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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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Vnd wirdt der Kleger auß dieser zweiten einsatzung ein volkommener Besitzer / (Verus possessor) also das die abnützung der güter / darein er ex secundo Decreto gesetzt / jhme zugehöret.

Vnd das ist nun ein weg / durch welchen der Kleger seinen Gegentheil zu recht bringen mag.

Es soll aber dem Kleger auch zugelassen / vnd erlaubt sein / auff seines Gegentheils erkanten Vngehorsam von vnserm Hoffgericht / ein gebots Brieff / oder ein Monitorium, mit einuerleibter Comminierter peen / zubegeren vnd außzubringen / darinn dem Gegentheil gebotten werd / nochmalß auff einen bestimpten Tag / bey vermeidung solcher peen in Recht zuerscheinen / vnd zuhandlen / vnd wo er nicht erscheinen würde / alßdann zusehen / sich in dieselbe Comminirte peen gefallen sein / zuerkennen vnd erkleren.

Es soll auch in solchem fall / da dem jetzgemeltem ferner vber zuuersicht nicht nachgesetzt solte werden / Sondern der Beklagt / nicht desto weniger in seinem fürsetzlichem Vngehorsam halßstarrig verharren würde / dem Kleger vergünt vnd zugelassen sein / anruffungs Brieffe an die Römische Keyserliche Maiestat / oder jhrer Maiestet Cammergericht im Heiligen Reiche / alß die Oberhandt / zu bitten / vnd zubegeren / Vnd sollen dieselben jhme / mit er-

Vnd wirdt der Kleger auß dieser zweiten einsatzung ein volkommener Besitzer / (Verus possessor) also das die abnützung der güter / darein er ex secundo Decreto gesetzt / jhme zugehöret.

Vnd das ist nun ein weg / durch welchen der Kleger seinen Gegentheil zu recht bringen mag.

Es soll aber dem Kleger auch zugelassen / vnd erlaubt sein / auff seines Gegentheils erkanten Vngehorsam von vnserm Hoffgericht / ein gebots Brieff / oder ein Monitorium, mit einuerleibter Comminierter peen / zubegeren vnd außzubringen / darinn dem Gegentheil gebotten werd / nochmalß auff einen bestimpten Tag / bey vermeidung solcher peen in Recht zuerscheinen / vnd zuhandlen / vnd wo er nicht erscheinen würde / alßdann zusehen / sich in dieselbe Comminirte peen gefallen sein / zuerkennen vnd erkleren.

Es soll auch in solchem fall / da dem jetzgemeltem ferner vber zuuersicht nicht nachgesetzt solte werden / Sondern der Beklagt / nicht desto weniger in seinem fürsetzlichem Vngehorsam halßstarrig verharren würde / dem Kleger vergünt vnd zugelassen sein / anruffungs Brieffe an die Römische Keyserliche Maiestat / oder jhrer Maiestet Cammergericht im Heiligen Reiche / alß die Oberhandt / zu bitten / vnd zubegeren / Vnd sollen dieselben jhme / mit er-

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                     zugelassen sein / anruffungs Brieffe an die Römische Keyserliche Maiestat / oder
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[49/0113] Vnd wirdt der Kleger auß dieser zweiten einsatzung ein volkommener Besitzer / (Verus possessor) also das die abnützung der güter / darein er ex secundo Decreto gesetzt / jhme zugehöret. Vnd das ist nun ein weg / durch welchen der Kleger seinen Gegentheil zu recht bringen mag. Es soll aber dem Kleger auch zugelassen / vnd erlaubt sein / auff seines Gegentheils erkanten Vngehorsam von vnserm Hoffgericht / ein gebots Brieff / oder ein Monitorium, mit einuerleibter Comminierter peen / zubegeren vnd außzubringen / darinn dem Gegentheil gebotten werd / nochmalß auff einen bestimpten Tag / bey vermeidung solcher peen in Recht zuerscheinen / vnd zuhandlen / vnd wo er nicht erscheinen würde / alßdann zusehen / sich in dieselbe Comminirte peen gefallen sein / zuerkennen vnd erkleren. Es soll auch in solchem fall / da dem jetzgemeltem ferner vber zuuersicht nicht nachgesetzt solte werden / Sondern der Beklagt / nicht desto weniger in seinem fürsetzlichem Vngehorsam halßstarrig verharren würde / dem Kleger vergünt vnd zugelassen sein / anruffungs Brieffe an die Römische Keyserliche Maiestat / oder jhrer Maiestet Cammergericht im Heiligen Reiche / alß die Oberhandt / zu bitten / vnd zubegeren / Vnd sollen dieselben jhme / mit er-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 49. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/113>, abgerufen am 24.11.2024.