Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.scheide / sie jhres begangenen excessus erinnere / auch zur Busse ermahne / vnd das er denselbigen an das Fürstliche Consistorium Amptshalben gelangen lassen müsse / auch ehe er dahero / wie es mit jhr zuhalten / bescheidt erlangt / allerhandt ergerniß vnnd vnrichtigkeit zuuermeiden / sie zu Gefatterschafft vnd heiligem Nachtmal (jedoch den nohtfall / da kein Bußfertiger zuuerseumen / in allwege ausgenommen) nicht gestatten könne / mit guter bescheidenheit vermelde / auch darauff ohn allen verzug solchen fall / sampt seinem Raht vnnd gutdüncken / vngesaumbt / an den Superintendenten des orts / oder / doderselbe weit abgesessen / an vnser Consistorium / mit gutem satten wahren grunde / vnd allen nottürfftigen vmbstenden / vnd sonderlich / ob der Sünder sich bußfertig oder halstarrig erzeige / mit hindansetzung aller affection / schrifftlich berichte / da bey die warheit nicht verschweige / noch auch jemands mit mehrem als befindlich / beschüldige / vnd darüber nach laut vnserer Kirchen Ordnung / vnd der Personen verhandlung vnd halsstarrigkeit / vnsers oder vnsers Geistlichen Consistorij gebürlichen bescheidts erwarte / auch / damit sich des verzugs halben niemandt zubeklagen habe / vnsere Beampten solche von den Superintendenten oder Pastorn jhnen zugebrachte Brieffe / wo sonsten gleich keine Botschafft verhanden / jedoch vngesaumbt bey der ersten ablauffenden von vns verordenten Post / in vnser Geistlich Consistorium alhie schicken / vnd vnsere deputirte Consistorial: vnnd Kirchen Rethe solche sachen bey sich nicht liggen lassen / sondern fürderlichst verabscheiden / vnnd beantworten / Vnd weil dieses keines weges von vns dahin gemeinet / das mit denen / so öffentlich gesündiget / durch die Finger scheide / sie jhres begangenen excessus erinnere / auch zur Busse ermahne / vnd das er denselbigen an das Fürstliche Consistorium Amptshalben gelangen lassen müsse / auch ehe er dahero / wie es mit jhr zuhalten / bescheidt erlangt / allerhandt ergerniß vnnd vnrichtigkeit zuuermeiden / sie zu Gefatterschafft vnd heiligem Nachtmal (jedoch den nohtfall / da kein Bußfertiger zuuerseumen / in allwege ausgenommen) nicht gestatten könne / mit guter bescheidenheit vermelde / auch darauff ohn allen verzug solchen fall / sampt seinem Raht vnnd gutdüncken / vngesaumbt / an den Superintendenten des orts / oder / doderselbe weit abgesessen / an vnser Consistorium / mit gutem satten wahren grunde / vnd allen nottürfftigen vmbstenden / vnd sonderlich / ob der Sünder sich bußfertig oder halstarrig erzeige / mit hindansetzung aller affection / schrifftlich berichte / da bey die warheit nicht verschweige / noch auch jemands mit mehrem als befindlich / beschüldige / vnd darüber nach laut vnserer Kirchen Ordnung / vnd der Personen verhandlung vnd halsstarrigkeit / vnsers oder vnsers Geistlichen Consistorij gebürlichen bescheidts erwarte / auch / damit sich des verzugs halben niemandt zubeklagẽ habe / vnsere Beampten solche von den Superintendenten oder Pastorn jhnen zugebrachte Brieffe / wo sonsten gleich keine Botschafft verhanden / jedoch vngesaumbt bey der ersten ablauffenden von vns verordenten Post / in vnser Geistlich Consistorium alhie schicken / vnd vnsere deputirte Consistorial: vnnd Kirchen Rethe solche sachen bey sich nicht liggen lassen / sondern fürderlichst verabscheiden / vnnd beantworten / Vnd weil dieses keines weges von vns dahin gemeinet / das mit denen / so öffentlich gesündiget / durch die Finger <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0096"/> scheide / sie jhres begangenen excessus