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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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der Sachen willen / das die beschlossene Sachen / jeder zeit auch vnter andere vnsere Gelerte jetzige / vnd zukünfftige Rethe / Doctorn / vnd Licentiaten der Rechten / ob die gleich vnser Hoffgericht nicht besitzen würden / zu referiern nach jhrer Ordnung außgetheilt / vnd alßdann von dem Referenten zu gebürender zeit / in beywesen der andern vnserer Gelerten Rethe / auff obgesetzte maß vnd weise referiert / darinn votiert / vnd die Vrtheilen vergriffen / auch volgendts auff dem nechsten gemeinen Hoffgericht solcher Relation / Votation / vnd Vrtheil vor vnserm Hoffrichter vnd Beysitzern ein Summarische erzelung / vnd im fall / das zum bessern verstandt der sachen von nöten sein würd / auch die gantze Acta, derselben Rechtsachen auff obgeschriebene maß jhnen vorgelesen / vnd sie jhres gemüths vnd erkantniß darüber befragt / vnd erlernet werden sollen.

Es soll sich aber der Hoffgerichts Secretari / so viel müglich / in solcher außtheilung der Acta befleissen / das die Acta darinn diffinitiue beschlossen / den jenigen zu referiern zugestelt werden / die hieuor Interlocutorie sie referiert haben / so lang dieselben Referenten am Gericht sein / Es were dann / das sie verreysen / vnd lang auß sein müsten / oder sonst mit schwerer Leibsschwacheit befallen weren / das sie dem Referenten nicht außwarten könten / alßdann sollen die Acten auch andern ad referendum darmit die Sachen in die lenge nicht verzogen / zugestelt werden.

Vnd darmit man jeder zeit wissen möge / was jedem

der Sachen willen / das die beschlossene Sachen / jeder zeit auch vnter andere vnsere Gelerte jetzige / vnd zukünfftige Rethe / Doctorn / vnd Licentiaten der Rechten / ob die gleich vnser Hoffgericht nicht besitzen würden / zu referiern nach jhrer Ordnung außgetheilt / vnd alßdann von dem Referenten zu gebürender zeit / in beywesen der andern vnserer Gelerten Rethe / auff obgesetzte maß vnd weise referiert / darinn votiert / vnd die Vrtheilen vergriffen / auch volgendts auff dem nechsten gemeinen Hoffgericht solcher Relation / Votation / vnd Vrtheil vor vnserm Hoffrichter vnd Beysitzern ein Sum̃arische erzelung / vnd im fall / das zum bessern verstandt der sachen von nöten sein würd / auch die gantze Acta, derselben Rechtsachen auff obgeschriebene maß jhnen vorgelesen / vnd sie jhres gemüths vnd erkantniß darüber befragt / vnd erlernet werden sollen.

Es soll sich aber der Hoffgerichts Secretari / so viel müglich / in solcher außtheilung der Acta befleissen / das die Acta darinn diffinitiue beschlossen / den jenigen zu referiern zugestelt werden / die hieuor Interlocutoriè sie referiert haben / so lang dieselben Referenten am Gericht sein / Es were dann / das sie verreysen / vnd lang auß sein müsten / oder sonst mit schwerer Leibsschwacheit befallen weren / das sie dem Referenten nicht außwarten könten / alßdann sollen die Acten auch andern ad referendum darmit die Sachen in die lenge nicht verzogen / zugestelt werden.

Vnd darmit man jeder zeit wissen möge / was jedem

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                     / ob die gleich vnser Hoffgericht nicht besitzen würden / zu referiern nach
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[0118] der Sachen willen / das die beschlossene Sachen / jeder zeit auch vnter andere vnsere Gelerte jetzige / vnd zukünfftige Rethe / Doctorn / vnd Licentiaten der Rechten / ob die gleich vnser Hoffgericht nicht besitzen würden / zu referiern nach jhrer Ordnung außgetheilt / vnd alßdann von dem Referenten zu gebürender zeit / in beywesen der andern vnserer Gelerten Rethe / auff obgesetzte maß vnd weise referiert / darinn votiert / vnd die Vrtheilen vergriffen / auch volgendts auff dem nechsten gemeinen Hoffgericht solcher Relation / Votation / vnd Vrtheil vor vnserm Hoffrichter vnd Beysitzern ein Sum̃arische erzelung / vnd im fall / das zum bessern verstandt der sachen von nöten sein würd / auch die gantze Acta, derselben Rechtsachen auff obgeschriebene maß jhnen vorgelesen / vnd sie jhres gemüths vnd erkantniß darüber befragt / vnd erlernet werden sollen. Es soll sich aber der Hoffgerichts Secretari / so viel müglich / in solcher außtheilung der Acta befleissen / das die Acta darinn diffinitiue beschlossen / den jenigen zu referiern zugestelt werden / die hieuor Interlocutoriè sie referiert haben / so lang dieselben Referenten am Gericht sein / Es were dann / das sie verreysen / vnd lang auß sein müsten / oder sonst mit schwerer Leibsschwacheit befallen weren / das sie dem Referenten nicht außwarten könten / alßdann sollen die Acten auch andern ad referendum darmit die Sachen in die lenge nicht verzogen / zugestelt werden. Vnd darmit man jeder zeit wissen möge / was jedem

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/118>, abgerufen am 23.11.2024.