Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Vnd soll bey solcher vmbfrag der Vrtheil vnser Hoffgelichts Secretart / allewege gegenwertig sein / vnd deo Referenten, auch der andern Beysitzer meinung / mit vermerckung jhrer Namen / vnd der vrsachen / darauß sie jhr Vrtheil vnd meinung schöpffen / mit gutem getrewem fleiß in die Feder bringen / vnd auffschreiben / auch ein sonder Protocol, oder Vrtheilbuch darzu halten / vnd solchs alles bey seinen gethanen gelübden vnd Eiden / ewiglich in guter geheim haben / vnd niemandts offenbaren / er würde dann solchs durch vns oder vnsern Hoffrichter vnd die Beysitzer geheissen / vnd bescheiden. Wann dann sie alle / oder der mehrertheil / nach gnugsamer vmbfrag beschliessen vnd erkennen / vnd ob sie zweyspaltig / vnd auff jeglichen theil gleich weren / welchem theil dann vnser Hoffrichter einen zufall thut / vnd also die meisten Stimm macht / das soll das VRTHEIL sein / vnd volgendts in sitzendem Hoffgericht geöffnet / vnd durch vnsern Hoffgericht Secretari / publiciert vnd verlesen werden. Vnd wann vnser Hoffrichter / vnd die Beysitzer sich also der Vrtheil vereinigt / vnd verglichen / soll der Referent dieselbig in vnsers Hoffgerichts Secretari Protocol mit eigener Handt zu vnterschreiben schüldig vnd verbunden sein / vnd vor solcher vnterschreibung die Vrtheil nicht außgesprochen / noch publiciert werden. Vnd soll bey solcher vmbfrag der Vrtheil vnser Hoffgelichts Secretart / allewege gegenwertig sein / vnd deo Referenten, auch der andern Beysitzer meinung / mit vermerckung jhrer Namen / vnd der vrsachen / darauß sie jhr Vrtheil vnd meinung schöpffen / mit gutem getrewem fleiß in die Feder bringen / vnd auffschreiben / auch ein sonder Protocol, oder Vrtheilbuch darzu halten / vnd solchs alles bey seinen gethanen gelübden vnd Eiden / ewiglich in guter geheim haben / vnd niemandts offenbaren / er würde dann solchs durch vns oder vnsern Hoffrichter vnd die Beysitzer geheissen / vnd bescheiden. Wann dann sie alle / oder der mehrertheil / nach gnugsamer vmbfrag beschliessen vnd erkennen / vnd ob sie zweyspaltig / vnd auff jeglichen theil gleich weren / welchem theil dann vnser Hoffrichter einen zufall thut / vnd also die meisten Stim̃ macht / das soll das VRTHEIL sein / vnd volgendts in sitzendem Hoffgericht geöffnet / vnd durch vnsern Hoffgericht Secretari / publiciert vnd verlesen werden. Vnd wann vnser Hoffrichter / vnd die Beysitzer sich also der Vrtheil vereinigt / vnd verglichen / soll der Referent dieselbig in vnsers Hoffgerichts Secretari Protocol mit eigener Handt zu vnterschreiben schüldig vnd verbunden sein / vnd vor solcher vnterschreibung die Vrtheil nicht außgesprochen / noch publiciert werden. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0120"/> <p>Vnd soll bey solcher vmbfrag der Vrtheil vnser Hoffgelichts Secretart / allewege gegenwertig sein / vnd deo <hi rendition="#i">Referenten</hi>, auch der andern Beysitzer meinung / mit vermerckung jhrer Namen / vnd der vrsachen / darauß sie jhr Vrtheil vnd meinung schöpffen / mit gutem getrewem fleiß in die Feder bringen / vnd auffschreiben / auch ein sonder <hi rendition="#i">Protocol</hi>, oder Vrtheilbuch darzu halten / vnd solchs alles bey seinen gethanen gelübden vnd Eiden / ewiglich in guter geheim haben / vnd niemandts offenbaren / er würde dann solchs durch vns oder vnsern Hoffrichter vnd die Beysitzer geheissen / vnd bescheiden.</p> <p>Wann dann sie alle / oder der mehrertheil / nach gnugsamer vmbfrag beschliessen vnd erkennen / vnd ob sie zweyspaltig / vnd auff jeglichen theil gleich weren / welchem theil dann vnser Hoffrichter einen zufall thut / vnd also die meisten Stim̃ macht / das soll das VRTHEIL sein / vnd volgendts in sitzendem Hoffgericht geöffnet / vnd durch vnsern Hoffgericht Secretari / publiciert vnd verlesen werden.</p> <p>Vnd wann vnser Hoffrichter / vnd die Beysitzer sich also der Vrtheil vereinigt / vnd verglichen / soll der Referent dieselbig in vnsers Hoffgerichts Secretari Protocol mit eigener Handt zu vnterschreiben schüldig vnd verbunden sein / vnd vor solcher vnterschreibung die Vrtheil nicht außgesprochen / noch publiciert werden.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0120]
Vnd soll bey solcher vmbfrag der Vrtheil vnser Hoffgelichts Secretart / allewege gegenwertig sein / vnd deo Referenten, auch der andern Beysitzer meinung / mit vermerckung jhrer Namen / vnd der vrsachen / darauß sie jhr Vrtheil vnd meinung schöpffen / mit gutem getrewem fleiß in die Feder bringen / vnd auffschreiben / auch ein sonder Protocol, oder Vrtheilbuch darzu halten / vnd solchs alles bey seinen gethanen gelübden vnd Eiden / ewiglich in guter geheim haben / vnd niemandts offenbaren / er würde dann solchs durch vns oder vnsern Hoffrichter vnd die Beysitzer geheissen / vnd bescheiden.
Wann dann sie alle / oder der mehrertheil / nach gnugsamer vmbfrag beschliessen vnd erkennen / vnd ob sie zweyspaltig / vnd auff jeglichen theil gleich weren / welchem theil dann vnser Hoffrichter einen zufall thut / vnd also die meisten Stim̃ macht / das soll das VRTHEIL sein / vnd volgendts in sitzendem Hoffgericht geöffnet / vnd durch vnsern Hoffgericht Secretari / publiciert vnd verlesen werden.
Vnd wann vnser Hoffrichter / vnd die Beysitzer sich also der Vrtheil vereinigt / vnd verglichen / soll der Referent dieselbig in vnsers Hoffgerichts Secretari Protocol mit eigener Handt zu vnterschreiben schüldig vnd verbunden sein / vnd vor solcher vnterschreibung die Vrtheil nicht außgesprochen / noch publiciert werden.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/120>, abgerufen am 16.02.2025. |