Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.vnd in sein eigen Seel / das er also zuthun von seiner Parthey gewaldt empfangen habe / vnd vnterricht sey / ohn alle gefehrde. Von Taxation / vnd messigung der Gerichtskosten. LXX. WIEwol in Taxation / vnd messigung eingebrachter Kosten / vnd Schaden / kein gewisse Regul füglich mag gegeben werden / von wegen vngleicheit der Personen / vnd Sachen / Sondern solchs fürnemlich zu ermeßigung vnd bescheidenheit der Richter stehen soll / Jedoch / damit sie etlicher massen ein Information haben mögen / dieselbige Taxation / nach gelegen vnd billicheit der Sachen / auch vmbstenden / zu moderirn / vnd zu meßigen / So haben wir nachfolgenden Weg vnd Ordnung in gemein hierinn geben / vnd anzeigen wöllen. Vnd erstlich / Sollen alle Ladung / Sportul / Leg / oder Gerichtgelt / Deßgleichen vnsers Hoffgerichts Secretari taxirter Lohn vmb verhörung der Zeugen / auch was für ergangene bescheid / vnd Vrtheilen / vnd sonst vnd in sein eigen Seel / das er also zuthun von seiner Parthey gewaldt empfangen habe / vnd vnterricht sey / ohn alle gefehrde. Von Taxation / vnd messigung der Gerichtskosten. LXX. WIEwol in Taxation / vnd messigung eingebrachter Kosten / vnd Schaden / kein gewisse Regul füglich mag gegeben werden / von wegen vngleicheit der Personen / vnd Sachen / Sondern solchs fürnemlich zu ermeßigung vnd bescheidenheit der Richter stehen soll / Jedoch / damit sie etlicher massen ein Information haben mögen / dieselbige Taxation / nach gelegen vnd billicheit der Sachen / auch vmbstenden / zu moderirn / vnd zu meßigen / So haben wir nachfolgenden Weg vnd Ordnung in gemein hierinn geben / vnd anzeigen wöllen. Vnd erstlich / Sollen alle Ladung / Sportul / Leg / oder Gerichtgelt / Deßgleichen vnsers Hoffgerichts Secretari taxirter Lohn vmb verhörung der Zeugen / auch was für ergangene bescheid / vnd Vrtheilen / vnd sonst <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0130"/> vnd in sein eigen Seel / das er also zuthun von seiner Parthey gewaldt empfangen habe / vnd vnterricht sey / ohn alle gefehrde.</p> </div> <div> <head>Von Taxation / vnd messigung der Gerichtskosten.<lb/></head> <head>LXX.<lb/></head> <p>WIEwol in Taxation / vnd messigung eingebrachter Kosten / vnd Schaden / kein gewisse Regul füglich mag gegeben werden / von wegen vngleicheit der Personen / vnd Sachen / Sondern solchs fürnemlich zu ermeßigung vnd bescheidenheit der Richter stehen soll / Jedoch / damit sie etlicher massen ein Information haben mögen / dieselbige Taxation / nach gelegen vnd billicheit der Sachen / auch vmbstenden / zu moderirn / vnd zu meßigen / So haben wir nachfolgenden Weg vnd Ordnung in gemein hierinn geben / vnd anzeigen wöllen.</p> <p>Vnd erstlich / Sollen alle Ladung / Sportul / Leg / oder Gerichtgelt / Deßgleichen vnsers Hoffgerichts Secretari taxirter Lohn vmb verhörung der Zeugen / auch was für ergangene bescheid / vnd Vrtheilen / vnd sonst </p> </div> </body> </text> </TEI> [0130]
vnd in sein eigen Seel / das er also zuthun von seiner Parthey gewaldt empfangen habe / vnd vnterricht sey / ohn alle gefehrde.
Von Taxation / vnd messigung der Gerichtskosten.
LXX.
WIEwol in Taxation / vnd messigung eingebrachter Kosten / vnd Schaden / kein gewisse Regul füglich mag gegeben werden / von wegen vngleicheit der Personen / vnd Sachen / Sondern solchs fürnemlich zu ermeßigung vnd bescheidenheit der Richter stehen soll / Jedoch / damit sie etlicher massen ein Information haben mögen / dieselbige Taxation / nach gelegen vnd billicheit der Sachen / auch vmbstenden / zu moderirn / vnd zu meßigen / So haben wir nachfolgenden Weg vnd Ordnung in gemein hierinn geben / vnd anzeigen wöllen.
Vnd erstlich / Sollen alle Ladung / Sportul / Leg / oder Gerichtgelt / Deßgleichen vnsers Hoffgerichts Secretari taxirter Lohn vmb verhörung der Zeugen / auch was für ergangene bescheid / vnd Vrtheilen / vnd sonst
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/130>, abgerufen am 03.03.2025. |