Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.hangenden Insiegel / Geben in vnser vnd des Reichs Stadt Franckfurt am Mayn / den Dreyssigsten Tag des Monats Octobris / Nach Christi vnsers lieben HERRN Geburth / Fünffzehen Hundert / vnd im Zwey vnd Sechstzigsten / vnserer Reiche / des Römischen im Zwey vnd Dreyssigsten / vnd der andern im Sechs vnd Dreyssigsten Iharen. FERDINANDVS. Ad Mandatum sacrae Caesareae Maiestatis proprium. Vidit. Seld. Haller ssz. DArmit sich nun die Partheyen darnach zurichten / vnd in ewige zeit zuuerhalten wissen / Haben wir solch Keyserlich Priuilegium dieser vnserer Ordnung auch inserirn vnd anhangen wöllen lassen / auff das niemands die vnwissenheit hernachmalß dißfalß fürzuwenden mög haben. hangenden Insiegel / Geben in vnser vnd des Reichs Stadt Franckfurt am Mayn / den Dreyssigsten Tag des Monats Octobris / Nach Christi vnsers lieben HERRN Geburth / Fünffzehen Hundert / vnd im Zwey vnd Sechstzigsten / vnserer Reiche / des Römischen im Zwey vnd Dreyssigsten / vnd der andern im Sechs vnd Dreyssigsten Iharen. FERDINANDVS. Ad Mandatum sacrae Caesareae Maiestatis proprium. Vidit. Seld. Haller ssz. DArmit sich nun die Partheyen darnach zurichten / vnd in ewige zeit zuuerhalten wissen / Haben wir solch Keyserlich Priuilegium dieser vnserer Ordnung auch inserirn vnd anhangen wöllen lassen / auff das niemands die vnwissenheit hernachmalß dißfalß fürzuwenden mög haben. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0173" n="79"/> hangenden Insiegel / Geben in vnser vnd des Reichs Stadt Franckfurt am Mayn / den Dreyssigsten Tag des Monats Octobris / Nach Christi vnsers lieben HERRN Geburth / Fünffzehen Hundert / vnd im Zwey vnd Sechstzigsten / vnserer Reiche / des Römischen im Zwey vnd Dreyssigsten / vnd der andern im Sechs vnd Dreyssigsten Iharen.</p> <p>FERDINANDVS.</p> <p>Ad Mandatum sacrae Caesareae Maiestatis proprium.</p> <p><choice><abbr>Vͭ</abbr><expan>Vidit</expan></choice>. Seld.</p> <p>Haller ssz.</p> <p>DArmit sich nun die Partheyen darnach zurichten / vnd in ewige zeit zuuerhalten wissen / Haben wir solch Keyserlich Priuilegium dieser vnserer Ordnung auch inserirn vnd anhangen wöllen lassen / auff das niemands die vnwissenheit hernachmalß dißfalß fürzuwenden mög haben.</p> </div> </body> </text> </TEI> [79/0173]
hangenden Insiegel / Geben in vnser vnd des Reichs Stadt Franckfurt am Mayn / den Dreyssigsten Tag des Monats Octobris / Nach Christi vnsers lieben HERRN Geburth / Fünffzehen Hundert / vnd im Zwey vnd Sechstzigsten / vnserer Reiche / des Römischen im Zwey vnd Dreyssigsten / vnd der andern im Sechs vnd Dreyssigsten Iharen.
FERDINANDVS.
Ad Mandatum sacrae Caesareae Maiestatis proprium.
Vͭ. Seld.
Haller ssz.
DArmit sich nun die Partheyen darnach zurichten / vnd in ewige zeit zuuerhalten wissen / Haben wir solch Keyserlich Priuilegium dieser vnserer Ordnung auch inserirn vnd anhangen wöllen lassen / auff das niemands die vnwissenheit hernachmalß dißfalß fürzuwenden mög haben.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 79. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/173>, abgerufen am 26.07.2024. |