Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

Bild:
<< vorherige Seite

Es sollen auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer in allen vnd jeden Rechthengigen Sachen / so für vnser Fürstlich Hoffgericht kommen / wann in denen zuurtheilen ist / auff gemeine geschriebene Rechte / des Heiligen Reichs Constitutionen vnd Abscheidt / Auch erbare gute Ordnungen / Statuten / vnd redliche bestendige gewonheiten / (die für sie gebracht / vnd kündtlich gemacht werden) nach vermög / vnd außweisung jhres Eydts / wie der hierunden gesetzt / erkennen / rechte Vrtheil fassen / vnd außsprechen.

Wir wöllen auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer jhrer Eydt vnd pflicht / damit sie vns / ausserhalb des Gerichts / verwandt sein / was vnd souiel das Gericht belangt / oder darein gehören wirdt / frey / vnuerbunden / vnd hiemit krafft dieser vnser Ordnung / gentzlich vnd gar auffgelöset haben / darmit sie frey / ohne schew oder furcht / vnnd ohne alles gefehrde / allein der Warheit / Gleich / vnd Gerechtigkeit zusteur / Vrtheilen / erkennen / vnd sprechen mögen.

Wie offt / vnd zu was zeiten im Jare / vnsere Ordinari Hoffgerichte gehalten werden sollen.
IIII.

VNsere Ordinari Fürstliche Hoffgericht sollen hinfüro Iherlichen / vnnd eines jeden Ihars besonder Viermahlen zu Vier vnderscheidtlichen zeiten / Als

Es sollen auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer in allen vnd jeden Rechthengigen Sachen / so für vnser Fürstlich Hoffgericht kommen / wann in denen zuurtheilen ist / auff gemeine geschriebene Rechte / des Heiligen Reichs Constitutionen vnd Abscheidt / Auch erbare gute Ordnungen / Statuten / vnd redliche bestendige gewonheiten / (die für sie gebracht / vnd kündtlich gemacht werden) nach vermög / vnd außweisung jhres Eydts / wie der hierunden gesetzt / erkennen / rechte Vrtheil fassen / vnd außsprechen.

Wir wöllen auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer jhrer Eydt vnd pflicht / damit sie vns / ausserhalb des Gerichts / verwandt sein / was vnd souiel das Gericht belangt / oder darein gehören wirdt / frey / vnuerbunden / vnd hiemit krafft dieser vnser Ordnung / gentzlich vnd gar auffgelöset haben / darmit sie frey / ohne schew oder furcht / vnnd ohne alles gefehrde / allein der Warheit / Gleich / vnd Gerechtigkeit zusteur / Vrtheilen / erkennen / vnd sprechen mögen.

Wie offt / vnd zu was zeiten im Jare / vnsere Ordinari Hoffgerichte gehalten werden sollen.
IIII.

VNsere Ordinari Fürstliche Hoffgericht sollen hinfüro Iherlichen / vnnd eines jeden Ihars besonder Viermahlen zu Vier vnderscheidtlichen zeiten / Als

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0020"/>
        <p>Es sollen auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer in allen vnd jeden Rechthengigen
                     Sachen / so für vnser Fürstlich Hoffgericht kommen / wann in denen zuurtheilen
                     ist / auff gemeine geschriebene Rechte / des Heiligen Reichs Constitutionen vnd
                     Abscheidt / Auch erbare gute Ordnungen / Statuten / vnd redliche bestendige
                     gewonheiten / (die für sie gebracht / vnd kündtlich gemacht werden) nach vermög
                     / vnd außweisung jhres Eydts / wie der hierunden gesetzt / erkennen / rechte
                     Vrtheil fassen / vnd außsprechen.</p>
        <p>Wir wöllen auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer jhrer Eydt vnd pflicht / damit
                     sie vns / ausserhalb des Gerichts / verwandt sein / was vnd souiel das Gericht
                     belangt / oder darein gehören wirdt / frey / vnuerbunden / vnd hiemit krafft
                     dieser vnser Ordnung / gentzlich vnd gar auffgelöset haben / darmit sie frey /
                     ohne schew oder furcht / vnnd ohne alles gefehrde / allein der Warheit / Gleich
                     / vnd Gerechtigkeit zusteur / Vrtheilen / erkennen / vnd sprechen mögen.</p>
      </div>
      <div>
        <head>Wie offt / vnd zu was zeiten im Jare / vnsere Ordinari Hoffgerichte gehalten
                     werden sollen.<lb/></head>
        <head>IIII.<lb/></head>
        <p>VNsere Ordinari Fürstliche Hoffgericht sollen hinfüro Iherlichen / vnnd eines
                     jeden Ihars besonder Viermahlen zu Vier vnderscheidtlichen zeiten / Als
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0020] Es sollen auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer in allen vnd jeden Rechthengigen Sachen / so für vnser Fürstlich Hoffgericht kommen / wann in denen zuurtheilen ist / auff gemeine geschriebene Rechte / des Heiligen Reichs Constitutionen vnd Abscheidt / Auch erbare gute Ordnungen / Statuten / vnd redliche bestendige gewonheiten / (die für sie gebracht / vnd kündtlich gemacht werden) nach vermög / vnd außweisung jhres Eydts / wie der hierunden gesetzt / erkennen / rechte Vrtheil fassen / vnd außsprechen. Wir wöllen auch vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer jhrer Eydt vnd pflicht / damit sie vns / ausserhalb des Gerichts / verwandt sein / was vnd souiel das Gericht belangt / oder darein gehören wirdt / frey / vnuerbunden / vnd hiemit krafft dieser vnser Ordnung / gentzlich vnd gar auffgelöset haben / darmit sie frey / ohne schew oder furcht / vnnd ohne alles gefehrde / allein der Warheit / Gleich / vnd Gerechtigkeit zusteur / Vrtheilen / erkennen / vnd sprechen mögen. Wie offt / vnd zu was zeiten im Jare / vnsere Ordinari Hoffgerichte gehalten werden sollen. IIII. VNsere Ordinari Fürstliche Hoffgericht sollen hinfüro Iherlichen / vnnd eines jeden Ihars besonder Viermahlen zu Vier vnderscheidtlichen zeiten / Als

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/20
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/20>, abgerufen am 16.11.2024.