Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Wo aber von einer Endturtheil appelliert / sollen gleicher gestaldt zuuorderst im Libell formalia appellationis deduciert / vnd darauff / wo der appellant nicht anders oder weiters / dann was in voriger Instantz einbracht / fürwenden wolt / derselben Instantz acta, loco narratorum repetiert / vnd nach gestalt des handels zuerkennen / gebeten werden. Wolte aber der appellant etwas weiters / dann in voriger Instantz eingewendet / deduciern / vnd fürbringen / das mag er auch in seinem appellation libel / zu mehrer anzeig seines guten rechtens / inserirn vnd einbringen. Es mag auch der Aduocat in libello appellationis, es sey von beyurtheiln / beschwerungen / oder endturtheiln appelliert / die nullitet oder nichtigkeit des proceß / oder der vrtheil voriger Instantz Principaliter, oder incidenter, wie solchs die Rechte zugeben / mit fürbringen / auch derwegen sein bitt vnd begeren stellen. Vnd sollen die Aduocaten zu endt der Klagen / gemeine gewönliche vnd nottürfftige Clausulas apponiern vnd anhengen / darmit ob die petition / oder begere einbrachter Klag inept / vnförmlich / oder vngnugsam wer / das dannoch auff die Narrata vnd erzelte geschichte ergehen vnd erkandt werden möge / was recht ist. Wo aber von einer Endturtheil appelliert / sollen gleicher gestaldt zuuorderst im Libell formalia appellationis deduciert / vnd darauff / wo der appellant nicht anders oder weiters / dann was in voriger Instantz einbracht / fürwenden wolt / derselben Instantz acta, loco narratorum repetiert / vnd nach gestalt des handels zuerkennen / gebeten werden. Wolte aber der appellant etwas weiters / dann in voriger Instantz eingewendet / deduciern / vnd fürbringen / das mag er auch in seinem appellation libel / zu mehrer anzeig seines guten rechtens / inserirn vnd einbringen. Es mag auch der Aduocat in libello appellationis, es sey von beyurtheiln / beschwerungen / oder endturtheiln appelliert / die nullitet oder nichtigkeit des proceß / oder der vrtheil voriger Instantz Principaliter, oder incidenter, wie solchs die Rechte zugeben / mit fürbringen / auch derwegen sein bitt vnd begeren stellen. Vnd sollen die Aduocaten zu endt der Klagen / gemeine gewönliche vnd nottürfftige Clausulas apponiern vnd anhengen / darmit ob die petition / oder begere einbrachter Klag inept / vnförmlich / oder vngnugsam wer / das dannoch auff die Narrata vnd erzelte geschichte ergehen vnd erkandt werden möge / was recht ist. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0027" n="6"/> <p>Wo aber von einer Endturtheil appelliert / sollen gleicher gestaldt zuuorderst im Libell <hi rendition="#i">formalia appellationis</hi> deduciert / vnd darauff / wo der appellant nicht anders oder weiters / dann was in voriger Instantz einbracht / fürwenden wolt / derselben Instantz <hi rendition="#i">acta, loco narratorum</hi> repetiert / vnd nach gestalt des handels zuerkennen / gebeten werden.</p> <p>Wolte aber der appellant etwas weiters / dann in voriger Instantz eingewendet / deduciern / vnd fürbringen / das mag er auch in seinem appellation libel / zu mehrer anzeig seines guten rechtens / inserirn vnd einbringen.</p> <p>Es mag auch der Aduocat in <hi rendition="#i">libello appellationis</hi>, es sey von beyurtheiln / beschwerungen / oder endturtheiln appelliert / die nullitet oder nichtigkeit des proceß / oder der vrtheil voriger Instantz <hi rendition="#i">Principaliter</hi>, oder <hi rendition="#i">incidenter</hi>, wie solchs die Rechte zugeben / mit fürbringen / auch derwegen sein bitt vnd begeren stellen.</p> <p>Vnd sollen die Aduocaten zu endt der Klagen / gemeine gewönliche vnd nottürfftige <hi rendition="#i">Clausulas</hi> apponiern vnd anhengen / darmit ob die petition / oder begere einbrachter Klag inept / vnförmlich / oder vngnugsam wer / das dannoch auff die <hi rendition="#i">Narrata</hi> vnd erzelte geschichte ergehen vnd erkandt werden möge / was recht ist.</p> </div> </body> </text> </TEI> [6/0027]
Wo aber von einer Endturtheil appelliert / sollen gleicher gestaldt zuuorderst im Libell formalia appellationis deduciert / vnd darauff / wo der appellant nicht anders oder weiters / dann was in voriger Instantz einbracht / fürwenden wolt / derselben Instantz acta, loco narratorum repetiert / vnd nach gestalt des handels zuerkennen / gebeten werden.
Wolte aber der appellant etwas weiters / dann in voriger Instantz eingewendet / deduciern / vnd fürbringen / das mag er auch in seinem appellation libel / zu mehrer anzeig seines guten rechtens / inserirn vnd einbringen.
Es mag auch der Aduocat in libello appellationis, es sey von beyurtheiln / beschwerungen / oder endturtheiln appelliert / die nullitet oder nichtigkeit des proceß / oder der vrtheil voriger Instantz Principaliter, oder incidenter, wie solchs die Rechte zugeben / mit fürbringen / auch derwegen sein bitt vnd begeren stellen.
Vnd sollen die Aduocaten zu endt der Klagen / gemeine gewönliche vnd nottürfftige Clausulas apponiern vnd anhengen / darmit ob die petition / oder begere einbrachter Klag inept / vnförmlich / oder vngnugsam wer / das dannoch auff die Narrata vnd erzelte geschichte ergehen vnd erkandt werden möge / was recht ist.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 6. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/27>, abgerufen am 05.07.2024. |