erinnere / auch zur Busse ermahne / vnd das er denselbigen an das Fürstliche Consistorium Amptshalben gelangen lassen müsse / auch ehe er dahero / wie es mit jhr zuhalten / bescheidt erlangt / allerhandt ergerniß vnnd vnrichtigkeit zuuermeiden / sie zu Gefatterschafft vnd heiligem Nachtmal (jedoch den nohtfall / da kein Bußfertiger zuuerseumen / in allwege ausgenommen) nicht gestatten könne / mit guter bescheidenheit vermelde / auch darauff ohn allen verzug solchen fall / sampt seinem Raht vnnd gutdüncken / vngesaumbt / an den Superintendenten des orts / oder / doderselbe weit abgesessen / an vnser Consistorium / mit gutem satten wahren grunde / vnd allen nottürfftigen vmbstenden / vnd sonderlich / ob der Sünder sich bußfertig oder halstarrig erzeige / mit hindansetzung aller affection / schrifftlich berichte / da bey die warheit nicht verschweige / noch auch jemands mit mehrem als befindlich / beschüldige / vnd darüber nach laut vnserer Kirchen Ordnung / vnd der Personen verhandlung vnd halsstarrigkeit / vnsers oder vnsers Geistlichen Consistorij gebürlichen bescheidts erwarte / auch / damit sich des verzugs halben niemandt zubeklagẽ habe / vnsere Beampten solche von den Superintendenten oder Pastorn jhnen zugebrachte Brieffe / wo sonsten gleich keine Botschafft verhanden / jedoch vngesaumbt bey der ersten ablauffenden von vns verordenten Post / in vnser Geistlich Consistorium alhie schicken / vnd vnsere deputirte Consistorial: vnnd Kirchen Rethe solche sachen bey sich nicht liggen lassen / sondern fürderlichst verabscheiden / vnnd beantworten / Vnd weil dieses keines weges von vns dahin gemeinet / das mit denen / so öffentlich gesündiget / durch die Finger </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0096]
scheide / sie jhres begangenen excessus erinnere / auch zur Busse ermahne / vnd das er denselbigen an das Fürstliche Consistorium Amptshalben gelangen lassen müsse / auch ehe er dahero / wie es mit jhr zuhalten / bescheidt erlangt / allerhandt ergerniß vnnd vnrichtigkeit zuuermeiden / sie zu Gefatterschafft vnd heiligem Nachtmal (jedoch den nohtfall / da kein Bußfertiger zuuerseumen / in allwege ausgenommen) nicht gestatten könne / mit guter bescheidenheit vermelde / auch darauff ohn allen verzug solchen fall / sampt seinem Raht vnnd gutdüncken / vngesaumbt / an den Superintendenten des orts / oder / doderselbe weit abgesessen / an vnser Consistorium / mit gutem satten wahren grunde / vnd allen nottürfftigen vmbstenden / vnd sonderlich / ob der Sünder sich bußfertig oder halstarrig erzeige / mit hindansetzung aller affection / schrifftlich berichte / da bey die warheit nicht verschweige / noch auch jemands mit mehrem als befindlich / beschüldige / vnd darüber nach laut vnserer Kirchen Ordnung / vnd der Personen verhandlung vnd halsstarrigkeit / vnsers oder vnsers Geistlichen Consistorij gebürlichen bescheidts erwarte / auch / damit sich des verzugs halben niemandt zubeklagẽ habe / vnsere Beampten solche von den Superintendenten oder Pastorn jhnen zugebrachte Brieffe / wo sonsten gleich keine Botschafft verhanden / jedoch vngesaumbt bey der ersten ablauffenden von vns verordenten Post / in vnser Geistlich Consistorium alhie schicken / vnd vnsere deputirte Consistorial: vnnd Kirchen Rethe solche sachen bey sich nicht liggen lassen / sondern fürderlichst verabscheiden / vnnd beantworten / Vnd weil dieses keines weges von vns dahin gemeinet / das mit denen / so öffentlich gesündiget / durch die Finger
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/96 |
Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/96>, abgerufen am 16.07.2024. |