Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Von Rechtsatz vnd Beschluss. LX. WAnn nun die Partheyen jhre notturfft fürgebracht / jhre beweisung vnd anders gethan haben / weß sie in der Sachen zugeniessen verhoffen / sollen sie zu Recht beschliessen. Wo auch einicher theil ausserhalb gegründter vrsachen zu Recht nicht beschliessen wölt / sollen vnser Hoffrichter vnd Beysitzer mit der andern Parthey auß Richterlichem Ampt beschliessen / vnd also die Sachen auff seinen Vngehorsam für beschlossen annemen / vnd halten / vnd soll nach beschehem beschluß den Partheyen nicht gestattet werden / etwas weiter in Recht fürzubringen / noch einichen beweiß mehr zuthun. Doch so einem dermassen etwas zustünde / das er zum handel zubringen je von nöten sein erachtet / möcht er begeren / solchen Beschluß wiederumb auffzuthun / vnd zu rescindirn / welchs jhme alßdann / wo sein begeren auß rechtmeßigen gegründten vrsachen beschehe / vnd er mit seinem Eidt bethewren möchte / das er solchs nicht gefehrlicher oder verzuglicher weiß begere / Sondern erst nach dem Beschluß solchs erfahren / vnd daruor kein wissens daruon gehabt / Von Rechtsatz vnd Beschluss. LX. WAnn nun die Partheyen jhre notturfft fürgebracht / jhre beweisung vnd anders gethan haben / weß sie in der Sachen zugeniessen verhoffen / sollen sie zu Recht beschliessen. Wo auch einicher theil ausserhalb gegründter vrsachen zu Recht nicht beschliessen wölt / sollen vnser Hoffrichter vnd Beysitzer mit der andern Parthey auß Richterlichem Ampt beschliessen / vnd also die Sachen auff seinen Vngehorsam für beschlossen annemen / vnd halten / vnd soll nach beschehem beschluß den Partheyen nicht gestattet werden / etwas weiter in Recht fürzubringen / noch einichen beweiß mehr zuthun. Doch so einem dermassen etwas zustünde / das er zum handel zubringen je von nöten sein erachtet / möcht er begeren / solchen Beschluß wiederumb auffzuthun / vnd zu rescindirn / welchs jhme alßdann / wo sein begeren auß rechtmeßigen gegründten vrsachen beschehe / vnd er mit seinem Eidt bethewren möchte / das er solchs nicht gefehrlicher oder verzuglicher weiß begere / Sondern erst nach dem Beschluß solchs erfahren / vnd daruor kein wissens daruon gehabt / <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0106"/> </div> <div> <head>Von Rechtsatz vnd Beschluss.<lb/></head> <head>LX.<lb/></head> <p>WAnn nun die Partheyen jhre notturfft fürgebracht / jhre beweisung vnd anders gethan haben / weß sie in der Sachen zugeniessen verhoffen / sollen sie zu Recht beschliessen.</p> <p>Wo auch einicher theil ausserhalb gegründter vrsachen zu Recht nicht beschliessen wölt / sollen vnser Hoffrichter vnd Beysitzer mit der andern Parthey auß Richterlichem Ampt beschliessen / vnd also die Sachen auff seinen Vngehorsam für beschlossen annemen / vnd halten / vnd soll nach beschehem beschluß den Partheyen nicht gestattet werden / etwas weiter in Recht fürzubringen / noch einichen beweiß mehr zuthun.</p> <p>Doch so einem dermassen etwas zustünde / das er zum handel zubringen je von nöten sein erachtet / möcht er begeren / solchen Beschluß wiederumb auffzuthun / vnd zu rescindirn / welchs jhme alßdann / wo sein begeren auß rechtmeßigen gegründten vrsachen beschehe / vnd er mit seinem Eidt bethewren möchte / das er solchs nicht gefehrlicher oder verzuglicher weiß begere / Sondern erst nach dem Beschluß solchs erfahren / vnd daruor kein wissens daruon gehabt / </p> </div> </body> </text> </TEI> [0106]
Von Rechtsatz vnd Beschluss.
LX.
WAnn nun die Partheyen jhre notturfft fürgebracht / jhre beweisung vnd anders gethan haben / weß sie in der Sachen zugeniessen verhoffen / sollen sie zu Recht beschliessen.
Wo auch einicher theil ausserhalb gegründter vrsachen zu Recht nicht beschliessen wölt / sollen vnser Hoffrichter vnd Beysitzer mit der andern Parthey auß Richterlichem Ampt beschliessen / vnd also die Sachen auff seinen Vngehorsam für beschlossen annemen / vnd halten / vnd soll nach beschehem beschluß den Partheyen nicht gestattet werden / etwas weiter in Recht fürzubringen / noch einichen beweiß mehr zuthun.
Doch so einem dermassen etwas zustünde / das er zum handel zubringen je von nöten sein erachtet / möcht er begeren / solchen Beschluß wiederumb auffzuthun / vnd zu rescindirn / welchs jhme alßdann / wo sein begeren auß rechtmeßigen gegründten vrsachen beschehe / vnd er mit seinem Eidt bethewren möchte / das er solchs nicht gefehrlicher oder verzuglicher weiß begere / Sondern erst nach dem Beschluß solchs erfahren / vnd daruor kein wissens daruon gehabt /
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