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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Fürstliche Braunschweigische Hoffordnung : Geben den 25. Martii/ Anno 1601. Wolfenbüttel, 1601.

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auch der ein: vnd ausgang in Küchen / Kellern / Marschalcks vnd Kemmerling gemach / auch Küchenstuben / Silberkammer vnd anderer örter gentzlich / den jenigen / so nit in specie darauff bestellt vnd beeydiget abgeschafft / vnd bey vorangedeuter straff verbotten sein / doch außbescheiden / da jemand Frembdes auff vnsern befelch von vnserm Marschalck oder Hoffschencken darin geführt / vnd dem oder denselben gewisse Personen die zu tractiren / beygeordnet werden.

Im fall aber jemand gleichwol sich dahero / das jhme nicht gnug gegeben / oder die Speise vnd Tranck dieser vnser Ordnung nicht gemeß / noch also / wie sichs wol eignete / beschaffen sein solte / zubeschweren vermeint / der sol dasselb fein bescheidentlich vnserm Marschalck / Hofschencken oder Küchenmeister anzeigen / vnnd dieselbe auff befindung Ampts halben gebürlich einsehens haben / damit eim jeden das jenige / was auch wie es jhme verordnet vnd gebürt / gefolget.

Wie dann gedachte vnsere Marschalck / Hoffschencke vnd Küchenmeister / ohn das für sich Ampts halben / auch in Küchen vnd Keller die versehung thun werden vnd sollen / das alles fein sauber vnd reinlich gekocht vnd zugericht / auch bey Wein vnd Bier die gebürliche wartung vnd fleiß gethan werde / damit solche Gaben Gottes nicht verwarloset / sondern wem sie laut dieser Ordnung gereicht werden / zu guter niessung gedeyen mögen.

Vnd weil wir eim jeden / wie obstehet / die notturfft vnd gnüge an Essen vnd Trincken auff der Hoffstuben mit gnaden geben / vnd wol gönnen / als wöllen wir auch das heimlich stelen vnd abschleppen an Fleisch / Brodt / vnd derogleichen / keines weges gedülden / auch dasselb vngeacht / das ein jeder ohn das bereit ohn zweiffel wol weiß / das jhm es nicht gebürt noch anstehet / hiemit zum vberfluß auch bey straff der Gefengnis / Staupschlegen vnd verweisung verbotten / Darzu vnsern Futtermarschalck / Trabanten / Burgvogt vnd Burggraffen mit ernst / auch ver-

auch der ein: vnd ausgang in Küchen / Kellern / Marschalcks vnd Kemmerling gemach / auch Küchenstuben / Silberkammer vnd anderer örter gentzlich / den jenigẽ / so nit in specie darauff bestellt vnd beeydiget abgeschafft / vnd bey vorangedeuter straff verbotten sein / doch außbescheiden / da jemand Frembdes auff vnsern befelch von vnserm Marschalck oder Hoffschencken darin geführt / vnd dem oder denselben gewisse Personen die zu tractiren / beygeordnet werden.

Im fall aber jemand gleichwol sich dahero / das jhme nicht gnug gegeben / oder die Speise vnd Tranck dieser vnser Ordnung nicht gemeß / noch also / wie sichs wol eignete / beschaffen sein solte / zubeschweren vermeint / der sol dasselb fein bescheidentlich vnserm Marschalck / Hofschencken oder Küchenmeister anzeigen / vnnd dieselbe auff befindung Ampts halben gebürlich einsehens haben / damit eim jeden das jenige / was auch wie es jhme verordnet vnd gebürt / gefolget.

Wie dann gedachte vnsere Marschalck / Hoffschencke vnd Küchenmeister / ohn das für sich Ampts halben / auch in Küchen vnd Keller die versehung thun werden vnd sollen / das alles fein sauber vnd reinlich gekocht vnd zugericht / auch bey Wein vnd Bier die gebürliche wartung vnd fleiß gethan werde / damit solche Gaben Gottes nicht verwarloset / sondern wem sie laut dieser Ordnung gereicht werden / zu guter niessung gedeyen mögen.

Vnd weil wir eim jeden / wie obstehet / die notturfft vnd gnüge an Essen vnd Trincken auff der Hoffstuben mit gnaden geben / vnd wol gönnen / als wöllen wir auch das heimlich stelen vnd abschleppen an Fleisch / Brodt / vnd derogleichen / keines weges gedülden / auch dasselb vngeacht / das ein jeder ohn das bereit ohn zweiffel wol weiß / das jhm es nicht gebürt noch anstehet / hiemit zum vberfluß auch bey straff der Gefengnis / Staupschlegen vnd verweisung verbotten / Darzu vnsern Futtermarschalck / Trabanten / Burgvogt vnd Burggraffen mit ernst / auch ver-

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[0017] auch der ein: vnd ausgang in Küchen / Kellern / Marschalcks vnd Kemmerling gemach / auch Küchenstuben / Silberkammer vnd anderer örter gentzlich / den jenigẽ / so nit in specie darauff bestellt vnd beeydiget abgeschafft / vnd bey vorangedeuter straff verbotten sein / doch außbescheiden / da jemand Frembdes auff vnsern befelch von vnserm Marschalck oder Hoffschencken darin geführt / vnd dem oder denselben gewisse Personen die zu tractiren / beygeordnet werden. Im fall aber jemand gleichwol sich dahero / das jhme nicht gnug gegeben / oder die Speise vnd Tranck dieser vnser Ordnung nicht gemeß / noch also / wie sichs wol eignete / beschaffen sein solte / zubeschweren vermeint / der sol dasselb fein bescheidentlich vnserm Marschalck / Hofschencken oder Küchenmeister anzeigen / vnnd dieselbe auff befindung Ampts halben gebürlich einsehens haben / damit eim jeden das jenige / was auch wie es jhme verordnet vnd gebürt / gefolget. Wie dann gedachte vnsere Marschalck / Hoffschencke vnd Küchenmeister / ohn das für sich Ampts halben / auch in Küchen vnd Keller die versehung thun werden vnd sollen / das alles fein sauber vnd reinlich gekocht vnd zugericht / auch bey Wein vnd Bier die gebürliche wartung vnd fleiß gethan werde / damit solche Gaben Gottes nicht verwarloset / sondern wem sie laut dieser Ordnung gereicht werden / zu guter niessung gedeyen mögen. Vnd weil wir eim jeden / wie obstehet / die notturfft vnd gnüge an Essen vnd Trincken auff der Hoffstuben mit gnaden geben / vnd wol gönnen / als wöllen wir auch das heimlich stelen vnd abschleppen an Fleisch / Brodt / vnd derogleichen / keines weges gedülden / auch dasselb vngeacht / das ein jeder ohn das bereit ohn zweiffel wol weiß / das jhm es nicht gebürt noch anstehet / hiemit zum vberfluß auch bey straff der Gefengnis / Staupschlegen vnd verweisung verbotten / Darzu vnsern Futtermarschalck / Trabanten / Burgvogt vnd Burggraffen mit ernst / auch ver-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Fürstliche Braunschweigische Hoffordnung : Geben den 25. Martii/ Anno 1601. Wolfenbüttel, 1601, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hoffordnung_1601/17>, abgerufen am 24.11.2024.