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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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protocolliren vnnd auffschreiben / Sein Vnterschreiber aber / auff die producta / so zu jedem Gerichtstage eingebracht werden / so baldt die jhm durch den Pedellen vberreicht / auff welchen Tag die einkommen / außwendig verzeichnen / vnnd daruor dem gegentheil dieselben nicht zustellen / oder hinauß geben.

Es soll auch der Vnderschreiber dem Gerichts Secretarien getrew vnnd gehorsam sein / was er jhm zu schreiben / zulesen / zuingrossiern / oder zu Copiern beuilcht / getrewlich vnnd mit gutem fleiß verrichten / vnnd sonst alles thun / was sein hernach gesetzter Eidt vermag / vnnd außweiset.

Zu dem soll der Gericht Secretarj / nach geendeten vnnd volnbrachten audientien / jeder zeit auß seinem Protocol / der jenigen Sachen Acta, darinn gehandelt worden / förderlich compliern vnnd verfertigen / vnnd in welchen Sachen zu bescheidt oder Definitiue beschlossen / dieselben Acta, vnder die gelerte Beysitzer ad Referendum, ordentlichen ausstheilen / damit auff das nechstuolgend Hoffgericht dieselben referirt werden mögen.

Er soll auch inn complierung der Acten / ein fleißiges auffsehen haben / auff welche Puncten in einer jeden sachen beschlossen / vnd solches mit kurtzen worten / außwendig auff die Acta schreiben / darmit sich die Referenten inn jhren Relationibus darnach zurichten haben mögen.

protocolliren vnnd auffschreiben / Sein Vnterschreiber aber / auff die producta / so zu jedem Gerichtstage eingebracht werden / so baldt die jhm durch den Pedellen vberreicht / auff welchen Tag die einkommen / außwendig verzeichnen / vnnd daruor dem gegentheil dieselben nicht zustellen / oder hinauß geben.

Es soll auch der Vnderschreiber dem Gerichts Secretarien getrew vnnd gehorsam sein / was er jhm zu schreiben / zulesen / zuingrossiern / oder zu Copiern beuilcht / getrewlich vnnd mit gutem fleiß verrichten / vnnd sonst alles thun / was sein hernach gesetzter Eidt vermag / vnnd außweiset.

Zu dem soll der Gericht Secretarj / nach geendeten vnnd volnbrachten audientien / jeder zeit auß seinem Protocol / der jenigen Sachen Acta, darinn gehandelt worden / förderlich compliern vnnd verfertigen / vnnd in welchen Sachen zu bescheidt oder Definitiuè beschlossen / dieselben Acta, vnder die gelerte Beysitzer ad Referendum, ordentlichen ausstheilen / damit auff das nechstuolgend Hoffgericht dieselben referirt werden mögen.

Er soll auch inn complierung der Acten / ein fleißiges auffsehen haben / auff welche Puncten in einer jeden sachen beschlossen / vnd solches mit kurtzen worten / außwendig auff die Acta schreiben / darmit sich die Referenten inn jhren Relationibus darnach zurichten haben mögen.

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[0024] protocolliren vnnd auffschreiben / Sein Vnterschreiber aber / auff die producta / so zu jedem Gerichtstage eingebracht werden / so baldt die jhm durch den Pedellen vberreicht / auff welchen Tag die einkommen / außwendig verzeichnen / vnnd daruor dem gegentheil dieselben nicht zustellen / oder hinauß geben. Es soll auch der Vnderschreiber dem Gerichts Secretarien getrew vnnd gehorsam sein / was er jhm zu schreiben / zulesen / zuingrossiern / oder zu Copiern beuilcht / getrewlich vnnd mit gutem fleiß verrichten / vnnd sonst alles thun / was sein hernach gesetzter Eidt vermag / vnnd außweiset. Zu dem soll der Gericht Secretarj / nach geendeten vnnd volnbrachten audientien / jeder zeit auß seinem Protocol / der jenigen Sachen Acta, darinn gehandelt worden / förderlich compliern vnnd verfertigen / vnnd in welchen Sachen zu bescheidt oder Definitiuè beschlossen / dieselben Acta, vnder die gelerte Beysitzer ad Referendum, ordentlichen ausstheilen / damit auff das nechstuolgend Hoffgericht dieselben referirt werden mögen. Er soll auch inn complierung der Acten / ein fleißiges auffsehen haben / auff welche Puncten in einer jeden sachen beschlossen / vnd solches mit kurtzen worten / außwendig auff die Acta schreiben / darmit sich die Referenten inn jhren Relationibus darnach zurichten haben mögen.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/24>, abgerufen am 24.11.2024.