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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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so deren kundig sein mügen / agnosciren, vnd solchs alles / vnd was darauff erfolget / getrewlich auffzeichnen / auch das jahr da die Erbregister gemacht / dem extract inseriren, vnd wenn solchs allenthalben geschehen / vns vnd denen vns jtzo so wol von wegen S. F. G. alß der Löblichen gemeinen Landtschafft laut des 26. Articuls weiter zugeordenten / solche eingenommene kundtschafft vnter jhren Siegeln verschlossen zustellen lassen / darauff dann zu ehister vnser wieder zusamenkunfft diesen der Burgkveste halber / vnd andern nachfolgenden außgesetzten Puncten jhre richtige masse verhoffentlich weiter gegeben werden soll.

ZVM Dritten / Die Wasensuhr naher Saltz Liebenhalle belangendt / wann dieselben an den ordinari diensten abgerechnet / oder aber nach billichen dingen verlohnet / vnd die armen Leuthe darin nicht gefehret / wie dann auch / wann an abgelegnen orten / an stat 30. Mar. g. Wasengelts vier tage dienst abgerechnet werden / kan vnd soll gemeine Landtschafft damit wol friedlich / begnügig vnd einig sein.

ZVm Vierdten / Ist es wegen der Kollen: Bergk: vnd Ertzfuhren dahin gerichtet / das die Leuthe naher dem Hartze vnd in den benachbarten Embtern gesessen / wenn sie nach verrichtung jhrer ordinari dienste ohne versaumbnus des jhren zeit vbrig haben / die Bergwercke als bonum publicum mit fahren für allen dingen befürdern helffen / darentjegen aber nach gelegenheit vnd weite der fuhr billigmefsiger belohnung / damit sie ohn schaden

so deren kundig sein mügen / agnosciren, vnd solchs alles / vnd was darauff erfolget / getrewlich auffzeichnen / auch das jahr da die Erbregister gemacht / dem extract inseriren, vnd wenn solchs allenthalben geschehen / vns vnd denen vns jtzo so wol von wegen S. F. G. alß der Löblichen gemeinen Landtschafft laut des 26. Articuls weiter zugeordenten / solche eingenom̃ene kundtschafft vnter jhren Siegeln verschlossen zustellen lassen / darauff dann zu ehister vnser wieder zusamenkunfft diesen der Burgkveste halber / vnd andern nachfolgenden außgesetzten Puncten jhre richtige masse verhoffentlich weiter gegeben werden soll.

ZVM Dritten / Die Wasensuhr naher Saltz Liebenhalle belangendt / wann dieselben an den ordinari diensten abgerechnet / oder aber nach billichen dingen verlohnet / vnd die armen Leuthe darin nicht gefehret / wie dann auch / wann an abgelegnen orten / an stat 30. Mar. g. Wasengelts vier tage dienst abgerechnet werden / kan vnd soll gemeine Landtschafft damit wol friedlich / begnügig vnd einig sein.

ZVm Vierdten / Ist es wegen der Kollen: Bergk: vnd Ertzfuhren dahin gerichtet / das die Leuthe naher dem Hartze vnd in den benachbarten Embtern gesessen / wenn sie nach verrichtung jhrer ordinari dienste ohne versaumbnus des jhren zeit vbrig haben / die Bergwercke als bonum publicum mit fahren für allen dingen befürdern helffen / darentjegen aber nach gelegenheit vnd weite der fuhr billigmefsiger belohnung / damit sie ohn schaden

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[0009] so deren kundig sein mügen / agnosciren, vnd solchs alles / vnd was darauff erfolget / getrewlich auffzeichnen / auch das jahr da die Erbregister gemacht / dem extract inseriren, vnd wenn solchs allenthalben geschehen / vns vnd denen vns jtzo so wol von wegen S. F. G. alß der Löblichen gemeinen Landtschafft laut des 26. Articuls weiter zugeordenten / solche eingenom̃ene kundtschafft vnter jhren Siegeln verschlossen zustellen lassen / darauff dann zu ehister vnser wieder zusamenkunfft diesen der Burgkveste halber / vnd andern nachfolgenden außgesetzten Puncten jhre richtige masse verhoffentlich weiter gegeben werden soll. ZVM Dritten / Die Wasensuhr naher Saltz Liebenhalle belangendt / wann dieselben an den ordinari diensten abgerechnet / oder aber nach billichen dingen verlohnet / vnd die armen Leuthe darin nicht gefehret / wie dann auch / wann an abgelegnen orten / an stat 30. Mar. g. Wasengelts vier tage dienst abgerechnet werden / kan vnd soll gemeine Landtschafft damit wol friedlich / begnügig vnd einig sein. ZVm Vierdten / Ist es wegen der Kollen: Bergk: vnd Ertzfuhren dahin gerichtet / das die Leuthe naher dem Hartze vnd in den benachbarten Embtern gesessen / wenn sie nach verrichtung jhrer ordinari dienste ohne versaumbnus des jhren zeit vbrig haben / die Bergwercke als bonum publicum mit fahren für allen dingen befürdern helffen / darentjegen aber nach gelegenheit vnd weite der fuhr billigmefsiger belohnung / damit sie ohn schaden

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/9>, abgerufen am 23.11.2024.