Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.die zubezalen angehalten. Vnd da der ander theil sich darauff eingelassen / vnd dardurch in vnkosten geführt wer worden / soll jhm derselbig auch erstattet werden. Von begern vnd erkandtnis der Gerichtskosten / auch wie die taxirten kosten
beim Eidt erhalten werden sollen. LXIX. WAnn ein Parthey / die sey Kleger / oder Antworter / die Gerichtskosten / oder schaden in der handlung auffgelauffen / zuerstatten begeret / soll durch vnsern Hoffrichter vber dieselben / ob die dem begerenden theil zuzuteilen / oder nicht / erkandt werden. Wo aber solchs durch die Parthey vnterlassen / ist der Richter nicht schüldig / demselben / ob sie schon im Rechten oblege / die Gerichtskosten zuerkennen / er wölle dann solchs gern thun. So auch einicher Parthey / welche die were / etwas zuthun gebürt / oder auff einen benanten Tag aufferlegt were / vnd dieselb Parthey alßdann seumig würde / vnd nicht die zubezalen angehalten. Vnd da der ander theil sich darauff eingelassen / vnd dardurch in vnkosten geführt wer worden / soll jhm derselbig auch erstattet werden. Von begern vnd erkandtnis der Gerichtskosten / auch wie die taxirten kosten
beim Eidt erhalten werden sollen. LXIX. WAnn ein Parthey / die sey Kleger / oder Antworter / die Gerichtskosten / oder schaden in der handlung auffgelauffen / zuerstatten begeret / soll durch vnsern Hoffrichter vber dieselben / ob die dem begerenden theil zuzuteilen / oder nicht / erkandt werden. Wo aber solchs durch die Parthey vnterlassen / ist der Richter nicht schüldig / demselben / ob sie schon im Rechten oblege / die Gerichtskosten zuerkennen / er wölle dann solchs gern thun. So auch einicher Parthey / welche die were / etwas zuthun gebürt / oder auff einen benanten Tag aufferlegt were / vnd dieselb Parthey alßdann seumig würde / vnd nicht <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0127" n="56"/> die zubezalen angehalten. Vnd da der ander theil sich darauff eingelassen / vnd dardurch in vnkosten geführt wer worden / soll jhm derselbig auch erstattet werden.</p> </div> <div> <head>Von begern vnd erkandtnis der Gerichtskosten / auch wie die taxirten kosten beim Eidt erhalten werden sollen.<lb/></head> <head>LXIX.<lb/></head> <p>WAnn ein Parthey / die sey Kleger / oder Antworter / die Gerichtskosten / oder schaden in der handlung auffgelauffen / zuerstatten begeret / soll durch vnsern Hoffrichter vber dieselben / ob die dem begerenden theil zuzuteilen / oder nicht / erkandt werden.</p> <p>Wo aber solchs durch die Parthey vnterlassen / ist der Richter nicht schüldig / demselben / ob sie schon im Rechten oblege / die Gerichtskosten zuerkennen / er wölle dann solchs gern thun.</p> <p>So auch einicher Parthey / welche die were / etwas zuthun gebürt / oder auff einen benanten Tag aufferlegt were / vnd dieselb Parthey alßdann seumig würde / vnd nicht </p> </div> </body> </text> </TEI> [56/0127]
die zubezalen angehalten. Vnd da der ander theil sich darauff eingelassen / vnd dardurch in vnkosten geführt wer worden / soll jhm derselbig auch erstattet werden.
Von begern vnd erkandtnis der Gerichtskosten / auch wie die taxirten kosten beim Eidt erhalten werden sollen.
LXIX.
WAnn ein Parthey / die sey Kleger / oder Antworter / die Gerichtskosten / oder schaden in der handlung auffgelauffen / zuerstatten begeret / soll durch vnsern Hoffrichter vber dieselben / ob die dem begerenden theil zuzuteilen / oder nicht / erkandt werden.
Wo aber solchs durch die Parthey vnterlassen / ist der Richter nicht schüldig / demselben / ob sie schon im Rechten oblege / die Gerichtskosten zuerkennen / er wölle dann solchs gern thun.
So auch einicher Parthey / welche die were / etwas zuthun gebürt / oder auff einen benanten Tag aufferlegt were / vnd dieselb Parthey alßdann seumig würde / vnd nicht
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