Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.vmb briefflicher Vrkunden / oder anderer nothwendiger Acta Copeyen außgeben worden / Item / des Pedellen Belohnung / vnd Ruffgelt / ob einiches außgelegt / vnd was dergleichen anderer vnuermeidlicher auffgewendter Expens weren / erkant vnd taxirt werden. Zum Andern / sollen den Aduocaten jhre Producta, vnd Schrifften nach der Tax / die hiebeuor in referierung der Sachen / durch den Referenten darauff geschrieben / auch den Procuratorn jhre in den Sachen gehaltene Receß / Nemlich / für einen jeden Substantial Receß Vier Silbergroschen / für schlechte Receß / oder begerung der Copeyen / ein oder Zween Silbergroschen / auch sonst jhre andere gehabte Mühe / Reysen / vnd Arbeit / nach gelegenheit / vnd billicher weiß taxirt / vnd gemeßiget werden. Würden aber Hoffrichter vnd Beysitzer befinden / das sich eine / oder die ander Parthey vndienstlicher oder vberflüßiger Schrifften / Recessen / oder fürtregen gebraucht hette / alßdann solle es zu jhrem bedencken stehen / nichts oder etwas für dieselben jhrer wirdigkeit nach / zuerkennen / oder vorbey zugehen. Zum Dritten / wo der obliegendt Theil / dem die vmb briefflicher Vrkunden / oder anderer nothwendiger Acta Copeyen außgeben worden / Item / des Pedellen Belohnung / vnd Ruffgelt / ob einiches außgelegt / vnd was dergleichen anderer vnuermeidlicher auffgewendter Expens weren / erkant vnd taxirt werden. Zum Andern / sollen den Aduocaten jhre Producta, vnd Schrifften nach der Tax / die hiebeuor in referierung der Sachen / durch den Referenten darauff geschrieben / auch den Procuratorn jhre in den Sachen gehaltene Receß / Nemlich / für einen jeden Substantial Receß Vier Silbergroschen / für schlechte Receß / oder begerung der Copeyen / ein oder Zween Silbergroschen / auch sonst jhre andere gehabte Mühe / Reysen / vnd Arbeit / nach gelegenheit / vnd billicher weiß taxirt / vnd gemeßiget werden. Würden aber Hoffrichter vnd Beysitzer befinden / das sich eine / oder die ander Parthey vndienstlicher oder vberflüßiger Schrifften / Recessen / oder fürtregen gebraucht hette / alßdann solle es zu jhrem bedencken stehen / nichts oder etwas für dieselben jhrer wirdigkeit nach / zuerkennen / oder vorbey zugehen. Zum Dritten / wo der obliegendt Theil / dem die <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0131" n="58"/> vmb briefflicher Vrkunden / oder anderer nothwendiger <hi rendition="#i">Acta</hi> Copeyen außgeben worden / Item / des Pedellen Belohnung / vnd Ruffgelt / ob einiches außgelegt / vnd was dergleichen anderer vnuermeidlicher auffgewendter Expens weren / erkant vnd taxirt werden.</p> <p>Zum Andern / sollen den Aduocaten jhre <hi rendition="#i">Producta</hi>, vnd Schrifften nach der Tax / die hiebeuor in referierung der Sachen / durch den Referenten darauff geschrieben / auch den Procuratorn jhre in den Sachen gehaltene Receß / Nemlich / für einen jeden Substantial Receß Vier Silbergroschen / für schlechte Receß / oder begerung der Copeyen / ein oder Zween Silbergroschen / auch sonst jhre andere gehabte Mühe / Reysen / vnd Arbeit / nach gelegenheit / vnd billicher weiß taxirt / vnd gemeßiget werden.</p> <p>Würden aber Hoffrichter vnd Beysitzer befinden / das sich eine / oder die ander Parthey vndienstlicher oder vberflüßiger Schrifften / Recessen / oder fürtregen gebraucht hette / alßdann solle es zu jhrem bedencken stehen / nichts oder etwas für dieselben jhrer wirdigkeit nach / zuerkennen / oder vorbey zugehen.</p> <p>Zum Dritten / wo der obliegendt Theil / dem die </p> </div> </body> </text> </TEI> [58/0131]
vmb briefflicher Vrkunden / oder anderer nothwendiger Acta Copeyen außgeben worden / Item / des Pedellen Belohnung / vnd Ruffgelt / ob einiches außgelegt / vnd was dergleichen anderer vnuermeidlicher auffgewendter Expens weren / erkant vnd taxirt werden.
Zum Andern / sollen den Aduocaten jhre Producta, vnd Schrifften nach der Tax / die hiebeuor in referierung der Sachen / durch den Referenten darauff geschrieben / auch den Procuratorn jhre in den Sachen gehaltene Receß / Nemlich / für einen jeden Substantial Receß Vier Silbergroschen / für schlechte Receß / oder begerung der Copeyen / ein oder Zween Silbergroschen / auch sonst jhre andere gehabte Mühe / Reysen / vnd Arbeit / nach gelegenheit / vnd billicher weiß taxirt / vnd gemeßiget werden.
Würden aber Hoffrichter vnd Beysitzer befinden / das sich eine / oder die ander Parthey vndienstlicher oder vberflüßiger Schrifften / Recessen / oder fürtregen gebraucht hette / alßdann solle es zu jhrem bedencken stehen / nichts oder etwas für dieselben jhrer wirdigkeit nach / zuerkennen / oder vorbey zugehen.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 58. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/131>, abgerufen am 05.07.2024. |