmehliche wort fürzubringen / sie / oder die Partheyen darmit zubeleistigen / sich enthalten / bey vnsers Hoffrichters vnd der Beysitzer ernstlicher straff.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 8. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/31>, abgerufen am 21.11.2024.