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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Es sollen auch der Procuratorn gewalte nicht ad unum actum, Sondern zu der gantzen Sachen gestelt sein / vnd anderer gestalt für genugsam nicht angenommen werden.

Vnd so des eingelegten gewalts halbn / ob derselbig genugsam / zweiffel einfiele / soll der anwaldt bestandt vnd Caution der genemhabung thun / Das ist / das sein Principal oder Hauptsacher / was durch jhn gehandelt werde / genem haben soll / vnd das er ein volkommen vnd gnugsamen gewalt vor weiterer handlung / oder auff zeit / so vnser Hoffgericht bestimmen wirdt / einbringen wölle.

Da auch ein Procurator in einer Sachen einen gemeinen gewalt von seinem Principal eingebracht / vnd krafft desselben gewalts / auch in andern seinen Sachen handlen / vnd sich gerichtlich einlassen wolt / soll er nicht zugelassen werden / er legitimire sich dann zur selben Sache / mit einem sondern gewalt / oder lege seines gemeinen gewalts Copey / cum signatura, wann vnd in was sachen derselbig einkommen / zu derselben sachen gerichtlich ein.

Erschiene auch jemandt von des antworters wegen sonder gewalt / vnd thet genugsamen bestandt vnd sicherheit / der Sachen außzuwarten / den beklagten zubeschirmen / vnd dem erlangten Rechten gnug zuthun / der soll / vnangesehen mangel des gewalts gehört werden / doch vor beschluß der sachen sich gnugsam legitimiern / bey straff eines halben Guldens.

Es sollen auch der Procuratorn gewalte nicht ad unum actum, Sondern zu der gantzen Sachen gestelt sein / vnd anderer gestalt für genugsam nicht angenommen werden.

Vnd so des eingelegten gewalts halbn / ob derselbig genugsam / zweiffel einfiele / soll der anwaldt bestandt vnd Caution der genemhabung thun / Das ist / das sein Principal oder Hauptsacher / was durch jhn gehandelt werde / genem haben soll / vnd das er ein volkommen vnd gnugsamen gewalt vor weiterer handlung / oder auff zeit / so vnser Hoffgericht bestimmen wirdt / einbringen wölle.

Da auch ein Procurator in einer Sachen einen gemeinen gewalt von seinem Principal eingebracht / vnd krafft desselben gewalts / auch in andern seinen Sachen handlen / vnd sich gerichtlich einlassen wolt / soll er nicht zugelassen werden / er legitimire sich dann zur selben Sache / mit einem sondern gewalt / oder lege seines gemeinen gewalts Copey / cum signatura, wann vnd in was sachen derselbig einkommen / zu derselben sachen gerichtlich ein.

Erschiene auch jemandt von des antworters wegen sonder gewalt / vnd thet genugsamen bestandt vnd sicherheit / der Sachen außzuwarten / den beklagten zubeschirmen / vnd dem erlangten Rechten gnug zuthun / der soll / vnangesehen mangel des gewalts gehört werden / doch vor beschluß der sachen sich gnugsam legitimiern / bey straff eines halben Guldens.

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[0030] Es sollen auch der Procuratorn gewalte nicht ad unum actum, Sondern zu der gantzen Sachen gestelt sein / vnd anderer gestalt für genugsam nicht angenommen werden. Vnd so des eingelegten gewalts halbn / ob derselbig genugsam / zweiffel einfiele / soll der anwaldt bestandt vnd Caution der genemhabung thun / Das ist / das sein Principal oder Hauptsacher / was durch jhn gehandelt werde / genem haben soll / vnd das er ein volkommen vnd gnugsamen gewalt vor weiterer handlung / oder auff zeit / so vnser Hoffgericht bestimmen wirdt / einbringen wölle. Da auch ein Procurator in einer Sachen einen gemeinen gewalt von seinem Principal eingebracht / vnd krafft desselben gewalts / auch in andern seinen Sachen handlen / vnd sich gerichtlich einlassen wolt / soll er nicht zugelassen werden / er legitimire sich dann zur selben Sache / mit einem sondern gewalt / oder lege seines gemeinen gewalts Copey / cum signatura, wann vnd in was sachen derselbig einkommen / zu derselben sachen gerichtlich ein. Erschiene auch jemandt von des antworters wegen sonder gewalt / vnd thet genugsamen bestandt vnd sicherheit / der Sachen außzuwarten / den beklagten zubeschirmen / vnd dem erlangten Rechten gnug zuthun / der soll / vnangesehen mangel des gewalts gehört werden / doch vor beschluß der sachen sich gnugsam legitimiern / bey straff eines halben Guldens.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/30>, abgerufen am 24.11.2024.