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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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teß / für ein jedes Blat / auff beiden seiten vngefehrlich auff Acht vnd Viertzig zeilen gesetzt / einen Silbergroschen.

Von einem jeden Zeugen / so an vnserm Hoffgericht verhört wirdt / Sechs Silbergroschen / so der Producent ein Bawrs Mann were / Die vom Adel aber / Capittel / gantze Commun der Stett vnd Dorffschafften / sollen der Sachen wichtigkeit nach / Neun Silbergroschen zugeben schüldlg sein.

So fern die Gezeugen durch Commissarien, verhöret werden / soll es zu vnsers Hoffgerichts meßigung / vnd erkantniß stehen / was alß dann für einen jeden Gezeugen zubezalen sein wirdt.

Für ein Constitution, oder Substitution, so vor vnserm Hoffgerichtsschreiber beschicht / Sechs Silbergroschen.

Es sollen auch beide Partheyen / Kleger vnd Antworter / von einer schlechten Vnterredlichen / oder beyurtheil / Sechs Silbergroschen / Aber von einer Endturtheil / oder einer Beyurtheil / die uim diffinitiuae, in sich haltet / oder sonst wichtig ist / Zwantzig Silbergroschen / allweg vnd jedes malß vor eröffnung derselben Vrtheil / zuerlegen schüldig sein.

teß / für ein jedes Blat / auff beiden seiten vngefehrlich auff Acht vnd Viertzig zeilen gesetzt / einen Silbergroschen.

Von einem jeden Zeugen / so an vnserm Hoffgericht verhört wirdt / Sechs Silbergroschen / so der Producent ein Bawrs Mann were / Die vom Adel aber / Capittel / gantze Commun der Stett vnd Dorffschafften / sollen der Sachen wichtigkeit nach / Neun Silbergroschen zugeben schüldlg sein.

So fern die Gezeugen durch Commissarien, verhöret werden / soll es zu vnsers Hoffgerichts meßigung / vnd erkantniß stehen / was alß dann für einen jeden Gezeugen zubezalen sein wirdt.

Für ein Constitution, oder Substitution, so vor vnserm Hoffgerichtsschreiber beschicht / Sechs Silbergroschen.

Es sollen auch beide Partheyen / Kleger vnd Antworter / von einer schlechten Vnterredlichen / oder beyurtheil / Sechs Silbergroschen / Aber von einer Endturtheil / oder einer Beyurtheil / die uim diffinitiuae, in sich haltet / oder sonst wichtig ist / Zwantzig Silbergroschen / allweg vnd jedes malß vor eröffnung derselben Vrtheil / zuerlegen schüldig sein.

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[63/0141] teß / für ein jedes Blat / auff beiden seiten vngefehrlich auff Acht vnd Viertzig zeilen gesetzt / einen Silbergroschen. Von einem jeden Zeugen / so an vnserm Hoffgericht verhört wirdt / Sechs Silbergroschen / so der Producent ein Bawrs Mann were / Die vom Adel aber / Capittel / gantze Commun der Stett vnd Dorffschafften / sollen der Sachen wichtigkeit nach / Neun Silbergroschen zugeben schüldlg sein. So fern die Gezeugen durch Commissarien, verhöret werden / soll es zu vnsers Hoffgerichts meßigung / vnd erkantniß stehen / was alß dann für einen jeden Gezeugen zubezalen sein wirdt. Für ein Constitution, oder Substitution, so vor vnserm Hoffgerichtsschreiber beschicht / Sechs Silbergroschen. Es sollen auch beide Partheyen / Kleger vnd Antworter / von einer schlechten Vnterredlichen / oder beyurtheil / Sechs Silbergroschen / Aber von einer Endturtheil / oder einer Beyurtheil / die uim diffinitiuae, in sich haltet / oder sonst wichtig ist / Zwantzig Silbergroschen / allweg vnd jedes malß vor eröffnung derselben Vrtheil / zuerlegen schüldig sein.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 63. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/141>, abgerufen am 24.11.2024.