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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Von den Vndergerichten / auff dem Lande / auch in den Stedten / vnsers Fürstenthumbs / vnd wie an denselben procediert / vnd die Gerichts ACTA auffgeschrieben werden sollen.
LXXVIII.

NAch dem wir hieoben / im Titul / Wer für vnser Hoffgericht geladen / auch was Sachen / am selbigen angenommen vnd gerechtuertiget werden sollen / zugelassen vnd geordnet haben / das von den Vndergerichten an vns / alß den Landtsfürsten / vnd ordentlichen Oberrichtern / wo die Hauptsache vber Zwantzig Gülden Silbergroschen betreffe / wol appelliert werden möge.

Vnd wir aber teglichs befinden / Das an gemelten Vndergerichten zu zeiten gar vnfleißig / vnd nichtiglich gehandelt / Dardurch die armen Partheyen nicht allein in grossen Vnkosten vnd beschwerungen geführt / Sondern auch nach besichtigung der Acten / vnsere Hoffrichter vnd Beysitzere das Factum, vnd die Klage an jhr selbst / wegen grosser vnordnung nicht erlernen / noch begreiffen mögen /

Von den Vndergerichten / auff dem Lande / auch in den Stedten / vnsers Fürstenthumbs / vnd wie an denselben procediert / vnd die Gerichts ACTA auffgeschrieben werden sollen.
LXXVIII.

NAch dem wir hieoben / im Titul / Wer für vnser Hoffgericht geladen / auch was Sachen / am selbigen angenommen vnd gerechtuertiget werden sollen / zugelassen vnd geordnet haben / das von den Vndergerichten an vns / alß den Landtsfürsten / vnd ordentlichen Oberrichtern / wo die Hauptsache vber Zwantzig Gülden Silbergroschen betreffe / wol appelliert werden möge.

Vnd wir aber teglichs befinden / Das an gemelten Vndergerichten zu zeiten gar vnfleißig / vnd nichtiglich gehandelt / Dardurch die armen Partheyen nicht allein in grossen Vnkosten vnd beschwerungen geführt / Sondern auch nach besichtigung der Acten / vnsere Hoffrichter vnd Beysitzere das Factum, vnd die Klage an jhr selbst / wegen grosser vnordnung nicht erlernen / noch begreiffen mögen /

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[68/0153] Von den Vndergerichten / auff dem Lande / auch in den Stedten / vnsers Fürstenthumbs / vnd wie an denselben procediert / vnd die Gerichts ACTA auffgeschrieben werden sollen. LXXVIII. NAch dem wir hieoben / im Titul / Wer für vnser Hoffgericht geladen / auch was Sachen / am selbigen angenommen vnd gerechtuertiget werden sollen / zugelassen vnd geordnet haben / das von den Vndergerichten an vns / alß den Landtsfürsten / vnd ordentlichen Oberrichtern / wo die Hauptsache vber Zwantzig Gülden Silbergroschen betreffe / wol appelliert werden möge. Vnd wir aber teglichs befinden / Das an gemelten Vndergerichten zu zeiten gar vnfleißig / vnd nichtiglich gehandelt / Dardurch die armen Partheyen nicht allein in grossen Vnkosten vnd beschwerungen geführt / Sondern auch nach besichtigung der Acten / vnsere Hoffrichter vnd Beysitzere das Factum, vnd die Klage an jhr selbst / wegen grosser vnordnung nicht erlernen / noch begreiffen mögen /

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 68. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/153>, abgerufen am 18.12.2024.