Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.zelung aller gelegenheit des handels / von vnserm Hoffgericht gegeben / vnd darin vmb förderung vnd handhabung der gerechtigkeit gebeten werden / nemblich / die vngehorsam Parthey / auff ansuchung des gehorsamen theils zumanen / vnd bey peen der Acht zugebieten / in einer bestimpten zeit an vnserm Hoffgericht zuerscheinen / dem Kleger des Rechten zu sein / vnd außzuwarten / Oder / wo er das nicht thete / alßdann auff einen andern beraumpten auch peremptorie angesetzten Tag zuerscheinen / zusehen vnd zuhören / sich vmb solchen vngehorsam / in des heiligen Reichs Acht erkennen / sprechen vnd erkleren / oder aber redtliche / vnd im Rechten gegrünte vrsachen fürzuwenden / warumb solchs nicht beschehen soll / Wann er dann abermalß vngehorsam sein würde / alß dann jhne in die Acht zusprechen / vnd erkleren / vnd förder dem Kleger mit gebürlicher Execution derselben Acht / nach des Heiligen Reichs Ordnung / gnediglich zuuerhelffen. Wie die Acta / in denen auff end / oder beyurtheil beschlossen / aussgetheilt
/ vnd referiert werden sollen. LXIIII. SO baldt in einicher anhangender rechtsachen diffinitiue, oder auch Interlocutorie, zu der Vrtheil beschlossen / soll vnser Hoffrichter vnserm Hoffgericht zelung aller gelegenheit des handels / von vnserm Hoffgericht gegeben / vnd darin vmb förderung vnd handhabung der gerechtigkeit gebeten werden / nemblich / die vngehorsam Parthey / auff ansuchung des gehorsamen theils zumanen / vnd bey peen der Acht zugebieten / in einer bestimpten zeit an vnserm Hoffgericht zuerscheinen / dem Kleger des Rechten zu sein / vñ außzuwarten / Oder / wo er das nicht thete / alßdann auff einen andern beraumpten auch peremptorie angesetzten Tag zuerscheinen / zusehen vnd zuhören / sich vmb solchen vngehorsam / in des heiligen Reichs Acht erkennen / sprechen vnd erkleren / oder aber redtliche / vnd im Rechten gegrünte vrsachen fürzuwenden / warumb solchs nicht beschehen soll / Wann er dann abermalß vngehorsam sein würde / alß dann jhne in die Acht zusprechen / vnd erkleren / vnd förder dem Kleger mit gebürlicher Execution derselben Acht / nach des Heiligen Reichs Ordnung / gnediglich zuuerhelffen. Wie die Acta / in denen auff end / oder beyurtheil beschlossen / aussgetheilt
/ vnd referiert werden sollen. LXIIII. SO baldt in einicher anhangender rechtsachen diffinitiuè, oder auch Interlocutorie, zu der Vrtheil beschlossen / soll vnser Hoffrichter vnserm Hoffgericht <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0114"/> zelung aller gelegenheit des handels / von vnserm Hoffgericht gegeben / vnd darin vmb förderung vnd handhabung der gerechtigkeit gebeten werden / nemblich / die vngehorsam Parthey / auff ansuchung des gehorsamen theils zumanen / vnd bey peen der Acht zugebieten / in einer bestimpten zeit an vnserm Hoffgericht zuerscheinen / dem Kleger des Rechten zu sein / vñ außzuwarten / Oder / wo er das nicht thete / alßdann auff einen andern beraumpten auch <hi rendition="#i">peremptorie</hi> angesetzten Tag zuerscheinen / zusehen vnd zuhören / sich vmb solchen vngehorsam / in des heiligen Reichs Acht erkennen / sprechen vnd erkleren / oder aber redtliche / vnd im Rechten gegrünte vrsachen fürzuwenden / warumb solchs nicht beschehen soll / Wann er dann abermalß vngehorsam sein würde / alß dann jhne in die Acht zusprechen / vnd erkleren / vnd förder dem Kleger mit gebürlicher Execution derselben Acht / nach des Heiligen Reichs Ordnung / gnediglich zuuerhelffen.</p> </div> <div> <head>Wie die Acta / in denen auff end / oder beyurtheil beschlossen / aussgetheilt / vnd referiert werden sollen.<lb/></head> <head>LXIIII.<lb/></head> <p>SO baldt in einicher anhangender rechtsachen <hi rendition="#i">diffinitiuè</hi>, oder auch <hi rendition="#i">Interlocutorie</hi>, zu der Vrtheil beschlossen / soll vnser Hoffrichter vnserm Hoffgericht </p> </div> </body> </text> </TEI> [0114]
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Wie die Acta / in denen auff end / oder beyurtheil beschlossen / aussgetheilt / vnd referiert werden sollen.
LXIIII.
SO baldt in einicher anhangender rechtsachen diffinitiuè, oder auch Interlocutorie, zu der Vrtheil beschlossen / soll vnser Hoffrichter vnserm Hoffgericht
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