Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Vnd wirdt der Kleger auß dieser zweiten einsatzung ein volkommener Besitzer / (Verus possessor) also das die abnützung der güter / darein er ex secundo Decreto gesetzt / jhme zugehöret. Vnd das ist nun ein weg / durch welchen der Kleger seinen Gegentheil zu recht bringen mag. Es soll aber dem Kleger auch zugelassen / vnd erlaubt sein / auff seines Gegentheils erkanten Vngehorsam von vnserm Hoffgericht / ein gebots Brieff / oder ein Monitorium, mit einuerleibter Comminierter peen / zubegeren vnd außzubringen / darinn dem Gegentheil gebotten werd / nochmalß auff einen bestimpten Tag / bey vermeidung solcher peen in Recht zuerscheinen / vnd zuhandlen / vnd wo er nicht erscheinen würde / alßdann zusehen / sich in dieselbe Comminirte peen gefallen sein / zuerkennen vnd erkleren. Es soll auch in solchem fall / da dem jetzgemeltem ferner vber zuuersicht nicht nachgesetzt solte werden / Sondern der Beklagt / nicht desto weniger in seinem fürsetzlichem Vngehorsam halßstarrig verharren würde / dem Kleger vergünt vnd zugelassen sein / anruffungs Brieffe an die Römische Keyserliche Maiestat / oder jhrer Maiestet Cammergericht im Heiligen Reiche / alß die Oberhandt / zu bitten / vnd zubegeren / Vnd sollen dieselben jhme / mit er- Vnd wirdt der Kleger auß dieser zweiten einsatzung ein volkommener Besitzer / (Verus possessor) also das die abnützung der güter / darein er ex secundo Decreto gesetzt / jhme zugehöret. Vnd das ist nun ein weg / durch welchen der Kleger seinen Gegentheil zu recht bringen mag. Es soll aber dem Kleger auch zugelassen / vnd erlaubt sein / auff seines Gegentheils erkanten Vngehorsam von vnserm Hoffgericht / ein gebots Brieff / oder ein Monitorium, mit einuerleibter Comminierter peen / zubegeren vnd außzubringen / darinn dem Gegentheil gebotten werd / nochmalß auff einen bestimpten Tag / bey vermeidung solcher peen in Recht zuerscheinen / vnd zuhandlen / vnd wo er nicht erscheinen würde / alßdann zusehen / sich in dieselbe Comminirte peen gefallen sein / zuerkennen vnd erkleren. Es soll auch in solchem fall / da dem jetzgemeltem ferner vber zuuersicht nicht nachgesetzt solte werden / Sondern der Beklagt / nicht desto weniger in seinem fürsetzlichem Vngehorsam halßstarrig verharren würde / dem Kleger vergünt vnd zugelassen sein / anruffungs Brieffe an die Römische Keyserliche Maiestat / oder jhrer Maiestet Cammergericht im Heiligen Reiche / alß die Oberhandt / zu bitten / vnd zubegeren / Vnd sollen dieselben jhme / mit er- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0113" n="49"/> <p>Vnd wirdt der Kleger auß dieser zweiten einsatzung ein volkommener Besitzer / (<hi rendition="#i">Verus possessor</hi>) also das die abnützung der güter / darein er ex <hi rendition="#i">secundo Decreto</hi> gesetzt / jhme zugehöret.</p> <p>Vnd das ist nun ein weg / durch welchen der Kleger seinen Gegentheil zu recht bringen mag.</p> <p>Es soll aber dem Kleger auch zugelassen / vnd erlaubt sein / auff seines Gegentheils erkanten Vngehorsam von vnserm Hoffgericht / ein gebots Brieff / oder ein <hi rendition="#i">Monitorium</hi>, mit einuerleibter Comminierter peen / zubegeren vnd außzubringen / darinn dem Gegentheil gebotten werd / nochmalß auff einen bestimpten Tag / bey vermeidung solcher peen in Recht zuerscheinen / vnd zuhandlen / vnd wo er nicht erscheinen würde / alßdann zusehen / sich in dieselbe Comminirte peen gefallen sein / zuerkennen vnd erkleren.</p> <p>Es soll auch in solchem fall / da dem jetzgemeltem ferner vber zuuersicht nicht nachgesetzt solte werden / Sondern der Beklagt / nicht desto weniger in seinem fürsetzlichem Vngehorsam halßstarrig verharren würde / dem Kleger vergünt vnd zugelassen sein / anruffungs Brieffe an die Römische Keyserliche Maiestat / oder jhrer Maiestet Cammergericht im Heiligen Reiche / alß die Oberhandt / zu bitten / vnd zubegeren / Vnd sollen dieselben jhme / mit er- </p> </div> </body> </text> </TEI> [49/0113]
Vnd wirdt der Kleger auß dieser zweiten einsatzung ein volkommener Besitzer / (Verus possessor) also das die abnützung der güter / darein er ex secundo Decreto gesetzt / jhme zugehöret.
Vnd das ist nun ein weg / durch welchen der Kleger seinen Gegentheil zu recht bringen mag.
Es soll aber dem Kleger auch zugelassen / vnd erlaubt sein / auff seines Gegentheils erkanten Vngehorsam von vnserm Hoffgericht / ein gebots Brieff / oder ein Monitorium, mit einuerleibter Comminierter peen / zubegeren vnd außzubringen / darinn dem Gegentheil gebotten werd / nochmalß auff einen bestimpten Tag / bey vermeidung solcher peen in Recht zuerscheinen / vnd zuhandlen / vnd wo er nicht erscheinen würde / alßdann zusehen / sich in dieselbe Comminirte peen gefallen sein / zuerkennen vnd erkleren.
Es soll auch in solchem fall / da dem jetzgemeltem ferner vber zuuersicht nicht nachgesetzt solte werden / Sondern der Beklagt / nicht desto weniger in seinem fürsetzlichem Vngehorsam halßstarrig verharren würde / dem Kleger vergünt vnd zugelassen sein / anruffungs Brieffe an die Römische Keyserliche Maiestat / oder jhrer Maiestet Cammergericht im Heiligen Reiche / alß die Oberhandt / zu bitten / vnd zubegeren / Vnd sollen dieselben jhme / mit er-
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 49. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/113>, abgerufen am 05.07.2024. |