Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.brieffe oder keine vorgelegt / in vnsern Fürstenthumben oder Landen lenger dann biß auff beuorstehenden Michaelis dieses lauffenden ein vnd Neuntzigsten jars zudulden oder in Schutz vnnd Schirm zuhaben / vnnd zubehalten / inmassen wir dann auch jhnen sambt vnnd sonders vnsern Schutz vnnd Schirm auff bemelte zeit hiemit offentlich loß: vnnd abkundigen / vnd einem jeden so jetzo noch in vnsern Fürstenthumben vnd Landen sich heußlich auffenthalten oder sonsten dadurch an: vnd abziehen / ernstlich beuehlen thun / das er oder sie nach nechstkünfftigen Michaelis jhnen bestimbten Abzugszeit sich in vnserm Fürstenthumb / Graffschafften vnnd Landen an keinem ort / es sey auch wo es wolle / lenger nicht sehen noch finden lassen / Sondern sich vnserer Lande gentzlich eussern vnd enthalten / darein vnd durch auch nicht / Sondern wann jhr weg dieser endts herfellet vnser Lande vnnd gebiete vmbziehen / Mit dieser außtrücklichen ernsten vnd entlichen verwarnung / Wo einer oder mehr Juden nach obgesetztem nechstkomendem Michaelis sich in vnsern Fürstenthumben / Graffschafften vnd Landen weiter sehen vnd betretten lassen / das der oder dieselben nicht allein in vnsern Landen lenger nicht geduldet / vnd gelitten werden / Sondern auch jhre Leib / Haab vnnd güter aus vnserm Schutz / Schirm / vnnd sicherheit vnd einem jeden sie anzugreiffen vnd zubeleidigen / erlaubt sein soll / Wir beuehlen auch darauff hiemit allen vnd jeden vnser vnnd vnser Fürstenthumben / Graffen / Praelaten / denen von der Ritterschafft / Beschlosten / Haubt: vnd Ambtleuthen / Burgermeister vnd Rähten in allen vnnd jeden vnsern Stedten / Schultheisen / Vögten / Gogreffen vnnd andern gerichtshaltern auch allen brieffe oder keine vorgelegt / in vnsern Fürstenthumben oder Landen lenger dann biß auff beuorstehenden Michaelis dieses lauffenden ein vnd Neuntzigsten jars zudulden oder in Schutz vnnd Schirm zuhaben / vnnd zubehalten / inmassen wir dann auch jhnen sambt vnnd sonders vnsern Schutz vnnd Schirm auff bemelte zeit hiemit offentlich loß: vnnd abkundigen / vnd einem jeden so jetzo noch in vnsern Fürstenthumben vnd Landen sich heußlich auffenthalten oder sonsten dadurch an: vnd abziehen / ernstlich beuehlen thun / das er oder sie nach nechstkünfftigen Michaelis jhnen bestimbten Abzugszeit sich in vnserm Fürstenthumb / Graffschafften vnnd Landen an keinem ort / es sey auch wo es wolle / lenger nicht sehen noch finden lassen / Sondern sich vnserer Lande gentzlich eussern vnd enthalten / darein vnd durch auch nicht / Sondern wann jhr weg dieser endts herfellet vnser Lande vnnd gebiete vmbziehen / Mit dieser außtrücklichen ernsten vnd entlichen verwarnung / Wo einer oder mehr Juden nach obgesetztem nechstkomendem Michaelis sich in vnsern Fürstenthumben / Graffschafften vnd Landen weiter sehen vnd betretten lassen / das der oder dieselben nicht allein in vnsern Landen lenger nicht geduldet / vnd gelitten werden / Sondern auch jhre Leib / Haab vnnd güter aus vnserm Schutz / Schirm / vnnd sicherheit vnd einem jeden sie anzugreiffen vnd zubeleidigen / erlaubt sein soll / Wir beuehlen auch darauff hiemit allen vnd jeden vnser vnnd vnser Fürstenthumben / Graffen / Praelaten / denen von der Ritterschafft / Beschlosten / Haubt: vnd Ambtleuthen / Burgermeister vnd Rähten in allen vnnd jeden vnsern Stedten / Schultheisen / Vögten / Gogreffen vnnd andern gerichtshaltern