Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Handtwercksleuten etwas lassen machen / vnd nicht bozalet. Oder aber / so ein Frembder vnserm Vndersassen was schüldig were / vnd jhme an dem orth / da der Beklagte vnd Frembder besessen / auff gebürlich ansuchen Rechts nicht gestattet / vnd verholffen werden wölt. Oder auch / das es ein Erbschafft / oder andere fahrende Haab belanget / die vermuthlich vom Inhaber verruckt / oder alieniert werden möcht. Dergleichen mag ein Gast vmb schüldige Zerung / vnd ein Zinßman / der hinweg wil ziehen / vmb versessenen Zinß / von einem Hauß / Hoff / Acker / Wiesen / oder andern Güttern wol bekümmert werden. Aber ausserhalb jetzterzelter falle / soll keiner den andern arrestirn / bekümmern oder auffhalten / Es were dann / das solchs durch vns selbst / oder vnsern Hoffrichter Handtwercksleuten etwas lassen machen / vnd nicht bozalet. Oder aber / so ein Frembder vnserm Vndersassen was schüldig were / vnd jhme an dem orth / da der Beklagte vnd Frembder besessen / auff gebürlich ansuchen Rechts nicht gestattet / vnd verholffen werden wölt. Oder auch / das es ein Erbschafft / oder andere fahrende Haab belanget / die vermuthlich vom Inhaber verruckt / oder alieniert werden möcht. Dergleichen mag ein Gast vmb schüldige Zerung / vnd ein Zinßman / der hinweg wil ziehen / vmb versessenen Zinß / von einem Hauß / Hoff / Acker / Wiesen / oder andern Güttern wol bekümmert werden. Aber ausserhalb jetzterzelter falle / soll keiner den andern arrestirn / bekümmern oder auffhalten / Es were dann / das solchs durch vns selbst / oder vnsern Hoffrichter <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0151" n="68"/> Handtwercksleuten etwas lassen machen / vnd nicht bozalet.</p> <p>Oder aber / so ein Frembder vnserm Vndersassen was schüldig were / vnd jhme an dem orth / da der Beklagte vnd Frembder besessen / auff gebürlich ansuchen Rechts nicht gestattet / vnd verholffen werden wölt.</p> <p>Oder auch / das es ein Erbschafft / oder andere fahrende Haab belanget / die vermuthlich vom Inhaber verruckt / oder alieniert werden möcht.</p> <p>Dergleichen mag ein Gast vmb schüldige Zerung / vnd ein Zinßman / der hinweg wil ziehen / vmb versessenen Zinß / von einem Hauß / Hoff / Acker / Wiesen / oder andern Güttern wol bekümmert werden.</p> <p>Aber ausserhalb jetzterzelter falle / soll keiner den andern arrestirn / bekümmern oder auffhalten / Es were dann / das solchs durch vns selbst / oder vnsern Hoffrichter </p> </div> </body> </text> </TEI> [68/0151]
Handtwercksleuten etwas lassen machen / vnd nicht bozalet.
Oder aber / so ein Frembder vnserm Vndersassen was schüldig were / vnd jhme an dem orth / da der Beklagte vnd Frembder besessen / auff gebürlich ansuchen Rechts nicht gestattet / vnd verholffen werden wölt.
Oder auch / das es ein Erbschafft / oder andere fahrende Haab belanget / die vermuthlich vom Inhaber verruckt / oder alieniert werden möcht.
Dergleichen mag ein Gast vmb schüldige Zerung / vnd ein Zinßman / der hinweg wil ziehen / vmb versessenen Zinß / von einem Hauß / Hoff / Acker / Wiesen / oder andern Güttern wol bekümmert werden.
Aber ausserhalb jetzterzelter falle / soll keiner den andern arrestirn / bekümmern oder auffhalten / Es were dann / das solchs durch vns selbst / oder vnsern Hoffrichter
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 68. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/151>, abgerufen am 26.07.2024. |