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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Fürstliche Braunschweigische Hoffordnung : Geben den 25. Martii/ Anno 1601. Wolfenbüttel, 1601.

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Wann die Mahlzeit geschehen / sollen die Sahlherrn das vberbliebenes Fleisch vnd andere Speise / auch Brodt vnd Bier sampt den Schüsseln vnd Stöpen wiederumb für Küchen vnd Keller tragen / Auch zu Winters zeit die vberbliebene Liechte trewlich samlen / vnd biß zu folgendem Abend auffheben / die Hoffstuben saubern / kehren / vnd biß zum folgenden Mahl zuschliessen.

Auch keine Boten / Wechter / Jungen oder dergleichen / die Nacht vber vnd nach den gehaltenen Mahlzeiten auff der Hoffstuben gedülden / viel weniger zu solchen vnd ausserhalb den gebürlichen Mahlzeiten einig Gelag oder sauffens darauff gestatten / noch für sich anrichten vnd halten.

So wöllen wir auch hiemit ernstlich verbotten haben / das vnter oder nach den Mahlzeiten niemands auff der Hoffstuben mit Würffel / Karten oder derogleichen / vmb Geld / Bier oder anders spielen.

Deßgleichen niemand / der sey auch wer er wölle / vnter / nach / oder für den Mahlzeiten / speth oder früe / die Windelsteine / Treppen / Genge vnd Gemecher mit der Vrin / oder anderm Vnflath verunreinigen / sondern wegen solcher notturfft an gebürliche verordente örter gehen thue / Inmassen wir dann vnsern Futtermarschälcken / Burgvogt / Sahlherrn vnd Trabanten mit ernst eingebunden vnd aufferlegt haben wöllen / darauff gute achtung zuhaben / vnd wer darüber betretten / denselben mit ernstlichen harten Schlegen so bald zustraffen / oder vnserm Marschalck oder Schencken es zu vermelden / so nach befindung darin gehörenden ernst gebrauchen sollen vnd werden.

Wie dann auch fürm Schloß vnterm Thor die versehung dero behuff geschehen sol / das die gemeine Hunde daraussen bleiben müssen / vnd nicht eingelassen werden.

Es sol auch niemand die in vnsern Keller oder auff die Hoffstuben gehörige Kannen vnd Stöpe / wie auch Schüsseln /

Wann die Mahlzeit geschehen / sollen die Sahlherrn das vberbliebenes Fleisch vnd andere Speise / auch Brodt vnd Bier sampt den Schüsseln vnd Stöpen wiederumb für Küchen vnd Keller tragen / Auch zu Winters zeit die vberbliebene Liechte trewlich samlen / vnd biß zu folgendem Abend auffheben / die Hoffstuben saubern / kehren / vnd biß zum folgenden Mahl zuschliessen.

Auch keine Boten / Wechter / Jungen oder dergleichen / die Nacht vber vnd nach den gehaltenen Mahlzeiten auff der Hoffstuben gedülden / viel weniger zu solchen vnd ausserhalb den gebürlichen Mahlzeiten einig Gelag oder sauffens darauff gestatten / noch für sich anrichten vnd halten.

So wöllen wir auch hiemit ernstlich verbotten haben / das vnter oder nach den Mahlzeiten niemands auff der Hoffstuben mit Würffel / Karten oder derogleichen / vmb Geld / Bier oder anders spielen.

Deßgleichen niemand / der sey auch wer er wölle / vnter / nach / oder für den Mahlzeiten / speth oder früe / die Windelsteine / Treppen / Genge vnd Gemecher mit der Vrin / oder anderm Vnflath verunreinigen / sondern wegen solcher notturfft an gebürliche verordente örter gehen thue / Inmassen wir dann vnsern Futtermarschälcken / Burgvogt / Sahlherrn vnd Trabanten mit ernst eingebunden vnd aufferlegt haben wöllen / darauff gute achtung zuhaben / vnd wer darüber betretten / denselben mit ernstlichen harten Schlegen so bald zustraffen / oder vnserm Marschalck oder Schencken es zu vermelden / so nach befindung darin gehörenden ernst gebrauchen sollen vnd werden.

Wie dann auch fürm Schloß vnterm Thor die versehung dero behuff geschehen sol / das die gemeine Hunde daraussen bleiben müssen / vnd nicht eingelassen werden.

Es sol auch niemand die in vnsern Keller oder auff die Hoffstuben gehörige Kannen vnd Stöpe / wie auch Schüsseln /

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[0019] Wann die Mahlzeit geschehen / sollen die Sahlherrn das vberbliebenes Fleisch vnd andere Speise / auch Brodt vnd Bier sampt den Schüsseln vnd Stöpen wiederumb für Küchen vnd Keller tragen / Auch zu Winters zeit die vberbliebene Liechte trewlich samlen / vnd biß zu folgendem Abend auffheben / die Hoffstuben saubern / kehren / vnd biß zum folgenden Mahl zuschliessen. Auch keine Boten / Wechter / Jungen oder dergleichen / die Nacht vber vnd nach den gehaltenen Mahlzeiten auff der Hoffstuben gedülden / viel weniger zu solchen vnd ausserhalb den gebürlichen Mahlzeiten einig Gelag oder sauffens darauff gestatten / noch für sich anrichten vnd halten. So wöllen wir auch hiemit ernstlich verbotten haben / das vnter oder nach den Mahlzeiten niemands auff der Hoffstuben mit Würffel / Karten oder derogleichen / vmb Geld / Bier oder anders spielen. Deßgleichen niemand / der sey auch wer er wölle / vnter / nach / oder für den Mahlzeiten / speth oder früe / die Windelsteine / Treppen / Genge vnd Gemecher mit der Vrin / oder anderm Vnflath verunreinigen / sondern wegen solcher notturfft an gebürliche verordente örter gehen thue / Inmassen wir dann vnsern Futtermarschälcken / Burgvogt / Sahlherrn vnd Trabanten mit ernst eingebunden vnd aufferlegt haben wöllen / darauff gute achtung zuhaben / vnd wer darüber betretten / denselben mit ernstlichen harten Schlegen so bald zustraffen / oder vnserm Marschalck oder Schencken es zu vermelden / so nach befindung darin gehörenden ernst gebrauchen sollen vnd werden. Wie dann auch fürm Schloß vnterm Thor die versehung dero behuff geschehen sol / das die gemeine Hunde daraussen bleiben müssen / vnd nicht eingelassen werden. Es sol auch niemand die in vnsern Keller oder auff die Hoffstuben gehörige Kannen vnd Stöpe / wie auch Schüsseln /

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  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Fürstliche Braunschweigische Hoffordnung : Geben den 25. Martii/ Anno 1601. Wolfenbüttel, 1601, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hoffordnung_1601/19>, abgerufen am 24.11.2024.