auch allen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0084"/> brieffe oder keine vorgelegt / in vnsern Fürstenthumben oder Landen lenger dann biß auff beuorstehenden Michaelis dieses lauffenden ein vnd Neuntzigsten jars zudulden oder in Schutz vnnd Schirm zuhaben / vnnd zubehalten / inmassen wir dann auch jhnen sambt vnnd sonders vnsern Schutz vnnd Schirm auff bemelte zeit hiemit offentlich loß: vnnd abkundigen / vnd einem jeden so jetzo noch in vnsern Fürstenthumben vnd Landen sich heußlich auffenthalten oder sonsten dadurch an: vnd abziehen / ernstlich beuehlen thun / das er oder sie nach nechstkünfftigen Michaelis jhnen bestimbten Abzugszeit sich in vnserm Fürstenthumb / Graffschafften vnnd Landen an keinem ort / es sey auch wo es wolle / lenger nicht sehen noch finden lassen / Sondern sich vnserer Lande gentzlich eussern vnd enthalten / darein vnd durch auch nicht / Sondern wann jhr weg dieser endts herfellet vnser Lande vnnd gebiete vmbziehen / Mit dieser außtrücklichen ernsten vnd entlichen verwarnung / Wo einer oder mehr Juden nach obgesetztem nechstkomendem Michaelis sich in vnsern Fürstenthumben / Graffschafften vnd Landen weiter sehen vnd betretten lassen / das der oder dieselben nicht allein in vnsern Landen lenger nicht geduldet / vnd gelitten werden / Sondern auch jhre Leib / Haab vnnd güter aus vnserm Schutz / Schirm / vnnd sicherheit vnd einem jeden sie anzugreiffen vnd zubeleidigen / erlaubt sein soll / Wir beuehlen auch darauff hiemit allen vnd jeden vnser vnnd vnser Fürstenthumben / Graffen / Praelaten / denen von der Ritterschafft / Beschlosten 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brieffe oder keine vorgelegt / in vnsern Fürstenthumben oder Landen lenger dann biß auff beuorstehenden Michaelis dieses lauffenden ein vnd Neuntzigsten jars zudulden oder in Schutz vnnd Schirm zuhaben / vnnd zubehalten / inmassen wir dann auch jhnen sambt vnnd sonders vnsern Schutz vnnd Schirm auff bemelte zeit hiemit offentlich loß: vnnd abkundigen / vnd einem jeden so jetzo noch in vnsern Fürstenthumben vnd Landen sich heußlich auffenthalten oder sonsten dadurch an: vnd abziehen / ernstlich beuehlen thun / das er oder sie nach nechstkünfftigen Michaelis jhnen bestimbten Abzugszeit sich in vnserm Fürstenthumb / Graffschafften vnnd Landen an keinem ort / es sey auch wo es wolle / lenger nicht sehen noch finden lassen / Sondern sich vnserer Lande gentzlich eussern vnd enthalten / darein vnd durch auch nicht / Sondern wann jhr weg dieser endts herfellet vnser Lande vnnd gebiete vmbziehen / Mit dieser außtrücklichen ernsten vnd entlichen verwarnung / Wo einer oder mehr Juden nach obgesetztem nechstkomendem Michaelis sich in vnsern Fürstenthumben / Graffschafften vnd Landen weiter sehen vnd betretten lassen / das der oder dieselben nicht allein in vnsern Landen lenger nicht geduldet / vnd gelitten werden / Sondern auch jhre Leib / Haab vnnd güter aus vnserm Schutz / Schirm / vnnd sicherheit vnd einem jeden sie anzugreiffen vnd zubeleidigen / erlaubt sein soll / Wir beuehlen auch darauff hiemit allen vnd jeden vnser vnnd vnser Fürstenthumben / Graffen / Praelaten / denen von der Ritterschafft / Beschlosten / Haubt: vnd Ambtleuthen / Burgermeister vnd Rähten in allen vnnd jeden vnsern Stedten / Schultheisen / Vögten / Gogreffen vnnd andern gerichtshaltern auch allen
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/84>, abgerufen am 16.02.2025. |