Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.standt / wie er die Sach vnd Proceß findet / zugelassen / vnd gehört werden / doch das er zuuor dem gehorsamen theil allen kosten vnd schaden seines vngehorsams halben erlitten / nach rechtlicher ermeßigung bezale / vnd ablege. Würde aber die Parthey / wieder welche In contumaciam also procediert / so sie volgendts erscheint / vrsachen fürbringen / warumb sie nicht vngehorsam wer / oder erkandt worden sein solt / vnd derwegen keinen kosten vnd schaden zuerstatten schüldig / auch das jenig / so auff solchen vngehorsam gefolgt / nichtig erkandt / abgethan / vnd reuocirt werden solt / darzu soll sie durch vnsern Hoffrichter / so viel billich vnd recht ist / zugelassen werden. Wann der Kleger nach erkantem vngehorsam nicht liquidiern wil / wie er seinen
Gegentheil dannoch zu Recht bringen möge. LXIII. DA aber der Kleger nach beschehenem ruffen / vnd erkantem vngehorsam / nicht liquidirn / Sondern auff seines Wiedertheilß vngehorsam dermassen handlen würde / darmit er denselben zu Recht bringen standt / wie er die Sach vnd Proceß findet / zugelassen / vnd gehört werden / doch das er zuuor dem gehorsamen theil allen kosten vnd schaden seines vngehorsams halben erlitten / nach rechtlicher ermeßigung bezale / vnd ablege. Würde aber die Parthey / wieder welche In contumaciam also procediert / so sie volgendts erscheint / vrsachen fürbringen / warumb sie nicht vngehorsam wer / oder erkandt worden sein solt / vnd derwegen keinen kosten vnd schaden zuerstatten schüldig / auch das jenig / so auff solchen vngehorsam gefolgt / nichtig erkandt / abgethan / vnd reuocirt werden solt / darzu soll sie durch vnsern Hoffrichter / so viel billich vnd recht ist / zugelassen werden. Wann der Kleger nach erkantem vngehorsam nicht liquidiern wil / wie er seinen
Gegentheil dannoch zu Recht bringen möge. LXIII. DA aber der Kleger nach beschehenem ruffen / vnd erkantem vngehorsam / nicht liquidirn / Sondern auff seines Wiedertheilß vngehorsam dermassen handlen würde / darmit er denselben zu Recht bringen <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0110"/> standt / wie er die Sach vnd Proceß findet / zugelassen / vnd gehört werden / doch das er zuuor dem gehorsamen theil allen kosten vnd schaden seines vngehorsams halben erlitten / nach rechtlicher ermeßigung bezale / vnd ablege.</p> <p>Würde aber die Parthey / wieder welche <hi rendition="#i">In contumaciam</hi> also procediert / so sie volgendts erscheint / vrsachen fürbringen / warumb sie nicht vngehorsam wer / oder erkandt worden sein solt / vnd derwegen keinen kosten vnd schaden zuerstatten schüldig / auch das jenig / so auff solchen vngehorsam gefolgt / nichtig erkandt / abgethan / vnd reuocirt werden solt / darzu soll sie durch vnsern Hoffrichter / so viel billich vnd recht ist / zugelassen werden.</p> </div> <div> <head>Wann der Kleger nach erkantem vngehorsam nicht liquidiern wil / wie er seinen Gegentheil dannoch zu Recht bringen möge.<lb/></head> <head>LXIII.<lb/></head> <p>DA aber der Kleger nach beschehenem ruffen / vnd erkantem vngehorsam / nicht liquidirn / Sondern auff seines Wiedertheilß vngehorsam dermassen handlen würde / darmit er denselben zu Recht bringen </p> </div> </body> </text> </TEI> [0110]
standt / wie er die Sach vnd Proceß findet / zugelassen / vnd gehört werden / doch das er zuuor dem gehorsamen theil allen kosten vnd schaden seines vngehorsams halben erlitten / nach rechtlicher ermeßigung bezale / vnd ablege.
Würde aber die Parthey / wieder welche In contumaciam also procediert / so sie volgendts erscheint / vrsachen fürbringen / warumb sie nicht vngehorsam wer / oder erkandt worden sein solt / vnd derwegen keinen kosten vnd schaden zuerstatten schüldig / auch das jenig / so auff solchen vngehorsam gefolgt / nichtig erkandt / abgethan / vnd reuocirt werden solt / darzu soll sie durch vnsern Hoffrichter / so viel billich vnd recht ist / zugelassen werden.
Wann der Kleger nach erkantem vngehorsam nicht liquidiern wil / wie er seinen Gegentheil dannoch zu Recht bringen möge.
LXIII.
DA aber der Kleger nach beschehenem ruffen / vnd erkantem vngehorsam / nicht liquidirn / Sondern auff seines Wiedertheilß vngehorsam dermassen handlen würde / darmit er denselben zu Recht bringen
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/110>, abgerufen am 03.03.2025. |