Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Taxa vnd Belohnung der Cantzley. LXXIII. DArmit nun die Partheyen wissen mögen / was / oder wie viel sie für außbringung der erkanten Processen / Copeyen / vnd anders / an vnserm Hoffgericht außzugeben schüldig / sein dieselbigen nachfolgender maß / durch vns taxirt gewürdigt / vnd gemeßiget. ALß nemblich / von einer Ladung / oder Citation / Sechs Silbergroschen. Für ein Compulsorial, oder Zwangbrieff / Zwölff Silbergroschen. Für ein Inhibition, Zwölff Silbergroschen. Für ein Kummer oder Arrest, Vier vnd Zwantzig Silbergroschen. Für ein Commißion, Vier vnd Zwantzig Silbergroschen. Taxa vnd Belohnung der Cantzley. LXXIII. DArmit nun die Partheyen wissen mögen / was / oder wie viel sie für außbringung der erkanten Processen / Copeyen / vnd anders / an vnserm Hoffgericht außzugeben schüldig / sein dieselbigen nachfolgender maß / durch vns taxirt gewürdigt / vnd gemeßiget. ALß nemblich / von einer Ladung / oder Citation / Sechs Silbergroschen. Für ein Compulsorial, oder Zwangbrieff / Zwölff Silbergroschen. Für ein Inhibition, Zwölff Silbergroschen. Für ein Kummer oder Arrest, Vier vnd Zwantzig Silbergroschen. Für ein Commißion, Vier vnd Zwantzig Silbergroschen. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0139" n="62"/> </div> <div> <head>Taxa vnd Belohnung der Cantzley.<lb/></head> <head>LXXIII.<lb/></head> <p>DArmit nun die Partheyen wissen mögen / was / oder wie viel sie für außbringung der erkanten Processen / Copeyen / vnd anders / an vnserm Hoffgericht außzugeben schüldig / sein dieselbigen nachfolgender maß / durch vns taxirt gewürdigt / vnd gemeßiget.</p> <p>ALß nemblich / von einer Ladung / oder Citation / Sechs Silbergroschen.</p> <p>Für ein <hi rendition="#i">Compulsorial,</hi> oder Zwangbrieff / Zwölff Silbergroschen.</p> <p>Für ein <hi rendition="#i">Inhibition,</hi> Zwölff Silbergroschen.</p> <p>Für ein Kummer oder <hi rendition="#i">Arrest,</hi> Vier vnd Zwantzig Silbergroschen.</p> <p>Für ein <hi rendition="#i">Commißion,</hi> Vier vnd Zwantzig Silbergroschen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [62/0139]
Taxa vnd Belohnung der Cantzley.
LXXIII.
DArmit nun die Partheyen wissen mögen / was / oder wie viel sie für außbringung der erkanten Processen / Copeyen / vnd anders / an vnserm Hoffgericht außzugeben schüldig / sein dieselbigen nachfolgender maß / durch vns taxirt gewürdigt / vnd gemeßiget.
ALß nemblich / von einer Ladung / oder Citation / Sechs Silbergroschen.
Für ein Compulsorial, oder Zwangbrieff / Zwölff Silbergroschen.
Für ein Inhibition, Zwölff Silbergroschen.
Für ein Kummer oder Arrest, Vier vnd Zwantzig Silbergroschen.
Für ein Commißion, Vier vnd Zwantzig Silbergroschen.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 62. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/139>, abgerufen am 05.07.2024. |