Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Von Exception / Einreden / oder Außzügen / vnd wann dieselben fürzubringen. Tit. 31. fol. 24.
Von Caution / vorstandt / vnd sicherheit. Tit. 32. fol. 25.
Von befestigung / oder verfahung des kriegs. Tit. 33. fol. 27.
Reconuention / oder gegenklag / ob / vnd wann dieselbig zuzulassen. Tit. 34. fol. 28.
Vom Eidt für geferde / zu Latein / Iuramentum Calumniae
genandt. Tit. 35. fol. eod.
Form des Eidts für geferde. Tit. 36. fol. 29.
Form des Eidts / boßheit zuuermeiden / Iuramentum
Malitiae genandt. Tit. 37. fol.
eod.
Was nach geleistem Eidt Calumniae gehandelt werden soll.
Tit. 38. fol. 30.
Vom Eidt Dandorum & Respondendorum. Tit. 39. fol. eod.
Form des Eidts Dandorum. Fol. 31.
Form des Eidts Respondendorum. Fol. eod.
Von des beklagten gegenwehr / vnd Defension, nach
beschehener kriegsbefestigung. Tit. 40. fol. 32.
Von Exception / Einreden / oder Außzügen / vnd wann dieselben fürzubringen. Tit. 31. fol. 24.
Von Caution / vorstandt / vnd sicherheit. Tit. 32. fol. 25.
Von befestigung / oder verfahung des kriegs. Tit. 33. fol. 27.
Reconuention / oder gegenklag / ob / vnd wann dieselbig zuzulassen. Tit. 34. fol. 28.
Vom Eidt für geferde / zu Latein / Iuramentum Calumniae
genandt. Tit. 35. fol. eod.
Form des Eidts für geferde. Tit. 36. fol. 29.
Form des Eidts / boßheit zuuermeiden / Iuramentum
Malitiae genandt. Tit. 37. fol.
eod.
Was nach geleistem Eidt Calumniae gehandelt werden soll.
Tit. 38. fol. 30.
Vom Eidt Dandorum & Respondendorum. Tit. 39. fol. eod.
Form des Eidts Dandorum. Fol. 31.
Form des Eidts Respondendorum. Fol. eod.
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beschehener kriegsbefestigung. Tit. 40. fol. 32.
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Von Exception / Einreden / oder Außzügen / vnd wann dieselben fürzubringen. Tit. 31. fol. 24. Von Caution / vorstandt / vnd sicherheit. Tit. 32. fol. 25. Von befestigung / oder verfahung des kriegs. Tit. 33. fol. 27. Reconuention / oder gegenklag / ob / vnd wann dieselbig zuzulassen. Tit. 34. fol. 28. Vom Eidt für geferde / zu Latein / Iuramentum Calumniae genandt. Tit. 35. fol. eod. Form des Eidts für geferde. Tit. 36. fol. 29. Form des Eidts / boßheit zuuermeiden / Iuramentum Malitiae genandt. Tit. 37. fol. eod. Was nach geleistem Eidt Calumniae gehandelt werden soll. Tit. 38. fol. 30. Vom Eidt Dandorum & Respondendorum. Tit. 39. fol. eod. Form des Eidts Dandorum. Fol. 31. Form des Eidts Respondendorum. Fol. eod. Von des beklagten gegenwehr / vnd Defension, nach beschehener kriegsbefestigung. Tit. 40. fol. 32.
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