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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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gen Guts kein pact / oder geding Pactum de quota litis genant / machen / bey straff des Rechten / welchs solche Paciscentes jhres Ampts vnd profeßion entsetzt / dardurch sie dann infamiam Iuris auff sich auch laden / etc. Vnd so das vbertretten würde / soll solch pact oder geding dannoch krafftloß / vnd vnbündig sein.

Dieweil aber die Aduocaten vnd Procuratores sich höchlich beklagen / das jhnen zuschwer sein wölle / in allen Sachen biß zu entlichem außtrag / vnd erörterung derselben mit jhrer Belohnung still zustehen / Wöllen wir hiemit vergünnet vnd zugelassen haben / das die Procuratores vnd Redner / der Sachen sie allein Redner oder Anwalde sein / auch in noch werender rechtfertigung von jhren Partheyen / die vermöglich seindt / von einem jeden substantial Termin / Drey oder Vier Silbergroschen / zum höchsten / von dem armen gemeinen Bawrsmann nicht mehr dann zween Silbergroschen fördern / vnd einnemen mögen / vnd sollen.

Deßgleichen sollen die Aduocaten / vnd Rathgeber der Sachen / von vnsern vermöglichen Landtsleuten vnd Vnterthanen in nochwerender rechtfertigung auff die Sachen / alß offt sie darinnen ein Schrifft der not-

gen Guts kein pact / oder geding Pactum de quota litis genant / machen / bey straff des Rechten / welchs solche Paciscentes jhres Ampts vnd profeßion entsetzt / dardurch sie dann infamiam Iuris auff sich auch laden / etc. Vnd so das vbertretten würde / soll solch pact oder geding dannoch krafftloß / vnd vnbündig sein.

Dieweil aber die Aduocaten vnd Procuratores sich höchlich beklagen / das jhnen zuschwer sein wölle / in allen Sachen biß zu entlichem außtrag / vnd erörterung derselben mit jhrer Belohnung still zustehen / Wöllen wir hiemit vergünnet vnd zugelassen haben / das die Procuratores vnd Redner / der Sachen sie allein Redner oder Anwalde sein / auch in noch werender rechtfertigung von jhren Partheyen / die vermöglich seindt / von einem jeden substantial Termin / Drey oder Vier Silbergroschen / zum höchsten / von dem armen gemeinen Bawrsmann nicht mehr dann zween Silbergroschen fördern / vnd einnemen mögen / vnd sollen.

Deßgleichen sollen die Aduocaten / vnd Rathgeber der Sachen / von vnsern vermöglichen Landtsleuten vnd Vnterthanen in nochwerender rechtfertigung auff die Sachen / alß offt sie darinnen ein Schrifft der not-

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[65/0145] gen Guts kein pact / oder geding Pactum de quota litis genant / machen / bey straff des Rechten / welchs solche Paciscentes jhres Ampts vnd profeßion entsetzt / dardurch sie dann infamiam Iuris auff sich auch laden / etc. Vnd so das vbertretten würde / soll solch pact oder geding dannoch krafftloß / vnd vnbündig sein. Dieweil aber die Aduocaten vnd Procuratores sich höchlich beklagen / das jhnen zuschwer sein wölle / in allen Sachen biß zu entlichem außtrag / vnd erörterung derselben mit jhrer Belohnung still zustehen / Wöllen wir hiemit vergünnet vnd zugelassen haben / das die Procuratores vnd Redner / der Sachen sie allein Redner oder Anwalde sein / auch in noch werender rechtfertigung von jhren Partheyen / die vermöglich seindt / von einem jeden substantial Termin / Drey oder Vier Silbergroschen / zum höchsten / von dem armen gemeinen Bawrsmann nicht mehr dann zween Silbergroschen fördern / vnd einnemen mögen / vnd sollen. Deßgleichen sollen die Aduocaten / vnd Rathgeber der Sachen / von vnsern vermöglichen Landtsleuten vnd Vnterthanen in nochwerender rechtfertigung auff die Sachen / alß offt sie darinnen ein Schrifft der not-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 65. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/145>, abgerufen am 24.11.2024.