Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Fürstliche Braunschweigische Hoffordnung : Geben den 25. Martii/ Anno 1601. Wolfenbüttel, 1601.chen allen wiedersetzen wird / jegen denselben mit ernstlicher straffe gewisse vorfahren werden. Es sol ein jeglicher des auffgelegten Brots vnnd Speise zu seiner Leibs notturfft vnd settigung gebrauchen / vnd was davon vberbleibt / nit zerschneiden vnd zerstückeln / sondern wie es ist / gantz / vnd den Salherrn an gehörenden ort nemen vnd bringen lassen. Wann nach gehaltener Malzeit das Gratias gebet / sol vnser Marschalck die Thorschlüssel widerumb von sich geben / vnd das Thor eröffnen lassen / alsdann auch alles gemein Gesinde / vnd fürnemlich so jren trunck pflegen mit hinunter zunemen / den nechsten von jhren Tischen auffstehn / vnd ein jeder sich an seinen gehörenden ort vnd arbeit verfügen. Vnsere Räthe / Hofjunckern vnd Cantzley aber / wo die wöllen / vnd es an vnsern Fürstlichen geschefften vnbehinderlich / mögen noch wol etwas sitzen bleiben / schwatzen vnd sich ergetzen / denselben auch Bier gegeben werden / doch zu Mittage weiter nicht als bis auff Eins / vnd des Abendts im Winter bis zu Sieben / Sommers aber bis zu Acht Vhren / alsdann sie in puncto abziehen / vnd Küchen vnnd Keller biß zu folgender Malzeit versperret / auch niemandsen dazwischen etwas daraus mehr gegeben werden / Alsdann auch des Abends der Burggraf jedesmal / wie gewönlich / abklappen / vnnd der Haußmann abblasen sol. Wer nun auff diese bestimpte Malzeite nicht wartet / der hats jhm selber zuzumessen / vnd sol derselb bey vermeidung vnser vngnad vnd ernstlichen Straff / für Küchen vnnd Keller weiter nichts fordern / noch auch jhme etwas daraus gegeben werden / Vnnd wo vnser Marschalck / Hofschencke oder Küchenmeister hinwieder etwas befindet / solches an beyden theilen mit ernst vnnachlessig straffen. Im fall aber sichs begebe / das jemand von vns verschickt / vnd speth wiederkommen / oder sonst vnser notwendigen Sachen halben behindert were / vnd gleich nach gehaltener Malzeit solche seine chen allen wiedersetzen wird / jegen denselben mit ernstlicher straffe gewisse vorfahren werden. Es sol ein jeglicher des auffgelegten Brots vnnd Speise zu seiner Leibs notturfft vnd settigung gebrauchen / vnd was davon vberbleibt / nit zerschneiden vnd zerstückeln / sondern wie es ist / gantz / vnd den Salherrn an gehörenden ort nemen vnd bringen lassen. Wann nach gehaltener Malzeit das Gratias gebet / sol vnser Marschalck die Thorschlüssel widerumb von sich geben / vnd das Thor eröffnen lassen / alsdann auch alles gemein Gesinde / vnd fürnemlich so jrẽ trunck pflegen mit hinunter zunemẽ / den nechsten von jhren Tischen auffstehn / vnd ein jeder sich an seinen gehörenden ort vnd arbeit verfügen. Vnsere Räthe / Hofjunckern vnd Cantzley aber / wo die wöllen / vnd es an vnsern Fürstlichen geschefften vnbehinderlich / mögen noch wol etwas sitzen bleiben / schwatzen vnd sich ergetzen / denselben auch Bier gegeben werden / doch zu Mittage weiter nicht als bis auff Eins / vnd des Abendts im Winter bis zu Sieben / Sommers aber bis zu Acht Vhren / alsdann sie in puncto abziehen / vnd Küchen vnnd Keller biß zu folgender Malzeit versperret / auch niemandsen dazwischen etwas daraus mehr gegeben werden / Alsdann auch des Abends der Burggraf jedesmal / wie gewönlich / abklappen / vnnd der Haußmann abblasen sol. Wer nun auff diese bestimpte Malzeite nicht wartet / der hats jhm selber zuzumessen / vnd sol derselb bey vermeidung vnser vngnad vnd ernstlichen Straff / für Küchen vnnd Keller weiter nichts fordern / noch auch jhme etwas daraus gegeben werden / Vnnd wo vnser Marschalck / Hofschencke oder Küchenmeister hinwieder etwas befindet / solches an beyden theilen mit ernst vnnachlessig straffen. Im fall aber sichs begebe / das jemand von vns verschickt / vnd speth wiederkommen / oder sonst vnser notwendigen Sachen halbẽ behindert were / vnd gleich nach gehaltener Malzeit solche seine <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0015"/> chen allen wiedersetzen wird / jegen denselben mit ernstlicher straffe gewisse vorfahren werden. Es sol ein jeglicher des auffgelegten Brots vnnd Speise zu seiner Leibs notturfft vnd settigung gebrauchen / vnd was davon vberbleibt / nit zerschneiden vnd zerstückeln / sondern wie es ist / gantz / vnd den Salherrn an gehörenden ort nemen vnd bringen lassen.