Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.Landsfürstlicher Obrigkeit euch allen sampt vnnd sonderlich hiemit ernstlich / vnnd wollen / das ihr alle / keinen ausbescheiden / euch nach vnser publicirten Kirchenordnung / so viel die eines jeden Person / Ampt vnd Standt betrifft / richtet / derselben in allen Puncten nachsetzet / imgleichen vnsers Consistorij ausgehende schreiben / Mandata / Citationes / Decreta / Commissiones / Vrteil / Executoriales / vnnd alle andere Proceß / sie sein von vns vnterzeichnet oder nicht / wann sie nur vnter vnserm Consistorial Secret von vnserm Stadthalter oder Cantzler / oder je von einem vnserer Kirchen Rethe / denen wir es in einem sondebahren schreiben in specie befohlen / vnterschrieben abgehen / nicht in geringerm Respect vnd Obseruantz / als vnserer Fürstlichen Rahtstuben vnd Hoffgerichts Beuelch vnd Proceß haltet / sondern denselben durchaus gelebet. Imgleichen / das hinfüro kein General oder Special Superintendens / Pastor oder Caplan sich vnterstehe / propria autoritate vnd für sich selbst / ohne vnsers Geistlichen Consistorij erkantnus vnd beuelch jemandt zubannen / von der Christlichen Gemein zu excludiren / von der Beicht / Tauff oder Nachtmal abzuweisen / oder zu auffhebung angerichteten ergerniß / öffentliche abbit vnd Kirchenstraff auffzulegen / Sondern inhalts vnser Kirchen Ordnung / folio 250. darin procediren vnd verfahren / Do aber die sache je so lesterlich vnd ergerlich / das ohne mercklichen nachteil der Kirchen / die straff nicht wol verzogen werden / vnd der vorangezogene Proceß darin zuhalten nicht nötig / alsdann der Pastor damit nicht warte / bis der beschüldigte zu Gefatter stehen solle / oder zur Beicht kommen / Sondern alsbaldt die straffwirdige Person für sich allein be- Landsfürstlicher Obrigkeit euch allen sampt vnnd sonderlich hiemit ernstlich / vnnd wollen / das ihr alle / keinen ausbescheiden / euch nach vnser publicirten Kirchenordnung / so viel die eines jeden Person / Ampt vnd Standt betrifft / richtet / derselben in allen Puncten nachsetzet / imgleichen vnsers Consistorij ausgehende schreiben / Mandata / Citationes / Decreta / Commissiones / Vrteil / Executoriales / vnnd alle andere Proceß / sie sein von vns vnterzeichnet oder nicht / wann sie nur vnter vnserm Consistorial Secret von vnserm Stadthalter oder Cantzler / oder je von einem vnserer Kirchen Rethe / denen wir es in einem sondebahren schreiben in specie befohlen / vnterschriebẽ abgehen / nicht in geringerm Respect vnd Obseruantz / als vnserer Fürstlichen Rahtstuben vñ Hoffgerichts Beuelch vnd Proceß haltet / sondern denselben durchaus gelebet. Imgleichen / das hinfüro kein General oder Special Superintendens / Pastor oder Caplan sich vnterstehe / propria autoritate vnd für sich selbst / ohne vnsers Geistlichen Consistorij erkantnus vnd beuelch jemandt zubannen / von der Christlichen Gemein zu excludiren / von der Beicht / Tauff oder Nachtmal abzuweisen / oder zu auffhebung angerichteten ergerniß / öffentliche abbit vnd Kirchenstraff auffzulegen / Sondern inhalts vnser Kirchen Ordnung / folio 250. darin procediren vnd verfahren / Do aber die sache je so lesterlich vnd ergerlich / das ohne mercklichen nachteil der Kirchen / die straff nicht wol verzogen werden / vnd der vorangezogene Proceß darin zuhalten nicht nötig / alsdann der Pastor damit nicht warte / bis der beschüldigte zu Gefatter stehen solle / oder zur Beicht kommen / Sondern alsbaldt die straffwirdige Person für sich allein be- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0095"/> Landsfürstlicher