Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.protocolliren vnnd auffschreiben / Sein Vnterschreiber aber / auff die producta / so zu jedem Gerichtstage eingebracht werden / so baldt die jhm durch den Pedellen vberreicht / auff welchen Tag die einkommen / außwendig verzeichnen / vnnd daruor dem gegentheil dieselben nicht zustellen / oder hinauß geben. Es soll auch der Vnderschreiber dem Gerichts Secretarien getrew vnnd gehorsam sein / was er jhm zu schreiben / zulesen / zuingrossiern / oder zu Copiern beuilcht / getrewlich vnnd mit gutem fleiß verrichten / vnnd sonst alles thun / was sein hernach gesetzter Eidt vermag / vnnd außweiset. Zu dem soll der Gericht Secretarj / nach geendeten vnnd volnbrachten audientien / jeder zeit auß seinem Protocol / der jenigen Sachen Acta, darinn gehandelt worden / förderlich compliern vnnd verfertigen / vnnd in welchen Sachen zu bescheidt oder Definitiue beschlossen / dieselben Acta, vnder die gelerte Beysitzer ad Referendum, ordentlichen ausstheilen / damit auff das nechstuolgend Hoffgericht dieselben referirt werden mögen. Er soll auch inn complierung der Acten / ein fleißiges auffsehen haben / auff welche Puncten in einer jeden sachen beschlossen / vnd solches mit kurtzen worten / außwendig auff die Acta schreiben / darmit sich die Referenten inn jhren Relationibus darnach zurichten haben mögen. protocolliren vnnd auffschreiben / Sein Vnterschreiber aber / auff die producta / so zu jedem Gerichtstage eingebracht werden / so baldt die jhm durch den Pedellen vberreicht / auff welchen Tag die einkommen / außwendig verzeichnen / vnnd daruor dem gegentheil dieselben nicht zustellen / oder hinauß geben. Es soll auch der Vnderschreiber dem Gerichts Secretarien getrew vnnd gehorsam sein / was er jhm zu schreiben / zulesen / zuingrossiern / oder zu Copiern beuilcht / getrewlich vnnd mit gutem fleiß verrichten / vnnd sonst alles thun / was sein hernach gesetzter Eidt vermag / vnnd außweiset. Zu dem soll der Gericht Secretarj / nach geendeten vnnd volnbrachten audientien / jeder zeit auß seinem Protocol / der jenigen Sachen Acta, darinn gehandelt worden / förderlich compliern vnnd verfertigen / vnnd in welchen Sachen zu bescheidt oder Definitiuè beschlossen / dieselben Acta, vnder die gelerte Beysitzer ad Referendum, ordentlichen ausstheilen / damit auff das nechstuolgend Hoffgericht dieselben referirt werden mögen. Er soll auch inn complierung der Acten / ein fleißiges auffsehen haben / auff welche Puncten in einer jeden sachen beschlossen / vnd solches mit kurtzen worten / außwendig auff die Acta schreiben / darmit sich die Referenten inn jhren Relationibus darnach zurichten haben mögen. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0024"/> protocolliren vnnd auffschreiben / Sein Vnterschreiber aber / auff die producta / so zu jedem Gerichtstage eingebracht werden / so baldt die jhm durch den Pedellen vberreicht / auff welchen Tag die einkommen / außwendig verzeichnen / vnnd daruor dem gegentheil dieselben nicht zustellen / oder hinauß geben.</p> <p>Es soll auch der Vnderschreiber dem Gerichts Secretarien getrew vnnd gehorsam sein / was er jhm zu schreiben / zulesen / zuingrossiern / oder zu Copiern beuilcht / getrewlich vnnd mit gutem fleiß verrichten / vnnd sonst alles thun / was sein hernach gesetzter Eidt vermag / vnnd außweiset.</p> <p>Zu dem soll der Gericht Secretarj / nach geendeten vnnd volnbrachten audientien / jeder zeit auß seinem Protocol / der jenigen Sachen <hi rendition="#i">Acta,</hi> darinn gehandelt worden / förderlich compliern vnnd verfertigen / vnnd in welchen Sachen zu bescheidt oder <hi rendition="#i">Definitiuè</hi> beschlossen / dieselben <hi rendition="#i">Acta,</hi> vnder die gelerte Beysitzer <hi rendition="#i">ad Referendum,</hi> ordentlichen ausstheilen / damit auff das nechstuolgend Hoffgericht dieselben referirt werden mögen.</p> <p>Er soll auch inn complierung der Acten / ein fleißiges auffsehen haben / auff welche Puncten in einer jeden sachen beschlossen / vnd solches mit kurtzen worten / außwendig auff die Acta schreiben / darmit sich die Referenten inn jhren <hi rendition="#i">Relationibus</hi> darnach zurichten haben mögen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0024]
protocolliren vnnd auffschreiben / Sein Vnterschreiber aber / auff die producta / so zu jedem Gerichtstage eingebracht werden / so baldt die jhm durch den Pedellen vberreicht / auff welchen Tag die einkommen / außwendig verzeichnen / vnnd daruor dem gegentheil dieselben nicht zustellen / oder hinauß geben.
Es soll auch der Vnderschreiber dem Gerichts Secretarien getrew vnnd gehorsam sein / was er jhm zu schreiben / zulesen / zuingrossiern / oder zu Copiern beuilcht / getrewlich vnnd mit gutem fleiß verrichten / vnnd sonst alles thun / was sein hernach gesetzter Eidt vermag / vnnd außweiset.
Zu dem soll der Gericht Secretarj / nach geendeten vnnd volnbrachten audientien / jeder zeit auß seinem Protocol / der jenigen Sachen Acta, darinn gehandelt worden / förderlich compliern vnnd verfertigen / vnnd in welchen Sachen zu bescheidt oder Definitiuè beschlossen / dieselben Acta, vnder die gelerte Beysitzer ad Referendum, ordentlichen ausstheilen / damit auff das nechstuolgend Hoffgericht dieselben referirt werden mögen.
Er soll auch inn complierung der Acten / ein fleißiges auffsehen haben / auff welche Puncten in einer jeden sachen beschlossen / vnd solches mit kurtzen worten / außwendig auff die Acta schreiben / darmit sich die Referenten inn jhren Relationibus darnach zurichten haben mögen.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/24>, abgerufen am 05.07.2024. |