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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Für ein Sequestration, Vier vnd Zwantzig Silbergroschen.

Für Executorial, oder Gebotsbrieff / Vier vnd Zwantzig Silber groschen.

Für ein Immißion, oder einweisung / Vier vnd Zwantzig Silber groschen.

Deßgleichen vor hülff der einweisung in versetzte vnd verschriebene Güter / von Zwantzig biß auff Fünfftzig einen Thaler / Was darüber ist / allweg von Fünfftzig Thaler einen Thaler / Vnd daruon soll dem Amptman / so die Einweisung thut / der Zehendt pfenning zustehen vnd gegeben werden.

Für ein Compaß / oder Bitsbrieff (literaemutui Compassus) Achtzehen Silbergroschen.

Für ein Compromiß, oder anlaßbrieff / Vier vnd Zwantzig Silbergroschen.

Für ein Remißum, Achtzehen Silbergroschen.

Für ein jede Copey / obgeschriebener Proceß Drey Silbergroschen.

Von andern Copeyen / ausserhalb jetztermelter Pro-

Für ein Sequestration, Vier vnd Zwantzig Silbergroschen.

Für Executorial, oder Gebotsbrieff / Vier vnd Zwantzig Silber groschen.

Für ein Immißion, oder einweisung / Vier vnd Zwantzig Silber groschen.

Deßgleichen vor hülff der einweisung in versetzte vnd verschriebene Güter / von Zwantzig biß auff Fünfftzig einen Thaler / Was darüber ist / allweg von Fünfftzig Thaler einen Thaler / Vnd daruon soll dem Amptman / so die Einweisung thut / der Zehendt pfenning zustehen vnd gegeben werden.

Für ein Compaß / oder Bitsbrieff (literaemutui Compassus) Achtzehen Silbergroschen.

Für ein Compromiß, oder anlaßbrieff / Vier vnd Zwantzig Silbergroschen.

Für ein Remißum, Achtzehen Silbergroschen.

Für ein jede Copey / obgeschriebener Proceß Drey Silbergroschen.

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[0140] Für ein Sequestration, Vier vnd Zwantzig Silbergroschen. Für Executorial, oder Gebotsbrieff / Vier vnd Zwantzig Silber groschen. Für ein Immißion, oder einweisung / Vier vnd Zwantzig Silber groschen. Deßgleichen vor hülff der einweisung in versetzte vnd verschriebene Güter / von Zwantzig biß auff Fünfftzig einen Thaler / Was darüber ist / allweg von Fünfftzig Thaler einen Thaler / Vnd daruon soll dem Amptman / so die Einweisung thut / der Zehendt pfenning zustehen vnd gegeben werden. Für ein Compaß / oder Bitsbrieff (literaemutui Compassus) Achtzehen Silbergroschen. Für ein Compromiß, oder anlaßbrieff / Vier vnd Zwantzig Silbergroschen. Für ein Remißum, Achtzehen Silbergroschen. Für ein jede Copey / obgeschriebener Proceß Drey Silbergroschen. Von andern Copeyen / ausserhalb jetztermelter Pro-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/140>, abgerufen am 24.11.2024.