Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Fürstliche Braunschweigische Hoffordnung : Geben den 25. Martii/ Anno 1601. Wolfenbüttel, 1601.vnsern Vnderthanen an jren Schafen / Gensen / Endten / Hüner / vnd sonsten schade vnd beschwer zugefüget wird / welchs wir mit nichten zugedulden gemeint / Inmassen auch offt geschicht / das auff den Gassen / da Kinder vnd Volck vorhanden / gar vnuersichtiger vnd vnbescheidener weise mit Pferden gerant vnd gesprenget wirdet / daraus groß vnrath vnnd vnheil leichtlich entstehen möcht / Als wöllen wir dasselb alles hiemit ebenmessig gnedig vnd ernstlich verbotten / vnd menniglichen gewarschewet haben / Im fall jemandt an Acker / Wiesen / Schafen / Gensen / vnd anderm Viehe / oder auch Menschen durch Pferde oder Hunde / die gehören gleich vns selbst / oder wem sie wollen / dergestalt / als obstehet / schaden thut / das derselbe nicht allein denselben der gebür zu bezahlen vnd zuerstatten vnnachlessig angehalten / Sondern auch vber das von vns nach befindung des frefels mit ernstlicher straffe angesehen werden sol. Wir wollen auch / das diese vnsere Ordnung nicht allein allhier in vnserm wesentlichen Hoflager / sondern auch ausserhalb demselben / wo wir jedesmal vnser Hoff: oder Ablager halten / jhre volkommene krafft vnd würde haben / vnd deroselben allenthalben wircklich gelebt vnd nachgesetzt werden solle. Behalten vns jedoch beuor / dieselbe jederzeit vnserm gefallen vnd gelegenheit nach gantz / oder in etlichen Puncten zuuerendern zuuermehren / oder zuuermindern. Vnd wollen wir nochmals allen vnd jeden vnsern Räthen Hoffjunckern vnd Dienern / Edel vnd Vnedel / gros vnd klein / Alt vnd Jung / hohes oder niedrigs stands / niemands außbescheiden / dieser vnser Ordnung in allen vnd jeden jhren Articuln vnd haltungen ohn einigen vnterscheidt / behelff oder mangel der gebür / stet vnd gehorsamlich nachzukommen / vnd insonderheit neben euch vor: vnnd offtgemelten vnsern Hoffmarschalck / Hoffschencken vnd Küchenmeister / auch vnsern Stadthalter / Cantzler vnd Räthen (als welche wir sampt vnd sonders hiebey vnd in vnsern Vnderthanen an jren Schafen / Gensen / Endten / Hüner / vnd sonsten schade vnd beschwer zugefüget wird / welchs wir mit nichten zugedulden gemeint / Inmassen auch offt geschicht / das auff den Gassen / da Kinder vnd Volck vorhanden / gar vnuersichtiger vnd vnbescheidener weise mit Pferden gerant vnd gesprenget wirdet / daraus groß vnrath vnnd vnheil leichtlich entstehen möcht / Als wöllen wir dasselb alles hiemit ebenmessig gnedig vnd ernstlich verbotten / vnd menniglichen gewarschewet haben / Im fall jemandt an Acker / Wiesen / Schafen / Gensen / vnd anderm Viehe / oder auch Menschen durch Pferde oder Hunde / die gehören gleich vns selbst / oder wem sie wollen / dergestalt / als obstehet / schaden thut / das derselbe nicht allein denselben der gebür zu bezahlen vnd zuerstatten vnnachlessig angehalten / Sondern auch vber das von vns nach befindung des frefels mit ernstlicher straffe angesehen werden sol. Wir wollen auch / das diese vnsere Ordnung nicht allein allhier in vnserm wesentlichen Hoflager / sondern auch ausserhalb demselben / wo wir jedesmal vnser Hoff: oder Ablager halten / jhre volkommene krafft vnd würde haben / vnd deroselben allenthalben wircklich gelebt vnd nachgesetzt werden solle. Behalten vns jedoch beuor / dieselbe jederzeit vnserm gefallen vnd gelegenheit nach gantz / oder in etlichen Puncten zuuerendern zuuermehren / oder zuuermindern. Vnd wollen wir nochmals allen vnd jeden vnsern Räthen Hoffjunckern vnd Dienern / Edel vnd Vnedel / gros vnd klein / Alt vnd Jung / hohes oder niedrigs stands / niemands außbescheiden / dieser vnser Ordnung in allen vnd jeden jhren Articuln vnd haltungen ohn einigen vnterscheidt / behelff oder mangel der gebür / stet vnd gehorsamlich nachzukommen / vnd insonderheit neben euch vor: vnnd offtgemelten vnsern Hoffmarschalck / Hoffschencken vnd Küchenmeister / auch vnsern Stadthalter / Cantzler vnd Räthen (als welche wir sampt vnd sonders hiebey vnd in <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0023"/> vnsern Vnderthanen an jren Schafen / Gensen / Endten / Hüner / vnd sonsten schade vnd beschwer zugefüget wird / welchs wir mit nichten zugedulden gemeint / Inmassen auch offt geschicht / das auff den Gassen / da Kinder vnd Volck vorhanden / gar vnuersichtiger vnd vnbescheidener weise mit Pferden gerant vnd gesprenget wirdet / daraus groß vnrath vnnd vnheil leichtlich entstehen möcht / Als wöllen wir dasselb alles hiemit ebenmessig gnedig vnd ernstlich verbotten / vnd menniglichen gewarschewet haben / Im fall jemandt an Acker / Wiesen / Schafen / Gensen / vnd anderm Viehe / oder auch Menschen durch Pferde oder Hunde / die gehören gleich vns selbst / oder wem sie wollen / dergestalt / als obstehet / schaden thut / das derselbe nicht allein denselben der gebür zu bezahlen vnd zuerstatten vnnachlessig angehalten / Sondern auch vber das von vns nach befindung des frefels mit ernstlicher straffe angesehen werden sol.</p> <p>Wir wollen auch / das diese vnsere Ordnung nicht allein allhier in vnserm wesentlichen Hoflager / sondern auch ausserhalb demselben / wo wir jedesmal vnser Hoff: oder Ablager halten / jhre volkommene krafft vnd würde haben / vnd deroselben allenthalben wircklich gelebt vnd nachgesetzt werden solle.</p> <p>Behalten vns jedoch beuor / dieselbe jederzeit vnserm gefallen vnd gelegenheit nach gantz / oder in etlichen Puncten zuuerendern zuuermehren / oder zuuermindern.</p> <p>Vnd wollen wir nochmals allen vnd jeden vnsern Räthen Hoffjunckern vnd Dienern / Edel vnd Vnedel / gros vnd klein / Alt vnd Jung / hohes oder niedrigs stands / niemands außbescheiden / dieser vnser Ordnung in allen vnd jeden jhren Articuln vnd haltungen ohn einigen vnterscheidt / behelff oder mangel der gebür / stet vnd gehorsamlich nachzukommen / vnd insonderheit neben euch vor: vnnd offtgemelten vnsern Hoffmarschalck / Hoffschencken vnd Küchenmeister / auch vnsern Stadthalter / Cantzler vnd Räthen (als welche wir sampt vnd sonders hiebey vnd in </p> </div> </body> </text> </TEI> [0023]
vnsern Vnderthanen an jren Schafen / Gensen / Endten / Hüner / vnd sonsten schade vnd beschwer zugefüget wird / welchs wir mit nichten zugedulden gemeint / Inmassen auch offt geschicht / das auff den Gassen / da Kinder vnd Volck vorhanden / gar vnuersichtiger vnd vnbescheidener weise mit Pferden gerant vnd gesprenget wirdet / daraus groß vnrath vnnd vnheil leichtlich entstehen möcht / Als wöllen wir dasselb alles hiemit ebenmessig gnedig vnd ernstlich verbotten / vnd menniglichen gewarschewet haben / Im fall jemandt an Acker / Wiesen / Schafen / Gensen / vnd anderm Viehe / oder auch Menschen durch Pferde oder Hunde / die gehören gleich vns selbst / oder wem sie wollen / dergestalt / als obstehet / schaden thut / das derselbe nicht allein denselben der gebür zu bezahlen vnd zuerstatten vnnachlessig angehalten / Sondern auch vber das von vns nach befindung des frefels mit ernstlicher straffe angesehen werden sol.
Wir wollen auch / das diese vnsere Ordnung nicht allein allhier in vnserm wesentlichen Hoflager / sondern auch ausserhalb demselben / wo wir jedesmal vnser Hoff: oder Ablager halten / jhre volkommene krafft vnd würde haben / vnd deroselben allenthalben wircklich gelebt vnd nachgesetzt werden solle.
Behalten vns jedoch beuor / dieselbe jederzeit vnserm gefallen vnd gelegenheit nach gantz / oder in etlichen Puncten zuuerendern zuuermehren / oder zuuermindern.
Vnd wollen wir nochmals allen vnd jeden vnsern Räthen Hoffjunckern vnd Dienern / Edel vnd Vnedel / gros vnd klein / Alt vnd Jung / hohes oder niedrigs stands / niemands außbescheiden / dieser vnser Ordnung in allen vnd jeden jhren Articuln vnd haltungen ohn einigen vnterscheidt / behelff oder mangel der gebür / stet vnd gehorsamlich nachzukommen / vnd insonderheit neben euch vor: vnnd offtgemelten vnsern Hoffmarschalck / Hoffschencken vnd Küchenmeister / auch vnsern Stadthalter / Cantzler vnd Räthen (als welche wir sampt vnd sonders hiebey vnd in
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Fürstliche Braunschweigische Hoffordnung : Geben den 25. Martii/ Anno 1601. Wolfenbüttel, 1601, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hoffordnung_1601/23>, abgerufen am 06.07.2024. |