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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Wil auch ein Parthey das ergangen Vrtheil in Schrifften vnter des Hoffgerichts Sigel auß dem Gericht haben / darfür soll er vber die ördentliche Tax / noch Zehen Silbergroschen geben vnd bezalen.

Sonst Vrtheilßbrieff / vnd Acta, oder Gerichtshandlung / sollen jeder zeit auff erkantniß vnd ermeßigung vnsers Hoffrichters / vnd seiner zugeordneten Beysitzern / nach wichtigkeit der Hauptsachen / vnd beschehenen Schrifften / vnd Arbeit taxirt / bezalt / vnd entrichtet werden.

Vnd ob die Partheyen nach ergangenem Vrtheil keine Vrtheilßbrieff / oder Acta, nemen wölten / oder würden / deßgleichen wo die Partheyen sich vor der Endturtheil gütlich vertragen / oder des kriegs abstehen würden / sollen sie doch die Cantzley vmb gehabte Mühe vnd Arbeit / auff vnsers Hoffgerichts meßigung zuentrichten verbunden vnd schüldig sein.

Was sonst die Sportulas Iudiciales, oder Leg vnd Gericht gelt belangen thut / haben wir hieoben in einem sondern Titul / dauon verordnung gethan.

Solch obgeschrieben Gelt alles / soll vnser geordenter fiscal, fleißig vnd getrewlich einmanen / vber ein Hoffgericht

Wil auch ein Parthey das ergangen Vrtheil in Schrifften vnter des Hoffgerichts Sigel auß dem Gericht haben / darfür soll er vber die ördentliche Tax / noch Zehen Silbergroschen geben vnd bezalen.

Sonst Vrtheilßbrieff / vnd Acta, oder Gerichtshandlung / sollen jeder zeit auff erkantniß vnd ermeßigung vnsers Hoffrichters / vnd seiner zugeordneten Beysitzern / nach wichtigkeit der Hauptsachen / vnd beschehenen Schrifften / vnd Arbeit taxirt / bezalt / vnd entrichtet werden.

Vnd ob die Partheyen nach ergangenem Vrtheil keine Vrtheilßbrieff / oder Acta, nemen wölten / oder würden / deßgleichen wo die Partheyen sich vor der Endturtheil gütlich vertragen / oder des kriegs abstehen würden / sollen sie doch die Cantzley vmb gehabte Mühe vnd Arbeit / auff vnsers Hoffgerichts meßigung zuentrichten verbunden vnd schüldig sein.

Was sonst die Sportulas Iudiciales, oder Leg vnd Gericht gelt belangen thut / haben wir hieoben in einem sondern Titul / dauon verordnung gethan.

Solch obgeschrieben Gelt alles / soll vnser geordenter fiscal, fleißig vnd getrewlich einmanen / vber ein Hoffgericht

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[0142] Wil auch ein Parthey das ergangen Vrtheil in Schrifften vnter des Hoffgerichts Sigel auß dem Gericht haben / darfür soll er vber die ördentliche Tax / noch Zehen Silbergroschen geben vnd bezalen. Sonst Vrtheilßbrieff / vnd Acta, oder Gerichtshandlung / sollen jeder zeit auff erkantniß vnd ermeßigung vnsers Hoffrichters / vnd seiner zugeordneten Beysitzern / nach wichtigkeit der Hauptsachen / vnd beschehenen Schrifften / vnd Arbeit taxirt / bezalt / vnd entrichtet werden. Vnd ob die Partheyen nach ergangenem Vrtheil keine Vrtheilßbrieff / oder Acta, nemen wölten / oder würden / deßgleichen wo die Partheyen sich vor der Endturtheil gütlich vertragen / oder des kriegs abstehen würden / sollen sie doch die Cantzley vmb gehabte Mühe vnd Arbeit / auff vnsers Hoffgerichts meßigung zuentrichten verbunden vnd schüldig sein. Was sonst die Sportulas Iudiciales, oder Leg vnd Gericht gelt belangen thut / haben wir hieoben in einem sondern Titul / dauon verordnung gethan. Solch obgeschrieben Gelt alles / soll vnser geordenter fiscal, fleißig vnd getrewlich einmanen / vber ein Hoffgericht

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/142>, abgerufen am 24.11.2024.