Obrigkeit euch allen sampt vnnd sonderlich hiemit ernstlich / vnnd wollen / das ihr alle / keinen ausbescheiden / euch nach vnser publicirten Kirchenordnung / so viel die eines jeden Person / Ampt vnd Standt betrifft / richtet / derselben in allen Puncten nachsetzet / imgleichen vnsers Consistorij ausgehende schreiben / Mandata / Citationes / Decreta / Commissiones / Vrteil / Executoriales / vnnd alle andere Proceß / sie sein von vns vnterzeichnet oder nicht / wann sie nur vnter vnserm Consistorial Secret von vnserm Stadthalter oder Cantzler / oder je von einem vnserer Kirchen Rethe / denen wir es in einem sondebahren schreiben in specie befohlen / vnterschriebẽ abgehen / nicht in geringerm Respect vnd Obseruantz / als vnserer Fürstlichen Rahtstuben vñ Hoffgerichts Beuelch vnd Proceß haltet / sondern denselben durchaus gelebet. Imgleichen / das hinfüro kein General oder Special Superintendens / Pastor oder Caplan sich vnterstehe / propria autoritate vnd für sich selbst / ohne vnsers Geistlichen Consistorij erkantnus vnd beuelch jemandt zubannen / von der Christlichen Gemein zu excludiren / von der Beicht / Tauff oder Nachtmal abzuweisen / oder zu auffhebung angerichteten ergerniß / öffentliche abbit vnd Kirchenstraff auffzulegen / Sondern inhalts vnser Kirchen Ordnung / folio 250. darin procediren vnd verfahren / Do aber die sache je so lesterlich vnd ergerlich / das ohne mercklichen nachteil der Kirchen / die straff nicht wol verzogen werden / vnd der vorangezogene Proceß darin zuhalten nicht nötig / alsdann der Pastor damit nicht warte / bis der beschüldigte zu Gefatter stehen solle / oder zur Beicht kommen / Sondern alsbaldt die straffwirdige Person für sich allein be- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0095]
Landsfürstlicher Obrigkeit euch allen sampt vnnd sonderlich hiemit ernstlich / vnnd wollen / das ihr alle / keinen ausbescheiden / euch nach vnser publicirten Kirchenordnung / so viel die eines jeden Person / Ampt vnd Standt betrifft / richtet / derselben in allen Puncten nachsetzet / imgleichen vnsers Consistorij ausgehende schreiben / Mandata / Citationes / Decreta / Commissiones / Vrteil / Executoriales / vnnd alle andere Proceß / sie sein von vns vnterzeichnet oder nicht / wann sie nur vnter vnserm Consistorial Secret von vnserm Stadthalter oder Cantzler / oder je von einem vnserer Kirchen Rethe / denen wir es in einem sondebahren schreiben in specie befohlen / vnterschriebẽ abgehen / nicht in geringerm Respect vnd Obseruantz / als vnserer Fürstlichen Rahtstuben vñ Hoffgerichts Beuelch vnd Proceß haltet / sondern denselben durchaus gelebet. Imgleichen / das hinfüro kein General oder Special Superintendens / Pastor oder Caplan sich vnterstehe / propria autoritate vnd für sich selbst / ohne vnsers Geistlichen Consistorij erkantnus vnd beuelch jemandt zubannen / von der Christlichen Gemein zu excludiren / von der Beicht / Tauff oder Nachtmal abzuweisen / oder zu auffhebung angerichteten ergerniß / öffentliche abbit vnd Kirchenstraff auffzulegen / Sondern inhalts vnser Kirchen Ordnung / folio 250. darin procediren vnd verfahren / Do aber die sache je so lesterlich vnd ergerlich / das ohne mercklichen nachteil der Kirchen / die straff nicht wol verzogen werden / vnd der vorangezogene Proceß darin zuhalten nicht nötig / alsdann der Pastor damit nicht warte / bis der beschüldigte zu Gefatter stehen solle / oder zur Beicht kommen / Sondern alsbaldt die straffwirdige Person für sich allein be-
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/95>, abgerufen am 16.07.2024. |