Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.verlegt / oder verloren würden / mag man auch in solchem fall (wie oben vermeldet) die verhörten Zeugen repetiern / vnd wiederumb examiniern / doch auff des jenen vnkosten / durch welches fahrleßigkeit vnd saumniß die kundtschafften also verlegt / oder verloren seindt. Das aber Instrumenta vnd brieffliche vrkunden nicht allein vor / vnd nach eröffnung der Zeugen sage / Sondern biß zu beschluß der Sachen / wol mögen fürgebracht / vnd eingelegt werden / haben wir hieoben an seinem ort geordnet / vnd vermeldet. Von beweisung durch Augenschein.
LVII. BEweisung durch die Augenscheinliche besichtigung / sollen vnd mögen auch nach beschluß der Sachen / wo solchs vor gethanem beschluß begeret / oder da es von den Partheyen gleich nicht begeret / von vnserm Hoffrichter vnd Beysitzer auß Richterlichem Ampt / so es die notturfft erforderte / vnd dem Wiedertheil / wie recht ist / darzu verkündet würde / zugelassen / oder eingenommen werden. verlegt / oder verloren würden / mag man auch in solchem fall (wie oben vermeldet) die verhörten Zeugen repetiern / vnd wiederumb examiniern / doch auff des jenen vnkosten / durch welches fahrleßigkeit vnd saumniß die kundtschafften also verlegt / oder verloren seindt. Das aber Instrumenta vnd brieffliche vrkunden nicht allein vor / vnd nach eröffnung der Zeugen sage / Sondern biß zu beschluß der Sachen / wol mögen fürgebracht / vnd eingelegt werden / haben wir hieoben an seinem ort geordnet / vnd vermeldet. Von beweisung durch Augenschein.
LVII. BEweisung durch die Augenscheinliche besichtigung / sollen vnd mögen auch nach beschluß der Sachen / wo solchs vor gethanem beschluß begeret / oder da es von den Partheyen gleich nicht begeret / von vnserm Hoffrichter vnd Beysitzer auß Richterlichem Ampt / so es die notturfft erforderte / vnd dem Wiedertheil / wie recht ist / darzu verkündet würde / zugelassen / oder eingenommen werden. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0103" n="44"/> verlegt / oder verloren würden / mag man auch in solchem fall (wie oben vermeldet) die verhörten Zeugen repetiern / vnd wiederumb examiniern / doch auff des jenen vnkosten / durch welches fahrleßigkeit vnd saumniß die kundtschafften also verlegt / oder verloren seindt.</p> <p>Das aber <hi rendition="#i">Instrumenta</hi> vnd brieffliche vrkunden nicht allein vor / vnd nach eröffnung der Zeugen sage / Sondern biß zu beschluß der Sachen / wol mögen fürgebracht / vnd eingelegt werden / haben wir hieoben an seinem ort geordnet / vnd vermeldet.</p> </div> <div> <head>Von beweisung durch Augenschein.<lb/></head> </div> <div> <head>LVII.<lb/></head> <p>BEweisung durch die Augenscheinliche besichtigung / sollen vnd mögen auch nach beschluß der Sachen / wo solchs vor gethanem beschluß begeret / oder da es von den Partheyen gleich nicht begeret / von vnserm Hoffrichter vnd Beysitzer auß Richterlichem Ampt / so es die notturfft erforderte / vnd dem Wiedertheil / wie recht ist / darzu verkündet würde / zugelassen / oder eingenommen werden.</p> </div> </body> </text> </TEI> [44/0103]
verlegt / oder verloren würden / mag man auch in solchem fall (wie oben vermeldet) die verhörten Zeugen repetiern / vnd wiederumb examiniern / doch auff des jenen vnkosten / durch welches fahrleßigkeit vnd saumniß die kundtschafften also verlegt / oder verloren seindt.
Das aber Instrumenta vnd brieffliche vrkunden nicht allein vor / vnd nach eröffnung der Zeugen sage / Sondern biß zu beschluß der Sachen / wol mögen fürgebracht / vnd eingelegt werden / haben wir hieoben an seinem ort geordnet / vnd vermeldet.
Von beweisung durch Augenschein.
LVII.
BEweisung durch die Augenscheinliche besichtigung / sollen vnd mögen auch nach beschluß der Sachen / wo solchs vor gethanem beschluß begeret / oder da es von den Partheyen gleich nicht begeret / von vnserm Hoffrichter vnd Beysitzer auß Richterlichem Ampt / so es die notturfft erforderte / vnd dem Wiedertheil / wie recht ist / darzu verkündet würde / zugelassen / oder eingenommen werden.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 44. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/103>, abgerufen am 03.03.2025. |