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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Fürstliche Braunschweigische Hoffordnung : Geben den 25. Martii/ Anno 1601. Wolfenbüttel, 1601.

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VON GOttes gnaden Wir Heinrich Julius / Postulierter Bischoff zu Halberstadt / vnd Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. Haben in angehender vnser Fürstlichen Braunschweigischen Regierung befunden vnnd erwogen / Wiewol Weyland die Hochgeborne Fürsten / Herr Heinrich der Jünger vnd Herr Julius / Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. vnsere gnedige vnd freundliche liebe Herrn Gros: vnd Vater beyde selige hochlöblicher Christmilder gedechtnis / verschiener Jaren gewisse schrifftliche Hoffordnungen auffrichten lassen / das doch denselben zugegen ein zeithero viel vnördentliches / vnrahtsams vnd vnleidliches wesens vnter dem Hoffgesinde eingerissen / welchem wir also keines weges lenger nachsehen mögen / sondern derenthalben eine notturfft zusein erachtet / berürte vorige Hoffordnungen der gebühr wiederumb zuernewern vnd auffzurichten / welche wir auch von menniglichem der vnsern hinfüro bey vermeidung vnser vngnade vnd ernsten straff gehorsamlich gehalten / vnd deren alles inhalts gelebet vnd nachgesetzt haben wöllen.

Anfenglich ordnen / befehlen vnd wöllen wir / das negst vns vnd vnsern geordenten Stadthalter / vnserm jtztbestaltem Hoffmarschalck / vnd wer nach jhme in solchem Ampt sein wirdet / Wie auch negst vnd neben jhme / oder seines abwesens / vnd an seiner stat / vnserm Hoffschencken / vnd wem jedesmals die verwaltung solcher Empter von vns befohlen werden / vnsere Hoff Räthe / Hoff Junckern / Einspenniger / Reisige Knechte / Jungen vnd gemein Hoffgesinde / Edel vnd Vnedel / hohes vnd niedrigs Standes / in allem vnd jeden / so von vnsert wegen vnd vermöge solchs tragenden Marschalck vnd Hoffschencken Amptes / vnd so viel darin gehörig / sie befehlen / anordnen / gebieten

VON GOttes gnaden Wir Heinrich Julius / Postulierter Bischoff zu Halberstadt / vñ Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. Haben in angehender vnser Fürstlichen Braunschweigischen Regierung befunden vnnd erwogen / Wiewol Weyland die Hochgeborne Fürsten / Herr Heinrich der Jünger vnd Herr Julius / Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. vnsere gnedige vnd freundliche liebe Herrn Gros: vnd Vater beyde selige hochlöblicher Christmilder gedechtnis / verschiener Jaren gewisse schrifftliche Hoffordnungen auffrichten lassen / das doch denselben zugegen ein zeithero viel vnördentliches / vnrahtsams vnd vnleidliches wesens vnter dem Hoffgesinde eingerissen / welchem wir also keines weges lenger nachsehen mögen / sondern derenthalben eine notturfft zusein erachtet / berürte vorige Hoffordnungen der gebühr wiederumb zuernewern vnd auffzurichten / welche wir auch von menniglichem der vnsern hinfüro bey vermeidung vnser vngnade vnd ernsten straff gehorsamlich gehalten / vnd deren alles inhalts gelebet vnd nachgesetzt haben wöllen.

Anfenglich ordnen / befehlen vnd wöllen wir / das negst vns vnd vnsern geordenten Stadthalter / vnserm jtztbestaltem Hoffmarschalck / vnd wer nach jhme in solchem Ampt sein wirdet / Wie auch negst vnd neben jhme / oder seines abwesens / vnd an seiner stat / vnserm Hoffschencken / vnd wem jedesmals die verwaltung solcher Empter von vns befohlen werden / vnsere Hoff Räthe / Hoff Junckern / Einspenniger / Reisige Knechte / Jungen vnd gemein Hoffgesinde / Edel vnd Vnedel / hohes vnd niedrigs Standes / in allem vnd jeden / so von vnsert wegen vnd vermöge solchs tragenden Marschalck vnd Hoffschencken Amptes / vnd so viel darin gehörig / sie befehlen / anordnen / gebieten

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[0003] VON GOttes gnaden Wir Heinrich Julius / Postulierter Bischoff zu Halberstadt / vñ Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. Haben in angehender vnser Fürstlichen Braunschweigischen Regierung befunden vnnd erwogen / Wiewol Weyland die Hochgeborne Fürsten / Herr Heinrich der Jünger vnd Herr Julius / Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. vnsere gnedige vnd freundliche liebe Herrn Gros: vnd Vater beyde selige hochlöblicher Christmilder gedechtnis / verschiener Jaren gewisse schrifftliche Hoffordnungen auffrichten lassen / das doch denselben zugegen ein zeithero viel vnördentliches / vnrahtsams vnd vnleidliches wesens vnter dem Hoffgesinde eingerissen / welchem wir also keines weges lenger nachsehen mögen / sondern derenthalben eine notturfft zusein erachtet / berürte vorige Hoffordnungen der gebühr wiederumb zuernewern vnd auffzurichten / welche wir auch von menniglichem der vnsern hinfüro bey vermeidung vnser vngnade vnd ernsten straff gehorsamlich gehalten / vnd deren alles inhalts gelebet vnd nachgesetzt haben wöllen. Anfenglich ordnen / befehlen vnd wöllen wir / das negst vns vnd vnsern geordenten Stadthalter / vnserm jtztbestaltem Hoffmarschalck / vnd wer nach jhme in solchem Ampt sein wirdet / Wie auch negst vnd neben jhme / oder seines abwesens / vnd an seiner stat / vnserm Hoffschencken / vnd wem jedesmals die verwaltung solcher Empter von vns befohlen werden / vnsere Hoff Räthe / Hoff Junckern / Einspenniger / Reisige Knechte / Jungen vnd gemein Hoffgesinde / Edel vnd Vnedel / hohes vnd niedrigs Standes / in allem vnd jeden / so von vnsert wegen vnd vermöge solchs tragenden Marschalck vnd Hoffschencken Amptes / vnd so viel darin gehörig / sie befehlen / anordnen / gebieten

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Fürstliche Braunschweigische Hoffordnung : Geben den 25. Martii/ Anno 1601. Wolfenbüttel, 1601, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hoffordnung_1601/3>, abgerufen am 18.12.2024.