</p> <p>Wann nach gehaltener Malzeit das Gratias gebet / sol vnser Marschalck die Thorschlüssel widerumb von sich geben / vnd das Thor eröffnen lassen / alsdann auch alles gemein Gesinde / vnd fürnemlich so jrẽ trunck pflegen mit hinunter zunemẽ / den nechsten von jhren Tischen auffstehn / vnd ein jeder sich an seinen gehörenden ort vnd arbeit verfügen. Vnsere Räthe / Hofjunckern vnd Cantzley aber / wo die wöllen / vnd es an vnsern Fürstlichen geschefften vnbehinderlich / mögen noch wol etwas sitzen bleiben / schwatzen vnd sich ergetzen / denselben auch Bier gegeben werden / doch zu Mittage weiter nicht als bis auff Eins / vnd des Abendts im Winter bis zu Sieben / Sommers aber bis zu Acht Vhren / alsdann sie in puncto abziehen / vnd Küchen vnnd Keller biß zu folgender Malzeit versperret / auch niemandsen dazwischen etwas daraus mehr gegeben werden / Alsdann auch des Abends der Burggraf jedesmal / wie gewönlich / abklappen / vnnd der Haußmann abblasen sol.</p> <p>Wer nun auff diese bestimpte Malzeite nicht wartet / der hats jhm selber zuzumessen / vnd sol derselb bey vermeidung vnser vngnad vnd ernstlichen Straff / für Küchen vnnd Keller weiter nichts fordern / noch auch jhme etwas daraus gegeben werden / Vnnd wo vnser Marschalck / Hofschencke oder Küchenmeister hinwieder etwas befindet / solches an beyden theilen mit ernst vnnachlessig straffen.</p> <p>Im fall aber sichs begebe / das jemand von vns verschickt / vnd speth wiederkommen / oder sonst vnser notwendigen Sachen halbẽ behindert were / vnd gleich nach gehaltener Malzeit solche seine </p> </div> </body> </text> </TEI> [0015]
chen allen wiedersetzen wird / jegen denselben mit ernstlicher straffe gewisse vorfahren werden. Es sol ein jeglicher des auffgelegten Brots vnnd Speise zu seiner Leibs notturfft vnd settigung gebrauchen / vnd was davon vberbleibt / nit zerschneiden vnd zerstückeln / sondern wie es ist / gantz / vnd den Salherrn an gehörenden ort nemen vnd bringen lassen.
Wann nach gehaltener Malzeit das Gratias gebet / sol vnser Marschalck die Thorschlüssel widerumb von sich geben / vnd das Thor eröffnen lassen / alsdann auch alles gemein Gesinde / vnd fürnemlich so jrẽ trunck pflegen mit hinunter zunemẽ / den nechsten von jhren Tischen auffstehn / vnd ein jeder sich an seinen gehörenden ort vnd arbeit verfügen. Vnsere Räthe / Hofjunckern vnd Cantzley aber / wo die wöllen / vnd es an vnsern Fürstlichen geschefften vnbehinderlich / mögen noch wol etwas sitzen bleiben / schwatzen vnd sich ergetzen / denselben auch Bier gegeben werden / doch zu Mittage weiter nicht als bis auff Eins / vnd des Abendts im Winter bis zu Sieben / Sommers aber bis zu Acht Vhren / alsdann sie in puncto abziehen / vnd Küchen vnnd Keller biß zu folgender Malzeit versperret / auch niemandsen dazwischen etwas daraus mehr gegeben werden / Alsdann auch des Abends der Burggraf jedesmal / wie gewönlich / abklappen / vnnd der Haußmann abblasen sol.
Wer nun auff diese bestimpte Malzeite nicht wartet / der hats jhm selber zuzumessen / vnd sol derselb bey vermeidung vnser vngnad vnd ernstlichen Straff / für Küchen vnnd Keller weiter nichts fordern / noch auch jhme etwas daraus gegeben werden / Vnnd wo vnser Marschalck / Hofschencke oder Küchenmeister hinwieder etwas befindet / solches an beyden theilen mit ernst vnnachlessig straffen.
Im fall aber sichs begebe / das jemand von vns verschickt / vnd speth wiederkommen / oder sonst vnser notwendigen Sachen halbẽ behindert were / vnd gleich nach gehaltener Malzeit solche seine
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Fürstliche Braunschweigische Hoffordnung : Geben den 25. Martii/ Anno 1601. Wolfenbüttel, 1601, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hoffordnung_1601/15>, abgerufen am 06.07.2024. |