Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Vorred / auff die Hoffgerichts Ordnung. VOn Gottes gnaden / Wir Julius Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. Fügen allen vnd jeden vnsern / vnd vnsers Fürstenthumbs Prelaten / Graffen / Herren / denen von der Ritterschafft / Haupt vnd Amptleuten / Vögten / Hogreffen / Bürgermeistern / Rethen der Stette / Richtern / Gemeinden / Vnterthanen vnd Verwandten / Was Wirden / stands / oder wesens die sein / Auch sonst in gemein allen andern / so in vnserm Fürstenthumb jren enthalt / gewerb / vnd hantierung haben / oder sonst in vnserm schutz / schirm / vnd vertheidigung sein / vnd sonst jedermenniglich hiemit gnediglich zuwissen: Demnach die tegliche erfahrung zuuerstehen gibt / was für vnrath / zerrüttun gen vnd nachtheil / beide in Geistlichen vnd Weltlichen hendeln fürlaufft / da keine Ordnung gehalten / vnd einem jeden zugelassen wirdet / auss seinem Kopff vnd gutdüncken zuhandeln. Solchem vbel füzukommen / haben wir in anfang vnser von Vorred / auff die Hoffgerichts Ordnung. VOn Gottes gnaden / Wir Julius Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. Fügen allen vnd jeden vnsern / vnd vnsers Fürstenthumbs Prelaten / Graffen / Herren / denen von der Ritterschafft / Haupt vnd Amptleuten / Vögten / Hogreffen / Bürgermeistern / Rethen der Stette / Richtern / Gemeinden / Vnterthanen vnd Verwandten / Was Wirden / stands / oder wesens die sein / Auch sonst in gemein allen andern / so in vnserm Fürstenthumb jren enthalt / gewerb / vnd hantierung haben / oder sonst in vnserm schutz / schirm / vnd vertheidigung sein / vnd sonst jedermenniglich hiemit gnediglich zuwissen: Demnach die tegliche erfahrung zuuerstehen gibt / was für vnrath / zerrüttun gen vnd nachtheil / beide in Geistlichen vnd Weltlichen hendeln fürlaufft / da keine Ordnung gehalten / vnd einem jeden zugelassen wirdet / auss seinem Kopff vnd gutdüncken zuhandeln. Solchem vbel füzukommen / haben wir in anfang vnser von <TEI> <text> <pb facs="#f0003"/> <body> <div> <head>Vorred / auff die Hoffgerichts Ordnung.<lb/></head> <p>VOn Gottes gnaden / Wir Julius Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. Fügen allen vnd jeden vnsern / vnd vnsers Fürstenthumbs Prelaten / Graffen / Herren / denen von der Ritterschafft / Haupt vnd Amptleuten / Vögten / Hogreffen / Bürgermeistern / Rethen der Stette / Richtern / Gemeinden / Vnterthanen vnd Verwandten / Was Wirden / stands / oder wesens die sein / Auch sonst in gemein allen andern / so in vnserm Fürstenthumb jren enthalt / gewerb / vnd hantierung haben / oder sonst in vnserm schutz / schirm / vnd vertheidigung sein / vnd sonst jedermenniglich hiemit gnediglich zuwissen: Demnach die tegliche erfahrung zuuerstehen gibt / was für vnrath / zerrüttun gen vnd nachtheil / beide in Geistlichen vnd Weltlichen hendeln fürlaufft / da keine Ordnung gehalten / vnd einem jeden zugelassen wirdet / auss seinem Kopff vnd gutdüncken zuhandeln. Solchem vbel füzukommen / haben wir in anfang vnser von </p> </div> </body> </text> </TEI> [0003]
Vorred / auff die Hoffgerichts Ordnung.
VOn Gottes gnaden / Wir Julius Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. Fügen allen vnd jeden vnsern / vnd vnsers Fürstenthumbs Prelaten / Graffen / Herren / denen von der Ritterschafft / Haupt vnd Amptleuten / Vögten / Hogreffen / Bürgermeistern / Rethen der Stette / Richtern / Gemeinden / Vnterthanen vnd Verwandten / Was Wirden / stands / oder wesens die sein / Auch sonst in gemein allen andern / so in vnserm Fürstenthumb jren enthalt / gewerb / vnd hantierung haben / oder sonst in vnserm schutz / schirm / vnd vertheidigung sein / vnd sonst jedermenniglich hiemit gnediglich zuwissen: Demnach die tegliche erfahrung zuuerstehen gibt / was für vnrath / zerrüttun gen vnd nachtheil / beide in Geistlichen vnd Weltlichen hendeln fürlaufft / da keine Ordnung gehalten / vnd einem jeden zugelassen wirdet / auss seinem Kopff vnd gutdüncken zuhandeln. Solchem vbel füzukommen / haben wir in anfang vnser von
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/3>, abgerufen am 03.03.2025. |