Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Wil auch ein Parthey das ergangen Vrtheil in Schrifften vnter des Hoffgerichts Sigel auß dem Gericht haben / darfür soll er vber die ördentliche Tax / noch Zehen Silbergroschen geben vnd bezalen. Sonst Vrtheilßbrieff / vnd Acta, oder Gerichtshandlung / sollen jeder zeit auff erkantniß vnd ermeßigung vnsers Hoffrichters / vnd seiner zugeordneten Beysitzern / nach wichtigkeit der Hauptsachen / vnd beschehenen Schrifften / vnd Arbeit taxirt / bezalt / vnd entrichtet werden. Vnd ob die Partheyen nach ergangenem Vrtheil keine Vrtheilßbrieff / oder Acta, nemen wölten / oder würden / deßgleichen wo die Partheyen sich vor der Endturtheil gütlich vertragen / oder des kriegs abstehen würden / sollen sie doch die Cantzley vmb gehabte Mühe vnd Arbeit / auff vnsers Hoffgerichts meßigung zuentrichten verbunden vnd schüldig sein. Was sonst die Sportulas Iudiciales, oder Leg vnd Gericht gelt belangen thut / haben wir hieoben in einem sondern Titul / dauon verordnung gethan. Solch obgeschrieben Gelt alles / soll vnser geordenter fiscal, fleißig vnd getrewlich einmanen / vber ein Hoffgericht Wil auch ein Parthey das ergangen Vrtheil in Schrifften vnter des Hoffgerichts Sigel auß dem Gericht haben / darfür soll er vber die ördentliche Tax / noch Zehen Silbergroschen geben vnd bezalen. Sonst Vrtheilßbrieff / vnd Acta, oder Gerichtshandlung / sollen jeder zeit auff erkantniß vnd ermeßigung vnsers Hoffrichters / vnd seiner zugeordneten Beysitzern / nach wichtigkeit der Hauptsachen / vnd beschehenen Schrifften / vnd Arbeit taxirt / bezalt / vnd entrichtet werden. Vnd ob die Partheyen nach ergangenem Vrtheil keine Vrtheilßbrieff / oder Acta, nemen wölten / oder würden / deßgleichen wo die Partheyen sich vor der Endturtheil gütlich vertragen / oder des kriegs abstehen würden / sollen sie doch die Cantzley vmb gehabte Mühe vnd Arbeit / auff vnsers Hoffgerichts meßigung zuentrichten verbunden vnd schüldig sein. Was sonst die Sportulas Iudiciales, oder Leg vnd Gericht gelt belangen thut / haben wir hieoben in einem sondern Titul / dauon verordnung gethan. Solch obgeschrieben Gelt alles / soll vnser geordenter fiscal, fleißig vnd getrewlich einmanen / vber ein Hoffgericht <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0142"/> <p>Wil auch ein Parthey das ergangen Vrtheil in Schrifften vnter des Hoffgerichts Sigel auß dem Gericht haben / darfür soll er vber die ördentliche Tax / noch Zehen Silbergroschen geben vnd bezalen.</p> <p>Sonst Vrtheilßbrieff / vnd <hi rendition="#i">Acta,</hi> oder Gerichtshandlung / sollen jeder zeit auff erkantniß vnd ermeßigung vnsers Hoffrichters / vnd seiner zugeordneten Beysitzern / nach wichtigkeit der Hauptsachen / vnd beschehenen Schrifften / vnd Arbeit taxirt / bezalt / vnd entrichtet werden.</p> <p>Vnd ob die Partheyen nach ergangenem Vrtheil keine Vrtheilßbrieff / oder <hi rendition="#i">Acta,</hi> nemen wölten / oder würden / deßgleichen wo die Partheyen sich vor der Endturtheil gütlich vertragen / oder des kriegs abstehen würden / sollen sie doch die Cantzley vmb gehabte Mühe vnd Arbeit / auff vnsers Hoffgerichts meßigung zuentrichten verbunden vnd schüldig sein.</p> <p>Was sonst die <hi rendition="#i">Sportulas Iudiciales,</hi> oder Leg vnd Gericht gelt belangen thut / haben wir hieoben in einem sondern Titul / dauon verordnung gethan.</p> <p>Solch obgeschrieben Gelt alles / soll vnser geordenter <hi rendition="#i">fiscal,</hi> fleißig vnd getrewlich einmanen / vber ein Hoffgericht </p> </div> </body> </text> </TEI> [0142]
Wil auch ein Parthey das ergangen Vrtheil in Schrifften vnter des Hoffgerichts Sigel auß dem Gericht haben / darfür soll er vber die ördentliche Tax / noch Zehen Silbergroschen geben vnd bezalen.
Sonst Vrtheilßbrieff / vnd Acta, oder Gerichtshandlung / sollen jeder zeit auff erkantniß vnd ermeßigung vnsers Hoffrichters / vnd seiner zugeordneten Beysitzern / nach wichtigkeit der Hauptsachen / vnd beschehenen Schrifften / vnd Arbeit taxirt / bezalt / vnd entrichtet werden.
Vnd ob die Partheyen nach ergangenem Vrtheil keine Vrtheilßbrieff / oder Acta, nemen wölten / oder würden / deßgleichen wo die Partheyen sich vor der Endturtheil gütlich vertragen / oder des kriegs abstehen würden / sollen sie doch die Cantzley vmb gehabte Mühe vnd Arbeit / auff vnsers Hoffgerichts meßigung zuentrichten verbunden vnd schüldig sein.
Was sonst die Sportulas Iudiciales, oder Leg vnd Gericht gelt belangen thut / haben wir hieoben in einem sondern Titul / dauon verordnung gethan.
Solch obgeschrieben Gelt alles / soll vnser geordenter fiscal, fleißig vnd getrewlich einmanen / vber ein Hoffgericht
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/142 |
Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/142>, abgerufen am 05.07.2024. |