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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Wo aber der Appellant mit liegenden Güttern / oder Bürgen solche Caution / wie gemelt / nicht thun könte / alß dann soll er ad Iuratoriam Cautionem, vnd mit dem Eide sicherung zuthun / zugelassen werden / Doch das er zuuor ein Eidt schwere / das er nicht so viel an liegenden Güttern habe / auch nach gebürlichem angewendtem fleiß keinen Bürgen bekommen möge.

Es soll aber gleichwol in den andern sachen / die vnter dreyhundert Goltgülden sein / vnd diffinitiue entscheiden worden / dem verlierenden theil zugelassen werden / da er sich beschweret zusein vermeinet / solche seine grauamina so auß erheblichen vrsachen genommen / vnd die zuuor in der Hauptsach nicht ventiliert / angezogen vnd disputiert seindt worben / anruffungs weise / vnd also per uiam supplicationis, weil die leuterung alß auß dem Sachssen Rechten / welchs hier nicht stadt hat / herfliessende einzubringen / Darauff der Gegentheil gehört / vnd ferner nach eingebrachter notturfft ergehen vnd geschehen soll / was recht ist: Darmit gleichwol die Partheyen wegen der auff gewisse maß restringierten vnd gesetzten appellation / sich auch nichts mögen zubeklagen haben.

Vnd da also die Partheyen jhre beschwerungen einzubringen bedacht / sollen sie jhre supplicationes jnwendig Zehen Tagen / nach ergangener Vrtheil / vnd von zeit an jrer wissenschafft / das solch vrtheil wieder sie eröffnet worden / verfertigen / vnd dann dieselbigen im nechst darauff folgenden Hoffgericht producirn vnd vberreichen zulassen schüldig sein.

Wo aber der Appellant mit liegenden Güttern / oder Bürgen solche Caution / wie gemelt / nicht thun könte / alß dann soll er ad Iuratoriam Cautionem, vnd mit dem Eide sicherung zuthun / zugelassen werden / Doch das er zuuor ein Eidt schwere / das er nicht so viel an liegenden Güttern habe / auch nach gebürlichem angewendtem fleiß keinen Bürgen bekommen möge.

Es soll aber gleichwol in den andern sachen / die vnter dreyhundert Goltgülden sein / vnd diffinitiuè entscheiden worden / dem verlierenden theil zugelassen werden / da er sich beschweret zusein vermeinet / solche seine grauamina so auß erheblichen vrsachen genommen / vnd die zuuor in der Hauptsach nicht ventiliert / angezogen vnd disputiert seindt worben / anruffungs weise / vnd also per uiam supplicationis, weil die leuterung alß auß dem Sachssen Rechten / welchs hier nicht stadt hat / herfliessende einzubringen / Darauff der Gegentheil gehört / vnd ferner nach eingebrachter notturfft ergehen vnd geschehen soll / was recht ist: Darmit gleichwol die Partheyen wegen der auff gewisse maß restringierten vnd gesetzten appellation / sich auch nichts mögen zubeklagen haben.

Vnd da also die Partheyen jhre beschwerungen einzubringen bedacht / sollen sie jhre supplicationes jnwendig Zehen Tagen / nach ergangener Vrtheil / vnd von zeit an jrer wissenschafft / das solch vrtheil wieder sie eröffnet worden / verfertigen / vnd dann dieselbigen im nechst darauff folgendẽ Hoffgericht producirn vñ vberreichen zulassen schüldig sein.

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[54/0123] Wo aber der Appellant mit liegenden Güttern / oder Bürgen solche Caution / wie gemelt / nicht thun könte / alß dann soll er ad Iuratoriam Cautionem, vnd mit dem Eide sicherung zuthun / zugelassen werden / Doch das er zuuor ein Eidt schwere / das er nicht so viel an liegenden Güttern habe / auch nach gebürlichem angewendtem fleiß keinen Bürgen bekommen möge. Es soll aber gleichwol in den andern sachen / die vnter dreyhundert Goltgülden sein / vnd diffinitiuè entscheiden worden / dem verlierenden theil zugelassen werden / da er sich beschweret zusein vermeinet / solche seine grauamina so auß erheblichen vrsachen genommen / vnd die zuuor in der Hauptsach nicht ventiliert / angezogen vnd disputiert seindt worben / anruffungs weise / vnd also per uiam supplicationis, weil die leuterung alß auß dem Sachssen Rechten / welchs hier nicht stadt hat / herfliessende einzubringen / Darauff der Gegentheil gehört / vnd ferner nach eingebrachter notturfft ergehen vnd geschehen soll / was recht ist: Darmit gleichwol die Partheyen wegen der auff gewisse maß restringierten vnd gesetzten appellation / sich auch nichts mögen zubeklagen haben. Vnd da also die Partheyen jhre beschwerungen einzubringen bedacht / sollen sie jhre supplicationes jnwendig Zehen Tagen / nach ergangener Vrtheil / vnd von zeit an jrer wissenschafft / das solch vrtheil wieder sie eröffnet worden / verfertigen / vnd dann dieselbigen im nechst darauff folgendẽ Hoffgericht producirn vñ vberreichen zulassen schüldig sein.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 54. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/123>, abgerufen am 22.11.2024.