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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Were aber das streitig gut / oder die verlüstig Person frembdem Gericht / vnd Iurisdiction vnterworffen / sollen alß dann dem obliegenden Theil / auff sein begeren Literae mutui Compassus, vnd Bittbrieff erkandt / vnd mitgetheilet werden / alles wie recht vnd gewonheit ist.

Es mag auch der gewunnendt theil / anruffungs vnd bittbrieff an die Römische Keyserliche Maiestet / oder jhrer Maiestet Cammergericht im Heiligen Reich / alß die oberhandt / von vnserm Hoffgericht bitten vnd begeren / die sollen jhme auch / mit erzelung gestaldt des handels / vnd allermassen (doch mutatis mutandis,) wie oben wieder die vngehorsam vnd außbleibende Parthey vormeldet ist / erkandt vnd gegeben werden.

In volnziehung aber der Vrtheiln / soll durch die gegebene vnd verordnete Executores, oder volnstrecker / nachfölgende maß vnd ordnung gehalten werden.

Vnd nemblich / wann die Vrtheil In actione Reali, (auff Haab vnd Güter / die der Kleger / alß seinen eigenthumb angesprochen / gestelt) ergangen ist / alß da vmb ein Hauß / Acker / Weingart / Wisen / Pferdt / Ochsen / oder dergleichen gut / oder ding geklaget wer / vnd der verlustig Theil in angesetzter zeit (wie obstehet) der Vrtheil / vnd außgangenen Executorialn nicht parirn würde / soll alßdann durch die

Were aber das streitig gut / oder die verlüstig Person frembdem Gericht / vnd Iurisdiction vnterworffen / sollen alß dann dem obliegenden Theil / auff sein begeren Literae mutui Compassus, vnd Bittbrieff erkandt / vnd mitgetheilet werden / alles wie recht vnd gewonheit ist.

Es mag auch der gewunnendt theil / anruffungs vnd bittbrieff an die Römische Keyserliche Maiestet / oder jhrer Maiestet Cammergericht im Heiligen Reich / alß die oberhandt / von vnserm Hoffgericht bitten vnd begeren / die sollen jhme auch / mit erzelung gestaldt des handels / vnd allermassen (doch mutatis mutandis,) wie oben wieder die vngehorsam vnd außbleibende Parthey vormeldet ist / erkandt vnd gegeben werden.

In volnziehung aber der Vrtheiln / soll durch die gegebene vnd verordnete Executores, oder volnstrecker / nachfölgende maß vnd ordnung gehalten werden.

Vnd nemblich / wann die Vrtheil In actione Reali, (auff Haab vnd Güter / die der Kleger / alß seinen eigenthumb angesprochen / gestelt) ergangen ist / alß da vmb ein Hauß / Acker / Weingart / Wisen / Pferdt / Ochsen / oder dergleichen gut / oder ding geklaget wer / vnd der verlustig Theil in angesetzter zeit (wie obstehet) der Vrtheil / vnd außgangenen Executorialn nicht parirn würde / soll alßdann durch die

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[60/0135] Were aber das streitig gut / oder die verlüstig Person frembdem Gericht / vnd Iurisdiction vnterworffen / sollen alß dann dem obliegenden Theil / auff sein begeren Literae mutui Compassus, vnd Bittbrieff erkandt / vnd mitgetheilet werden / alles wie recht vnd gewonheit ist. Es mag auch der gewunnendt theil / anruffungs vnd bittbrieff an die Römische Keyserliche Maiestet / oder jhrer Maiestet Cammergericht im Heiligen Reich / alß die oberhandt / von vnserm Hoffgericht bitten vnd begeren / die sollen jhme auch / mit erzelung gestaldt des handels / vnd allermassen (doch mutatis mutandis,) wie oben wieder die vngehorsam vnd außbleibende Parthey vormeldet ist / erkandt vnd gegeben werden. In volnziehung aber der Vrtheiln / soll durch die gegebene vnd verordnete Executores, oder volnstrecker / nachfölgende maß vnd ordnung gehalten werden. Vnd nemblich / wann die Vrtheil In actione Reali, (auff Haab vnd Güter / die der Kleger / alß seinen eigenthumb angesprochen / gestelt) ergangen ist / alß da vmb ein Hauß / Acker / Weingart / Wisen / Pferdt / Ochsen / oder dergleichen gut / oder ding geklaget wer / vnd der verlustig Theil in angesetzter zeit (wie obstehet) der Vrtheil / vnd außgangenen Executorialn nicht parirn würde / soll alßdann durch die

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 60. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/135>, abgerufen am 24.11.2024.