Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.vnd jeden vnsern Vnderthanen / Angehörigen vnd Verwandten / vnd wer sonsten vmb vnsernt willen billig thun vnd lassen sol / das die sambt vnnd sonders vber diesem vnserm Fürstlichen Edict vnnd Mandat steiff vnd fest halten / vnd demselben zuwieder in jhren Graffschafften / Gerichten vnnd Gebieten / Stedten vnd Dörffern noch sonsten / Sie haben sich auch mit jhnen den Juden auff was wege oder mittel sie jmmer wollen eingelassen / nach beuorstehendem Michaelis keinen Juden lenger dulden / noch jhnen einigen auffenthalt vnd vnterschleiff geben / gonnen / noch solches durch andere zubeschehen verhengen / Sondern vielmehr auß vnd hinweg weisen oder sonsten vermüge dieses mit jhnen verfahren / Do auch jemandts mit Juden in Contracten vnnd andern handlungen stehen / werden dieselbe solches bey zeiten in acht zunehmen / vnnd jhre Notturfft an gebürenden endt vnnd ortern anzustellen wissen / Das / wie obstehet / meinen wir allenthalben ernstlich / vnd haben sich alle vnd jede vnsere Vnderthanen / Angehörige vnnd Verwanten / so woll alß auch die Juden in gemein darnach entlich zurichten / zur vrkundt haben wir dieses vnser Edict mit vnserm Fürstlichem Cantzley Secret wissentlich besiegeln lassen / Geschehen vnd geben auff vnser Veste Wolffenbüttel im jahr nach Christi vnsers HErrn einigen Erlösers vnd Heilandts geburt / Tausent Fünffhundert Ein vnd Neuntzig / den 28. Junij. Hochgedachts S. F. G. Declaratio vorgesetzter Anordnunge. VOn Gottes gnaden Wir Heinrich Juli- vnd jeden vnsern Vnderthanen / Angehörigen vnd Verwandten / vnd wer sonsten vmb vnsernt willen billig thun vnd lassen sol / das die sambt vnnd sonders vber diesem vnserm Fürstlichen Edict vnnd Mandat steiff vnd fest halten / vnd demselben zuwieder in jhren Graffschafften / Gerichten vnnd Gebieten / Stedten vnd Dörffern noch sonsten / Sie haben sich auch mit jhnen den Juden auff was wege oder mittel sie jmmer wollen eingelassen / nach beuorstehendem Michaelis keinen Juden lenger dulden / noch jhnen einigen auffenthalt vnd vnterschleiff geben / gonnen / noch solches durch andere zubeschehen verhengen / Sondern vielmehr auß vnd hinweg weisen oder sonsten vermüge dieses mit jhnen verfahren / Do auch jemandts mit Juden in Contracten vnnd andern handlungen stehen / werden dieselbe solches bey zeiten in acht zunehmen / vnnd jhre Notturfft an gebürenden endt vnnd ortern anzustellen wissen / Das / wie obstehet / meinen wir allenthalben ernstlich / vnd haben sich alle vnd jede vnsere Vnderthanen / Angehörige vnnd Verwanten / so woll alß auch die Juden in gemein darnach entlich zurichten / zur vrkundt haben wir dieses vnser Edict mit vnserm Fürstlichem Cantzley Secret wissentlich besiegeln lassen / Geschehen vnd geben auff vnser Veste Wolffenbüttel im jahr nach Christi vnsers HErrn einigen Erlösers vnd Heilandts geburt / Tausent Fünffhundert Ein vnd Neuntzig / den 28. Junij. Hochgedachts S. F. G. Declaratio vorgesetzter Anordnunge. VOn Gottes gnaden Wir Heinrich Juli- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0085"/> vnd jeden vnsern Vnderthanen / Angehörigen vnd Verwandten / vnd wer sonsten vmb vnsernt willen billig thun vnd lassen sol / das die sambt vnnd sonders vber diesem vnserm Fürstlichen Edict vnnd Mandat steiff vnd fest halten / vnd demselben zuwieder in jhren Graffschafften / Gerichten vnnd Gebieten / Stedten vnd Dörffern noch sonsten / Sie haben sich auch mit jhnen den Juden auff was wege oder mittel sie jmmer wollen eingelassen / nach beuorstehendem Michaelis keinen Juden lenger dulden / noch jhnen einigen auffenthalt vnd vnterschleiff geben / gonnen / noch solches durch andere zubeschehen verhengen / Sondern vielmehr auß vnd hinweg weisen oder sonsten vermüge dieses mit jhnen verfahren / Do auch jemandts mit Juden in Contracten vnnd andern handlungen stehen / werden dieselbe solches bey zeiten in acht zunehmen / vnnd jhre Notturfft an gebürenden endt vnnd ortern anzustellen wissen / Das / wie obstehet / meinen wir allenthalben ernstlich / vnd haben sich alle vnd jede vnsere Vnderthanen / Angehörige vnnd Verwanten / so woll alß auch die Juden in gemein darnach entlich zurichten / zur vrkundt haben wir dieses vnser Edict mit vnserm Fürstlichem Cantzley Secret wissentlich besiegeln lassen / Geschehen vnd geben auff vnser Veste Wolffenbüttel im jahr nach Christi vnsers HErrn einigen Erlösers vnd Heilandts geburt / Tausent Fünffhundert Ein vnd Neuntzig / den 28. Junij.</p> </div> <div n="2"> <head>Hochgedachts S. F. G. Declaratio vorgesetzter Anordnunge.<lb/></head> <p>VOn Gottes gnaden Wir Heinrich Juli- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0085]
vnd jeden vnsern Vnderthanen / Angehörigen vnd Verwandten / vnd wer sonsten vmb vnsernt willen billig thun vnd lassen sol / das die sambt vnnd sonders vber diesem vnserm Fürstlichen Edict vnnd Mandat steiff vnd fest halten / vnd demselben zuwieder in jhren Graffschafften / Gerichten vnnd Gebieten / Stedten vnd Dörffern noch sonsten / Sie haben sich auch mit jhnen den Juden auff was wege oder mittel sie jmmer wollen eingelassen / nach beuorstehendem Michaelis keinen Juden lenger dulden / noch jhnen einigen auffenthalt vnd vnterschleiff geben / gonnen / noch solches durch andere zubeschehen verhengen / Sondern vielmehr auß vnd hinweg weisen oder sonsten vermüge dieses mit jhnen verfahren / Do auch jemandts mit Juden in Contracten vnnd andern handlungen stehen / werden dieselbe solches bey zeiten in acht zunehmen / vnnd jhre Notturfft an gebürenden endt vnnd ortern anzustellen wissen / Das / wie obstehet / meinen wir allenthalben ernstlich / vnd haben sich alle vnd jede vnsere Vnderthanen / Angehörige vnnd Verwanten / so woll alß auch die Juden in gemein darnach entlich zurichten / zur vrkundt haben wir dieses vnser Edict mit vnserm Fürstlichem Cantzley Secret wissentlich besiegeln lassen / Geschehen vnd geben auff vnser Veste Wolffenbüttel im jahr nach Christi vnsers HErrn einigen Erlösers vnd Heilandts geburt / Tausent Fünffhundert Ein vnd Neuntzig / den 28. Junij.
Hochgedachts S. F. G. Declaratio vorgesetzter Anordnunge.
VOn Gottes gnaden Wir Heinrich Juli-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/85 |
Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/85>, abgerufen am 04.03.2025. |