Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.schweret / seinen nutzbarlichen besitz niederlegt / vnd das seine anhaltet / Haben wir demselben zufürkommen / ob / vnd wann der Kummer vnd Arrest stat haben soll / alhie in dieser vnser Hoffgerichts Ordnung auch vermelden / vnd anzeigen wöllen. Darauff setzen / ordnen / vnd wöllen wir / das hinfüro in vnserm Fürstenthumb / vnd Gerichten keiner den andern / weder an seinem Leibe / noch Gut bekümmere / vnd in verbot oder Arrest, beschlagen lasse / Sondern wer den andern zubesprechen hat / das er das mit ördentlichem Rechten thue / vnd sein Recht nicht mit Kummer / noch ab executione anfange. Es were dann / das einer wegfertig / oder flüchtig were / in ein ander Gericht ziehen / vnd nicht so viel hinder jhme an liegenden / oder sonst gewissen Güttern verlassen wölte / das sich der Kleger daran zuerholen hett. Oder das ein Außlendischer / vnd in vnserm Fürstenthumb vnd Lande nicht besessen / mit vnserm Vnterthanen / in vnserm Gericht contrahirt / oder bey schweret / seinen nutzbarlichen besitz niederlegt / vnd das seine anhaltet / Haben wir demselben zufürkommen / ob / vnd wann der Kummer vnd Arrest stat haben soll / alhie in dieser vnser Hoffgerichts Ordnung auch vermelden / vnd anzeigen wöllen. Darauff setzen / ordnen / vnd wöllen wir / das hinfüro in vnserm Fürstenthumb / vnd Gerichten keiner den andern / weder an seinem Leibe / noch Gut bekümmere / vnd in verbot oder Arrest, beschlagen lasse / Sondern wer den andern zubesprechen hat / das er das mit ördentlichem Rechten thue / vnd sein Recht nicht mit Kummer / noch ab executione anfange. Es were dann / das einer wegfertig / oder flüchtig were / in ein ander Gericht ziehen / vnd nicht so viel hinder jhme an liegenden / oder sonst gewissen Güttern verlassen wölte / das sich der Kleger daran zuerholen hett. Oder das ein Außlendischer / vnd in vnserm Fürstenthumb vnd Lande nicht besessen / mit vnserm Vnterthanen / in vnserm Gericht contrahirt / oder bey <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0150"/> schweret / seinen nutzbarlichen besitz niederlegt / vnd das seine anhaltet / Haben wir demselben zufürkommen / ob / vnd wann der Kummer vnd <hi rendition="#i">Arrest</hi> stat haben soll / alhie in dieser vnser Hoffgerichts Ordnung auch vermelden / vnd anzeigen wöllen.</p> <p>Darauff setzen / ordnen / vnd wöllen wir / das hinfüro in vnserm Fürstenthumb / vnd Gerichten keiner den andern / weder an seinem Leibe / noch Gut bekümmere / vnd in verbot oder <hi rendition="#i">Arrest,</hi> beschlagen lasse / Sondern wer den andern zubesprechen hat / das er das mit ördentlichem Rechten thue / vnd sein Recht nicht mit Kummer / noch <hi rendition="#i">ab executione</hi> anfange.</p> <p>Es were dann / das einer wegfertig / oder flüchtig were / in ein ander Gericht ziehen / vnd nicht so viel hinder jhme an liegenden / oder sonst gewissen Güttern verlassen wölte / das sich der Kleger daran zuerholen hett.</p> <p>Oder das ein Außlendischer / vnd in vnserm Fürstenthumb vnd Lande nicht besessen / mit vnserm Vnterthanen / in vnserm Gericht contrahirt / oder bey </p> </div> </body> </text> </TEI> [0150]
schweret / seinen nutzbarlichen besitz niederlegt / vnd das seine anhaltet / Haben wir demselben zufürkommen / ob / vnd wann der Kummer vnd Arrest stat haben soll / alhie in dieser vnser Hoffgerichts Ordnung auch vermelden / vnd anzeigen wöllen.
Darauff setzen / ordnen / vnd wöllen wir / das hinfüro in vnserm Fürstenthumb / vnd Gerichten keiner den andern / weder an seinem Leibe / noch Gut bekümmere / vnd in verbot oder Arrest, beschlagen lasse / Sondern wer den andern zubesprechen hat / das er das mit ördentlichem Rechten thue / vnd sein Recht nicht mit Kummer / noch ab executione anfange.
Es were dann / das einer wegfertig / oder flüchtig were / in ein ander Gericht ziehen / vnd nicht so viel hinder jhme an liegenden / oder sonst gewissen Güttern verlassen wölte / das sich der Kleger daran zuerholen hett.
Oder das ein Außlendischer / vnd in vnserm Fürstenthumb vnd Lande nicht besessen / mit vnserm Vnterthanen / in vnserm Gericht contrahirt / oder bey
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/150 |
Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/150>, abgerufen am 16.02.2025. |