Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Vnd der Rath / vor denen also Gerichtlich gehandelt / soll schüldig sein / jnnerhalb Sechs Wochen / nach beschluß der Sachen / auff eingebrachte Acten / nach jhrem besten verstandt / oder so es die notturfft erfordert / mit Rath eines oder mehr Rechtsgelerten zuerkennen: Oder / so es die Partheyen suchen vnd begeren / die Acten an ein Juristen Facultet einer vnuerdechtigen Vniuersitet / oder beruffenen Schöppenstuel (deren doch sie keine wissenschafft haben sollen) auff beider Partheyen theil Vnkosten verschicken / vnd sich des Rechtens darüber belernen lassen / vnd darnach die Vrtheil in beysein beider Parthey hierzu sonderlich citiert / eröffnen / vnd jhnen dauon abschrifft mittheilen. Was dann also auff Mündtliche oder Schrifftliche handlung erkant / vnd dauon an vns nicht appelliert wirdt / das soll / wie sich gebürt / exequiert. Im fall aber die Execution verzogen würde / oder sonsten auß andern vrsachen nicht erhalten werden könte / das streitig Gut aber in vnserm Fürstenthumb vnd Bottmeßigkeit gelegen / Oder der verlustig Theil darinnen seßhafftig / vnd anzutreffen were / sol den Richtern oder Partheyen zugelassen sein / dasselbige an vns / alß den Oberherrn gelangen zulassen / vnd vmb vnsere hülff auzuhalten / vnd zubitten / die jhnen auch von vnserm Hoffgericht mitgetheilet werden / vnd folgen soll. Vnd der Rath / vor denen also Gerichtlich gehandelt / soll schüldig sein / jnnerhalb Sechs Wochen / nach beschluß der Sachen / auff eingebrachte Acten / nach jhrem besten verstandt / oder so es die notturfft erfordert / mit Rath eines oder mehr Rechtsgelerten zuerkennen: Oder / so es die Partheyen suchen vnd begeren / die Acten an ein Juristen Facultet einer vnuerdechtigen Vniuersitet / oder beruffenen Schöppenstuel (deren doch sie keine wissenschafft haben sollen) auff beider Partheyen theil Vnkosten verschicken / vnd sich des Rechtens darüber belernen lassen / vnd darnach die Vrtheil in beysein beider Parthey hierzu sonderlich citiert / eröffnen / vnd jhnen dauon abschrifft mittheilen. Was dann also auff Mündtliche oder Schrifftliche handlung erkant / vnd dauon an vns nicht appelliert wirdt / das soll / wie sich gebürt / exequiert. Im fall aber die Execution verzogen würde / oder sonsten auß andern vrsachen nicht erhalten werden könte / das streitig Gut aber in vnserm Fürstenthumb vnd Bottmeßigkeit gelegen / Oder der verlustig Theil darinnen seßhafftig / vnd anzutreffen were / sol den Richtern oder Partheyen zugelassen sein / dasselbige an vns / alß den Oberherrn gelangen zulassen / vnd vmb vnsere hülff auzuhalten / vnd zubitten / die jhnen auch von vnserm Hoffgericht mitgetheilet werden / vnd folgen soll. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0162"/> <p>Vnd der Rath / vor denen also Gerichtlich gehandelt / soll schüldig sein / jnnerhalb Sechs Wochen / nach beschluß der Sachen / auff eingebrachte Acten / nach jhrem besten verstandt / oder so es die notturfft erfordert / mit Rath eines oder mehr Rechtsgelerten zuerkennen: Oder / so es die Partheyen suchen vnd begeren / die Acten an ein Juristen Facultet einer vnuerdechtigen Vniuersitet / oder beruffenen Schöppenstuel (deren doch sie keine wissenschafft haben sollen) auff beider Partheyen theil Vnkosten verschicken / vnd sich des Rechtens darüber belernen lassen / vnd darnach die Vrtheil in beysein beider Parthey hierzu sonderlich citiert / eröffnen / vnd jhnen dauon abschrifft mittheilen.</p> <p>Was dann also auff Mündtliche oder Schrifftliche handlung erkant / vnd dauon an vns nicht appelliert wirdt / das soll / wie sich gebürt / exequiert. Im fall aber die Execution verzogen würde / oder sonsten auß andern vrsachen nicht erhalten werden könte / das streitig Gut aber in vnserm Fürstenthumb vnd Bottmeßigkeit gelegen / Oder der verlustig Theil darinnen seßhafftig / vnd anzutreffen were / sol den Richtern oder Partheyen zugelassen sein / dasselbige an vns / alß den Oberherrn gelangen zulassen / vnd vmb vnsere hülff auzuhalten / vnd zubitten / die jhnen auch von vnserm Hoffgericht mitgetheilet werden / vnd folgen soll.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0162]
Vnd der Rath / vor denen also Gerichtlich gehandelt / soll schüldig sein / jnnerhalb Sechs Wochen / nach beschluß der Sachen / auff eingebrachte Acten / nach jhrem besten verstandt / oder so es die notturfft erfordert / mit Rath eines oder mehr Rechtsgelerten zuerkennen: Oder / so es die Partheyen suchen vnd begeren / die Acten an ein Juristen Facultet einer vnuerdechtigen Vniuersitet / oder beruffenen Schöppenstuel (deren doch sie keine wissenschafft haben sollen) auff beider Partheyen theil Vnkosten verschicken / vnd sich des Rechtens darüber belernen lassen / vnd darnach die Vrtheil in beysein beider Parthey hierzu sonderlich citiert / eröffnen / vnd jhnen dauon abschrifft mittheilen.
Was dann also auff Mündtliche oder Schrifftliche handlung erkant / vnd dauon an vns nicht appelliert wirdt / das soll / wie sich gebürt / exequiert. Im fall aber die Execution verzogen würde / oder sonsten auß andern vrsachen nicht erhalten werden könte / das streitig Gut aber in vnserm Fürstenthumb vnd Bottmeßigkeit gelegen / Oder der verlustig Theil darinnen seßhafftig / vnd anzutreffen were / sol den Richtern oder Partheyen zugelassen sein / dasselbige an vns / alß den Oberherrn gelangen zulassen / vnd vmb vnsere hülff auzuhalten / vnd zubitten / die jhnen auch von vnserm Hoffgericht mitgetheilet werden / vnd folgen soll.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/162>, abgerufen am 26.06.2024. |