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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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basselbig volgendts / wo von nöten / verlesen / vnd solchs also mit den Interlocutorijs, vnd beyurtheilen / die etwas wichtig seinn / Alß / super Declinatorijs fori, Formalibus appellationis, Desertione, vnd dergleichen / gehalten werden.

Die andere schlechte beyurtheil / vnd bescheidt / Alß nemblich / ob das Libel / oder Klag / Exception / Replic / Duplic / zuzulassen / der krieg Rechtens befestigt / der Eidt für gefehrde geschworen / auff die Articul genugsam geantwortet / oder die zubeweisen zuzulassen / Gezeugen vnd kundtschafft geführt / vnd verhört / oder committirt / dilationes gegeben / Termin ad producendum omnia & concludendum angesetzt werden sollen / vnd andere dergleichen / Mag vnser Hoffrichter / oder desselben Vorweser / sampt den zweyen zugeordneten Monatlichen Beysitzern / zu jeder audientz geben / vnd außsprechen / oder (wo es sie also für gut ansihet) biß zu gemeinem Hoffgericht auffschieben.

Vnd damit hernach in ermeßigung der Gerichtlichen Expens desto mehrer richtigkeit sein mög / Ordnen vnd wöllen wir / das die Referentes in referierung der Sachen / den Aduocaten jre Producta vnd Schrifften alßbaldt taxirn / vnd die Tax außwendig auff die Producta, oder Schrifft verzeichnen sollen.

Wir ordnen vnd wöllen auch / vmb mehrer fürderung

basselbig volgendts / wo von nöten / verlesen / vnd solchs also mit den Interlocutorijs, vnd beyurtheilen / die etwas wichtig seiñ / Alß / super Declinatorijs fori, Formalibus appellationis, Desertione, vnd dergleichen / gehalten werden.

Die andere schlechte beyurtheil / vnd bescheidt / Alß nemblich / ob das Libel / oder Klag / Exception / Replic / Duplic / zuzulassen / der krieg Rechtens befestigt / der Eidt für gefehrde geschworen / auff die Articul genugsam geantwortet / oder die zubeweisen zuzulassen / Gezeugen vnd kundtschafft geführt / vnd verhört / oder committirt / dilationes gegeben / Termin ad producendum omnia & concludendum angesetzt werden sollen / vnd andere dergleichen / Mag vnser Hoffrichter / oder desselben Vorweser / sampt den zweyen zugeordneten Monatlichen Beysitzern / zu jeder audientz geben / vnd außsprechen / oder (wo es sie also für gut ansihet) biß zu gemeinem Hoffgericht auffschieben.

Vnd damit hernach in ermeßigung der Gerichtlichen Expens desto mehrer richtigkeit sein mög / Ordnen vnd wöllen wir / das die Referentes in referierung der Sachen / den Aduocaten jre Producta vnd Schrifften alßbaldt taxirn / vnd die Tax außwendig auff die Producta, oder Schrifft verzeichnen sollen.

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[51/0117] basselbig volgendts / wo von nöten / verlesen / vnd solchs also mit den Interlocutorijs, vnd beyurtheilen / die etwas wichtig seiñ / Alß / super Declinatorijs fori, Formalibus appellationis, Desertione, vnd dergleichen / gehalten werden. Die andere schlechte beyurtheil / vnd bescheidt / Alß nemblich / ob das Libel / oder Klag / Exception / Replic / Duplic / zuzulassen / der krieg Rechtens befestigt / der Eidt für gefehrde geschworen / auff die Articul genugsam geantwortet / oder die zubeweisen zuzulassen / Gezeugen vnd kundtschafft geführt / vnd verhört / oder committirt / dilationes gegeben / Termin ad producendum omnia & concludendum angesetzt werden sollen / vnd andere dergleichen / Mag vnser Hoffrichter / oder desselben Vorweser / sampt den zweyen zugeordneten Monatlichen Beysitzern / zu jeder audientz geben / vnd außsprechen / oder (wo es sie also für gut ansihet) biß zu gemeinem Hoffgericht auffschieben. Vnd damit hernach in ermeßigung der Gerichtlichen Expens desto mehrer richtigkeit sein mög / Ordnen vnd wöllen wir / das die Referentes in referierung der Sachen / den Aduocaten jre Producta vnd Schrifften alßbaldt taxirn / vnd die Tax außwendig auff die Producta, oder Schrifft verzeichnen sollen. Wir ordnen vnd wöllen auch / vmb mehrer fürderung

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 51. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/117>, abgerufen am 24.11.2024.