Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

Bild:
<< vorherige Seite
Von welchen vrcheilen / an vnserm Hoffgericht ergangen / appelliert werden möge.
LXVI.

WAnn entliche Vrtheil vnd Sententz ergangen / deren sich jemandt beschwert bedünckt / oder andere Rechtliche beschwerungen / daruon man sich vermög Keyserlicher Rechten beruffen / vnd appellieren mag / jemandt zugefügt werden / vnd die Hauptsach drey Hundert Goldtgülden werdt / vnd nicht darunter berüren ist / Inhalt eines darüber bey zeit vnsers Herrn Vatters / Hochlöblicher vnd Christseliger gedechtniß / erlangten Keyserlichen Priuilegiums / So dieser Ordnung angehengt ist / etc. Dem wöllen wir / an die Römische Keyserliche Maiestat / oder jhrer Maiestat Cammergericht / im Heiligen Reiche / auff nachfolgende Maß vnd Form zu appellieren zulassen / vnd gestatten / Nemblich / das der Appellant / zuuor vnd ehe er sein appellation zu prosequiren fürnimpt / gelobe vnd schwere / das er gentzlich glaube / vnd dafür halte / das jhm appellterens not sey / vnd das er solche appellation nicht freuentlich / noch zu auffhalt / oder verlengerung der sachen thue / das er auch alssbaldt dem Appellanten Caution vnd sicherheit mache / so er im Rechten verlustig werde / kosten vnd schaden nach rechtlicher meßigung / mit sampt der sachen zuuergnügen vnd zuentrichten.

Von welchen vrcheilen / an vnserm Hoffgericht ergangen / appelliert werden möge.
LXVI.

WAnn entliche Vrtheil vnd Sententz ergangen / deren sich jemandt beschwert bedünckt / oder andere Rechtliche beschwerungen / daruon man sich vermög Keyserlicher Rechten beruffen / vnd appellieren mag / jemandt zugefügt werden / vnd die Hauptsach drey Hundert Goldtgülden werdt / vnd nicht darunter berüren ist / Inhalt eines darüber bey zeit vnsers Herrn Vatters / Hochlöblicher vnd Christseliger gedechtniß / erlangten Keyserlichen Priuilegiums / So dieser Ordnung angehengt ist / etc. Dem wöllen wir / an die Römische Keyserliche Maiestat / oder jhrer Maiestat Cammergericht / im Heiligen Reiche / auff nachfolgende Maß vnd Form zu appellieren zulassen / vnd gestatten / Nemblich / das der Appellant / zuuor vnd ehe er sein appellation zu prosequiren fürnimpt / gelobe vnd schwere / das er gentzlich glaube / vnd dafür halte / das jhm appellterens not sey / vnd das er solche appellation nicht freuentlich / noch zu auffhalt / oder verlengerung der sachen thue / das er auch alssbaldt dem Appellanten Caution vnd sicherheit mache / so er im Rechten verlustig werde / kosten vnd schaden nach rechtlicher meßigung / mit sampt der sachen zuuergnügen vnd zuentrichten.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0122"/>
      </div>
      <div>
        <head>Von welchen vrcheilen / an vnserm Hoffgericht ergangen / appelliert werden
                     möge.<lb/></head>
        <head>LXVI.<lb/></head>
        <p>WAnn entliche Vrtheil vnd Sententz ergangen / deren sich jemandt beschwert
                     bedünckt / oder andere Rechtliche beschwerungen / daruon man sich vermög
                     Keyserlicher Rechten beruffen / vnd appellieren mag / jemandt zugefügt werden /
                     vnd die Hauptsach drey Hundert Goldtgülden werdt / vnd nicht darunter berüren
                     ist / Inhalt eines darüber bey zeit vnsers Herrn Vatters / Hochlöblicher vnd
                     Christseliger gedechtniß / erlangten Keyserlichen Priuilegiums / So dieser
                     Ordnung angehengt ist / etc. Dem wöllen wir / an die Römische Keyserliche
                     Maiestat / oder jhrer Maiestat Cammergericht / im Heiligen Reiche / auff
                     nachfolgende Maß vnd Form zu appellieren zulassen / vnd gestatten / Nemblich /
                     das der Appellant / zuuor vnd ehe er sein appellation zu prosequiren fürnimpt /
                     gelobe vnd schwere / das er gentzlich glaube / vnd dafür halte / das jhm
                     appellterens not sey / vnd das er solche appellation nicht freuentlich / noch zu
                     auffhalt / oder verlengerung der sachen thue / das er auch alssbaldt dem
                     Appellanten Caution vnd sicherheit mache / so er im Rechten verlustig werde /
                     kosten vnd schaden nach rechtlicher meßigung / mit sampt der sachen zuuergnügen
                     vnd zuentrichten.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0122] Von welchen vrcheilen / an vnserm Hoffgericht ergangen / appelliert werden möge. LXVI. WAnn entliche Vrtheil vnd Sententz ergangen / deren sich jemandt beschwert bedünckt / oder andere Rechtliche beschwerungen / daruon man sich vermög Keyserlicher Rechten beruffen / vnd appellieren mag / jemandt zugefügt werden / vnd die Hauptsach drey Hundert Goldtgülden werdt / vnd nicht darunter berüren ist / Inhalt eines darüber bey zeit vnsers Herrn Vatters / Hochlöblicher vnd Christseliger gedechtniß / erlangten Keyserlichen Priuilegiums / So dieser Ordnung angehengt ist / etc. Dem wöllen wir / an die Römische Keyserliche Maiestat / oder jhrer Maiestat Cammergericht / im Heiligen Reiche / auff nachfolgende Maß vnd Form zu appellieren zulassen / vnd gestatten / Nemblich / das der Appellant / zuuor vnd ehe er sein appellation zu prosequiren fürnimpt / gelobe vnd schwere / das er gentzlich glaube / vnd dafür halte / das jhm appellterens not sey / vnd das er solche appellation nicht freuentlich / noch zu auffhalt / oder verlengerung der sachen thue / das er auch alssbaldt dem Appellanten Caution vnd sicherheit mache / so er im Rechten verlustig werde / kosten vnd schaden nach rechtlicher meßigung / mit sampt der sachen zuuergnügen vnd zuentrichten.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/122
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/122>, abgerufen am 18.12.2024.