Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Wo aber der Appellant mit liegenden Güttern / oder Bürgen solche Caution / wie gemelt / nicht thun könte / alß dann soll er ad Iuratoriam Cautionem, vnd mit dem Eide sicherung zuthun / zugelassen werden / Doch das er zuuor ein Eidt schwere / das er nicht so viel an liegenden Güttern habe / auch nach gebürlichem angewendtem fleiß keinen Bürgen bekommen möge. Es soll aber gleichwol in den andern sachen / die vnter dreyhundert Goltgülden sein / vnd diffinitiue entscheiden worden / dem verlierenden theil zugelassen werden / da er sich beschweret zusein vermeinet / solche seine grauamina so auß erheblichen vrsachen genommen / vnd die zuuor in der Hauptsach nicht ventiliert / angezogen vnd disputiert seindt worben / anruffungs weise / vnd also per uiam supplicationis, weil die leuterung alß auß dem Sachssen Rechten / welchs hier nicht stadt hat / herfliessende einzubringen / Darauff der Gegentheil gehört / vnd ferner nach eingebrachter notturfft ergehen vnd geschehen soll / was recht ist: Darmit gleichwol die Partheyen wegen der auff gewisse maß restringierten vnd gesetzten appellation / sich auch nichts mögen zubeklagen haben. Vnd da also die Partheyen jhre beschwerungen einzubringen bedacht / sollen sie jhre supplicationes jnwendig Zehen Tagen / nach ergangener Vrtheil / vnd von zeit an jrer wissenschafft / das solch vrtheil wieder sie eröffnet worden / verfertigen / vnd dann dieselbigen im nechst darauff folgenden Hoffgericht producirn vnd vberreichen zulassen schüldig sein. Wo aber der Appellant mit liegenden Güttern / oder Bürgen solche Caution / wie gemelt / nicht thun könte / alß dann soll er ad Iuratoriam Cautionem, vnd mit dem Eide sicherung zuthun / zugelassen werden / Doch das er zuuor ein Eidt schwere / das er nicht so viel an liegenden Güttern habe / auch nach gebürlichem angewendtem fleiß keinen Bürgen bekommen möge. Es soll aber gleichwol in den andern sachen / die vnter dreyhundert Goltgülden sein / vnd diffinitiuè entscheiden worden / dem verlierenden theil zugelassen werden / da er sich beschweret zusein vermeinet / solche seine grauamina so auß erheblichen vrsachen genommen / vnd die zuuor in der Hauptsach nicht ventiliert / angezogen vnd disputiert seindt worben / anruffungs weise / vnd also per uiam supplicationis, weil die leuterung alß auß dem Sachssen Rechten / welchs hier nicht stadt hat / herfliessende einzubringen / Darauff der Gegentheil gehört / vnd ferner nach eingebrachter notturfft ergehen vnd geschehen soll / was recht ist: Darmit gleichwol die Partheyen wegen der auff gewisse maß restringierten vnd gesetzten appellation / sich auch nichts mögen zubeklagen haben. Vnd da also die Partheyen jhre beschwerungen einzubringen bedacht / sollen sie jhre supplicationes jnwendig Zehen Tagen / nach ergangener Vrtheil / vnd von zeit an jrer wissenschafft / das solch vrtheil wieder sie eröffnet worden / verfertigen / vnd dann dieselbigen im nechst darauff folgendẽ Hoffgericht producirn vñ vberreichen zulassen schüldig sein. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0123" n="54"/> <p>Wo aber der Appellant mit liegenden Güttern / oder Bürgen solche Caution / wie gemelt / nicht thun könte / alß dann soll er <hi rendition="#i">ad Iuratoriam Cautionem</hi>, vnd mit dem Eide sicherung zuthun / zugelassen werden / Doch das er zuuor ein Eidt schwere / das er nicht so viel an liegenden Güttern habe / auch nach gebürlichem angewendtem fleiß keinen Bürgen bekommen möge.</p> <p>Es soll aber gleichwol in den andern sachen / die vnter dreyhundert Goltgülden sein / vnd <hi rendition="#i">diffinitiuè</hi> entscheiden worden / dem verlierenden theil zugelassen werden / da er sich beschweret zusein vermeinet / solche seine <hi rendition="#i">grauamina</hi> so auß erheblichen vrsachen genommen / vnd die zuuor in der Hauptsach nicht ventiliert / angezogen vnd disputiert seindt worben / anruffungs weise / vnd also <hi rendition="#i">per uiam supplicationis</hi>, weil die leuterung alß auß dem Sachssen Rechten / welchs hier nicht stadt hat / herfliessende einzubringen / Darauff der Gegentheil gehört / vnd ferner nach eingebrachter notturfft ergehen vnd geschehen soll / was recht ist: Darmit gleichwol die Partheyen wegen der auff gewisse maß restringierten vnd gesetzten appellation / sich auch nichts mögen zubeklagen haben.</p> <p>Vnd da also die Partheyen jhre beschwerungen einzubringen bedacht / sollen sie jhre <hi rendition="#i">supplicationes</hi> jnwendig Zehen Tagen / nach ergangener Vrtheil / vnd von zeit an jrer wissenschafft / das solch vrtheil wieder sie eröffnet worden / verfertigen / vnd dann dieselbigen im nechst darauff folgendẽ Hoffgericht producirn vñ vberreichen zulassen schüldig sein.</p> </div> </body> </text> </TEI> [54/0123]
Wo aber der Appellant mit liegenden Güttern / oder Bürgen solche Caution / wie gemelt / nicht thun könte / alß dann soll er ad Iuratoriam Cautionem, vnd mit dem Eide sicherung zuthun / zugelassen werden / Doch das er zuuor ein Eidt schwere / das er nicht so viel an liegenden Güttern habe / auch nach gebürlichem angewendtem fleiß keinen Bürgen bekommen möge.
Es soll aber gleichwol in den andern sachen / die vnter dreyhundert Goltgülden sein / vnd diffinitiuè entscheiden worden / dem verlierenden theil zugelassen werden / da er sich beschweret zusein vermeinet / solche seine grauamina so auß erheblichen vrsachen genommen / vnd die zuuor in der Hauptsach nicht ventiliert / angezogen vnd disputiert seindt worben / anruffungs weise / vnd also per uiam supplicationis, weil die leuterung alß auß dem Sachssen Rechten / welchs hier nicht stadt hat / herfliessende einzubringen / Darauff der Gegentheil gehört / vnd ferner nach eingebrachter notturfft ergehen vnd geschehen soll / was recht ist: Darmit gleichwol die Partheyen wegen der auff gewisse maß restringierten vnd gesetzten appellation / sich auch nichts mögen zubeklagen haben.
Vnd da also die Partheyen jhre beschwerungen einzubringen bedacht / sollen sie jhre supplicationes jnwendig Zehen Tagen / nach ergangener Vrtheil / vnd von zeit an jrer wissenschafft / das solch vrtheil wieder sie eröffnet worden / verfertigen / vnd dann dieselbigen im nechst darauff folgendẽ Hoffgericht producirn vñ vberreichen zulassen schüldig sein.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/123 |
Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 54. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/123>, abgerufen am 05.07.2024. |