Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.gen Guts kein pact / oder geding Pactum de quota litis genant / machen / bey straff des Rechten / welchs solche Paciscentes jhres Ampts vnd profeßion entsetzt / dardurch sie dann infamiam Iuris auff sich auch laden / etc. Vnd so das vbertretten würde / soll solch pact oder geding dannoch krafftloß / vnd vnbündig sein. Dieweil aber die Aduocaten vnd Procuratores sich höchlich beklagen / das jhnen zuschwer sein wölle / in allen Sachen biß zu entlichem außtrag / vnd erörterung derselben mit jhrer Belohnung still zustehen / Wöllen wir hiemit vergünnet vnd zugelassen haben / das die Procuratores vnd Redner / der Sachen sie allein Redner oder Anwalde sein / auch in noch werender rechtfertigung von jhren Partheyen / die vermöglich seindt / von einem jeden substantial Termin / Drey oder Vier Silbergroschen / zum höchsten / von dem armen gemeinen Bawrsmann nicht mehr dann zween Silbergroschen fördern / vnd einnemen mögen / vnd sollen. Deßgleichen sollen die Aduocaten / vnd Rathgeber der Sachen / von vnsern vermöglichen Landtsleuten vnd Vnterthanen in nochwerender rechtfertigung auff die Sachen / alß offt sie darinnen ein Schrifft der not- gen Guts kein pact / oder geding Pactum de quota litis genant / machen / bey straff des Rechten / welchs solche Paciscentes jhres Ampts vnd profeßion entsetzt / dardurch sie dann infamiam Iuris auff sich auch laden / etc. Vnd so das vbertretten würde / soll solch pact oder geding dannoch krafftloß / vnd vnbündig sein. Dieweil aber die Aduocaten vnd Procuratores sich höchlich beklagen / das jhnen zuschwer sein wölle / in allen Sachen biß zu entlichem außtrag / vnd erörterung derselben mit jhrer Belohnung still zustehen / Wöllen wir hiemit vergünnet vnd zugelassen haben / das die Procuratores vnd Redner / der Sachen sie allein Redner oder Anwalde sein / auch in noch werender rechtfertigung von jhren Partheyen / die vermöglich seindt / von einem jeden substantial Termin / Drey oder Vier Silbergroschen / zum höchsten / von dem armen gemeinen Bawrsmann nicht mehr dann zween Silbergroschen fördern / vnd einnemen mögen / vnd sollen. Deßgleichen sollen die Aduocaten / vnd Rathgeber der Sachen / von vnsern vermöglichen Landtsleuten vnd Vnterthanen in nochwerender rechtfertigung auff die Sachen / alß offt sie darinnen ein Schrifft der not- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0145" n="65"/> gen Guts kein pact / oder geding <hi rendition="#i">Pactum de quota litis</hi> genant / machen / bey straff des Rechten / welchs solche <hi rendition="#i">Paciscentes</hi> jhres Ampts vnd profeßion entsetzt / dardurch sie dann <hi rendition="#i">infamiam Iuris</hi> auff sich auch laden / etc. Vnd so das vbertretten würde / soll solch pact oder geding dannoch krafftloß / vnd vnbündig sein.</p> <p>Dieweil aber die Aduocaten vnd <hi rendition="#i">Procuratores</hi> sich höchlich beklagen / das jhnen zuschwer sein wölle / in allen Sachen biß zu entlichem außtrag / vnd erörterung derselben mit jhrer Belohnung still zustehen / Wöllen wir hiemit vergünnet vnd zugelassen haben / das die <hi rendition="#i">Procuratores</hi> vnd Redner / der Sachen sie allein Redner oder Anwalde sein / auch in noch werender rechtfertigung von jhren Partheyen / die vermöglich seindt / von einem jeden substantial Termin / Drey oder Vier Silbergroschen / zum höchsten / von dem armen gemeinen Bawrsmann nicht mehr dann zween Silbergroschen fördern / vnd einnemen mögen / vnd sollen.</p> <p>Deßgleichen sollen die Aduocaten / vnd Rathgeber der Sachen / von vnsern vermöglichen Landtsleuten vnd Vnterthanen in nochwerender rechtfertigung auff die Sachen / alß offt sie darinnen ein Schrifft der not- </p> </div> </body> </text> </TEI> [65/0145]
gen Guts kein pact / oder geding Pactum de quota litis genant / machen / bey straff des Rechten / welchs solche Paciscentes jhres Ampts vnd profeßion entsetzt / dardurch sie dann infamiam Iuris auff sich auch laden / etc. Vnd so das vbertretten würde / soll solch pact oder geding dannoch krafftloß / vnd vnbündig sein.
Dieweil aber die Aduocaten vnd Procuratores sich höchlich beklagen / das jhnen zuschwer sein wölle / in allen Sachen biß zu entlichem außtrag / vnd erörterung derselben mit jhrer Belohnung still zustehen / Wöllen wir hiemit vergünnet vnd zugelassen haben / das die Procuratores vnd Redner / der Sachen sie allein Redner oder Anwalde sein / auch in noch werender rechtfertigung von jhren Partheyen / die vermöglich seindt / von einem jeden substantial Termin / Drey oder Vier Silbergroschen / zum höchsten / von dem armen gemeinen Bawrsmann nicht mehr dann zween Silbergroschen fördern / vnd einnemen mögen / vnd sollen.
Deßgleichen sollen die Aduocaten / vnd Rathgeber der Sachen / von vnsern vermöglichen Landtsleuten vnd Vnterthanen in nochwerender rechtfertigung auff die Sachen / alß offt sie darinnen ein Schrifft der not-
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 65. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/145>, abgerufen am 26.07.2024. |