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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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turfft zuuerrichten nach wie vor frey: vnd beuorstehen. Es sollen auch vnsere Diener / vnnd die Personen / welche wir in vnsern Sachen etwan mit Gutzschen verschicken / mit jhren Dienern sich einschreiben lassen / damit zuersehen / ob sie auch mehr Personen / als damit sie abgezogen zu sich genommen haben / vnd darnach auffgelassen werden. Diese vnsere wolmeinliche verordnung wöllen wir nicht allein vor vns / Sondern auch für vnsere Söhne vnnd Nachkommen von jetzigen vnnd künfftigen vnsern Dienern vnnd Verwandten steiff vnnd vest / auch bey vermeidung vnser ernsten vngnad gehalten / Gleichwol aber nach gelegenheit der leufft vnnd zeit / vns als der Lands: vnd Lehns Fürst / dieselb zu mehren / zu mindern / vnd zuuerbessern hiemit ausdrücklich fürbehalten haben / Wie wir auch was dem gemeinem Vaterlandt zu besserer auffnahme / gutem / gedey / vnd ersprießlicher wolfarth gereichen mag / getrewlich zubefürdern / vnd dießfals eines jeden gehorsamb in gnaden zuerkennen / willig vnnd geneiget. Datum Juliusfriedenstede bey der Heinrichstadt zum Gotteslager / den Zwantzigsten Nouembris / Anno Domini Tausent / Fünffhundert / Achtzig vnd acht.

Hertzogen Heinrichen des Jüngern zu Braunschweig etc. Edict, worin den Juden das gleidt gentzlich auffgekündiget wirdet / vnter dato des 30. Aprilis Anno / etc. 1557.

VOn GOttes gnaden Wir Heinrich der Jünger Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk etc. Fügen hiemit offentlich allen vnnd jeden Juden so in vnserm

turfft zuuerrichten nach wie vor frey: vnd beuorstehen. Es sollen auch vnsere Diener / vnnd die Personen / welche wir in vnsern Sachen etwan mit Gutzschen verschicken / mit jhren Dienern sich einschreiben lassen / damit zuersehen / ob sie auch mehr Personen / als damit sie abgezogen zu sich genom̃en haben / vnd darnach auffgelassen werden. Diese vnsere wolmeinliche verordnung wöllen wir nicht allein vor vns / Sondern auch für vnsere Söhne vnnd Nachkommen von jetzigen vnnd künfftigen vnsern Dienern vnnd Verwandten steiff vnnd vest / auch bey vermeidung vnser ernsten vngnad gehalten / Gleichwol aber nach gelegenheit der leufft vnnd zeit / vns als der Lands: vnd Lehns Fürst / dieselb zu mehren / zu mindern / vnd zuuerbessern hiemit ausdrücklich fürbehalten haben / Wie wir auch was dem gemeinem Vaterlandt zu besserer auffnahme / gutem / gedey / vnd ersprießlicher wolfarth gereichen mag / getrewlich zubefürdern / vnd dießfals eines jeden gehorsamb in gnaden zuerkennen / willig vnnd geneiget. Datum Juliusfriedenstede bey der Heinrichstadt zum Gotteslager / den Zwantzigsten Nouembris / Anno Domini Tausent / Fünffhundert / Achtzig vnd acht.

Hertzogen Heinrichen des Jüngern zu Braunschweig etc. Edict, worin den Juden das gleidt gentzlich auffgekündiget wirdet / vnter dato des 30. Aprilis Anno / etc. 1557.

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[0077] turfft zuuerrichten nach wie vor frey: vnd beuorstehen. Es sollen auch vnsere Diener / vnnd die Personen / welche wir in vnsern Sachen etwan mit Gutzschen verschicken / mit jhren Dienern sich einschreiben lassen / damit zuersehen / ob sie auch mehr Personen / als damit sie abgezogen zu sich genom̃en haben / vnd darnach auffgelassen werden. Diese vnsere wolmeinliche verordnung wöllen wir nicht allein vor vns / Sondern auch für vnsere Söhne vnnd Nachkommen von jetzigen vnnd künfftigen vnsern Dienern vnnd Verwandten steiff vnnd vest / auch bey vermeidung vnser ernsten vngnad gehalten / Gleichwol aber nach gelegenheit der leufft vnnd zeit / vns als der Lands: vnd Lehns Fürst / dieselb zu mehren / zu mindern / vnd zuuerbessern hiemit ausdrücklich fürbehalten haben / Wie wir auch was dem gemeinem Vaterlandt zu besserer auffnahme / gutem / gedey / vnd ersprießlicher wolfarth gereichen mag / getrewlich zubefürdern / vnd dießfals eines jeden gehorsamb in gnaden zuerkennen / willig vnnd geneiget. Datum Juliusfriedenstede bey der Heinrichstadt zum Gotteslager / den Zwantzigsten Nouembris / Anno Domini Tausent / Fünffhundert / Achtzig vnd acht. Hertzogen Heinrichen des Jüngern zu Braunschweig etc. Edict, worin den Juden das gleidt gentzlich auffgekündiget wirdet / vnter dato des 30. Aprilis Anno / etc. 1557. VOn GOttes gnaden Wir Heinrich der Jünger Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk etc. Fügen hiemit offentlich allen vnnd jeden Juden so in vnserm

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/77>, abgerufen am 16.11.2024.