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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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vmb briefflicher Vrkunden / oder anderer nothwendiger Acta Copeyen außgeben worden / Item / des Pedellen Belohnung / vnd Ruffgelt / ob einiches außgelegt / vnd was dergleichen anderer vnuermeidlicher auffgewendter Expens weren / erkant vnd taxirt werden.

Zum Andern / sollen den Aduocaten jhre Producta, vnd Schrifften nach der Tax / die hiebeuor in referierung der Sachen / durch den Referenten darauff geschrieben / auch den Procuratorn jhre in den Sachen gehaltene Receß / Nemlich / für einen jeden Substantial Receß Vier Silbergroschen / für schlechte Receß / oder begerung der Copeyen / ein oder Zween Silbergroschen / auch sonst jhre andere gehabte Mühe / Reysen / vnd Arbeit / nach gelegenheit / vnd billicher weiß taxirt / vnd gemeßiget werden.

Würden aber Hoffrichter vnd Beysitzer befinden / das sich eine / oder die ander Parthey vndienstlicher oder vberflüßiger Schrifften / Recessen / oder fürtregen gebraucht hette / alßdann solle es zu jhrem bedencken stehen / nichts oder etwas für dieselben jhrer wirdigkeit nach / zuerkennen / oder vorbey zugehen.

Zum Dritten / wo der obliegendt Theil / dem die

vmb briefflicher Vrkunden / oder anderer nothwendiger Acta Copeyen außgeben worden / Item / des Pedellen Belohnung / vnd Ruffgelt / ob einiches außgelegt / vnd was dergleichen anderer vnuermeidlicher auffgewendter Expens weren / erkant vnd taxirt werden.

Zum Andern / sollen den Aduocaten jhre Producta, vnd Schrifften nach der Tax / die hiebeuor in referierung der Sachen / durch den Referenten darauff geschrieben / auch den Procuratorn jhre in den Sachen gehaltene Receß / Nemlich / für einen jeden Substantial Receß Vier Silbergroschen / für schlechte Receß / oder begerung der Copeyen / ein oder Zween Silbergroschen / auch sonst jhre andere gehabte Mühe / Reysen / vnd Arbeit / nach gelegenheit / vnd billicher weiß taxirt / vnd gemeßiget werden.

Würden aber Hoffrichter vnd Beysitzer befinden / das sich eine / oder die ander Parthey vndienstlicher oder vberflüßiger Schrifften / Recessen / oder fürtregen gebraucht hette / alßdann solle es zu jhrem bedencken stehen / nichts oder etwas für dieselben jhrer wirdigkeit nach / zuerkennen / oder vorbey zugehen.

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[58/0131] vmb briefflicher Vrkunden / oder anderer nothwendiger Acta Copeyen außgeben worden / Item / des Pedellen Belohnung / vnd Ruffgelt / ob einiches außgelegt / vnd was dergleichen anderer vnuermeidlicher auffgewendter Expens weren / erkant vnd taxirt werden. Zum Andern / sollen den Aduocaten jhre Producta, vnd Schrifften nach der Tax / die hiebeuor in referierung der Sachen / durch den Referenten darauff geschrieben / auch den Procuratorn jhre in den Sachen gehaltene Receß / Nemlich / für einen jeden Substantial Receß Vier Silbergroschen / für schlechte Receß / oder begerung der Copeyen / ein oder Zween Silbergroschen / auch sonst jhre andere gehabte Mühe / Reysen / vnd Arbeit / nach gelegenheit / vnd billicher weiß taxirt / vnd gemeßiget werden. Würden aber Hoffrichter vnd Beysitzer befinden / das sich eine / oder die ander Parthey vndienstlicher oder vberflüßiger Schrifften / Recessen / oder fürtregen gebraucht hette / alßdann solle es zu jhrem bedencken stehen / nichts oder etwas für dieselben jhrer wirdigkeit nach / zuerkennen / oder vorbey zugehen. Zum Dritten / wo der obliegendt Theil / dem die

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 58. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/131>, abgerufen am 22.11.2024.