Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.vns auff erfordern sich einstellen könne. Da auch etliche vnter gemelten vnsern Lehnleuten vnnd verwandten vorhanden / die vber die anzal / damit sie vns zudienen schüldig / andere geübte vnd erfahrne Schützen / Reuter vnd gute Gesellen mit sich bringen würden / sollen dieselbe / vermöge vnsers hieuörigen Ausschreibens / mit gebürlichem Monatlichem Solt von vns vnterhalten werden. Wir wöllen auch obgemelte vnsere Lehnleut / Diener vnnd Verwandte / inmassen wie obstehet / hiemit gnugsam verwarnet haben / wenn wir sie semptlich / oder zum teil zu vnserm Roßdienst in vnruhigen zeiten / oder sonsten nach gelegenheit bescheiden / oder sie jhre Lehn empfahen / oder sonst an vnserm Hoff zuschaffen haben werden / das sie alsdann nicht mit Gutzschen / sondern jhren Reisigen Pferden erscheinen vnd ankommen / Dann darauff gute achtung gegeben / vnd die Gutzschpferde / oder wer sonst obgesetzter masse nicht staffiert / vnser Vest: vnnd Hoffordnung gemeß / nicht passiren / sondern darüber vnser erkentniß gewertig sein / Wie imgleichen die jennige / so von vielobgemelten Personen bey vnserm Fürstlichen Hofflager alhier / oder wo wir sonsten jedesmals anzutreffen sein werden / oder für vnser Rahtstuben zuschaffen / vnd mit Gutzschen ankommen / anderst nicht dann zu Fues / vnser jetzigen Vest: vnd Hoffordnung nach / auffgelassen werden / Jedoch sollen vnser eigen / vnser freundtlichen lieben Gemahlin vnd Söhne / Doctorn vnnd Gelarte Räthe / Theologen / Cantzley verwandten / vnd andere vnuermögende Alte Adels Personen / vnd schwache krancke Leute / Bürger vnd dergleichen hiemit noch nicht gemeinet / Sondern denselben wie es eines jeden gelegenheit erfordert / vber weg zuziehen / vnnd jhre not- vns auff erfordern sich einstellen könne. Da auch etliche vnter gemelten vnsern Lehnleuten vnnd verwandten vorhanden / die vber die anzal / damit sie vns zudienen schüldig / andere geübte vnd erfahrne Schützen / Reuter vñ gute Gesellen mit sich bringen würden / sollen dieselbe / vermöge vnsers hieuörigen Ausschreibens / mit gebürlichem Monatlichem Solt von vns vnterhalten werden. Wir wöllen auch obgemelte vnsere Lehnleut / Diener vnnd Verwandte / inmassen wie obstehet / hiemit gnugsam verwarnet haben / wenn wir sie semptlich / oder zum teil zu vnserm Roßdienst in vnruhigen zeiten / oder sonsten nach gelegenheit bescheiden / oder sie jhre Lehn empfahen / oder sonst an vnserm Hoff zuschaffen haben werden / das sie alsdann nicht mit Gutzschen / sondern jhren Reisigen Pferden erscheinen vnd ankom̃en / Dann darauff gute achtung gegeben / vnd die Gutzschpferde / oder wer sonst obgesetzter masse nicht staffiert / vnser Vest: vnnd Hoffordnung gemeß / nicht passiren / sondern darüber vnser erkentniß gewertig sein / Wie imgleichen die jennige / so von vielobgemelten Personen bey vnserm Fürstlichen Hofflager alhier / oder wo wir sonsten jedesmals anzutreffen sein werden / oder für vnser Rahtstuben zuschaffen / vnd mit Gutzschen ankommen / anderst nicht dann zu Fues / vnser jetzigen Vest: vnd Hoffordnung nach / auffgelassen werden / Jedoch sollen vnser eigen / vnser freundtlichen lieben Gemahlin vnd Söhne / Doctorn vnnd Gelarte Räthe / Theologen / Cantzley verwandten / vnd andere vnuermögende Alte Adels Personen / vnd schwache krancke Leute / Bürger vnd dergleichen hiemit noch nicht gemeinet / Sondern denselben wie es eines jeden gelegenheit erfordert / vber weg zuziehen / vnnd jhre not- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0076"/> vns auff erfordern sich einstellen könne. Da auch etliche vnter gemelten vnsern Lehnleuten vnnd verwandten vorhanden / die vber die anzal / damit sie vns zudienen schüldig / andere geübte vnd erfahrne Schützen / Reuter vñ gute Gesellen mit sich bringen würden / sollen dieselbe / vermöge vnsers hieuörigen Ausschreibens / mit gebürlichem Monatlichem Solt von vns vnterhalten werden. Wir wöllen auch obgemelte vnsere Lehnleut / Diener vnnd Verwandte / inmassen wie obstehet / hiemit gnugsam verwarnet haben / wenn wir sie semptlich / oder zum teil zu vnserm Roßdienst in vnruhigen zeiten / oder sonsten nach gelegenheit bescheiden / oder sie jhre Lehn empfahen / oder sonst an vnserm Hoff zuschaffen haben werden / das sie alsdann nicht mit Gutzschen / sondern jhren Reisigen Pferden erscheinen vnd ankom̃en / Dann darauff gute achtung gegeben / vnd die Gutzschpferde / oder wer sonst obgesetzter masse nicht staffiert / vnser Vest: vnnd Hoffordnung gemeß / nicht passiren / sondern darüber vnser erkentniß gewertig sein / Wie imgleichen die jennige / so von vielobgemelten Personen bey vnserm Fürstlichen Hofflager alhier / oder wo wir sonsten jedesmals anzutreffen sein werden / oder für vnser Rahtstuben zuschaffen / vnd mit Gutzschen ankommen / anderst nicht dann zu Fues / vnser jetzigen Vest: vnd Hoffordnung nach / auffgelassen werden / Jedoch sollen vnser eigen / vnser freundtlichen lieben Gemahlin vnd Söhne / Doctorn vnnd Gelarte Räthe / Theologen / Cantzley verwandten / vnd andere vnuermögende Alte Adels Personen / vnd schwache krancke Leute / Bürger vnd dergleichen hiemit noch nicht gemeinet / Sondern denselben wie es eines jeden gelegenheit erfordert / vber weg zuziehen / vnnd jhre not- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0076]
vns auff erfordern sich einstellen könne. Da auch etliche vnter gemelten vnsern Lehnleuten vnnd verwandten vorhanden / die vber die anzal / damit sie vns zudienen schüldig / andere geübte vnd erfahrne Schützen / Reuter vñ gute Gesellen mit sich bringen würden / sollen dieselbe / vermöge vnsers hieuörigen Ausschreibens / mit gebürlichem Monatlichem Solt von vns vnterhalten werden. Wir wöllen auch obgemelte vnsere Lehnleut / Diener vnnd Verwandte / inmassen wie obstehet / hiemit gnugsam verwarnet haben / wenn wir sie semptlich / oder zum teil zu vnserm Roßdienst in vnruhigen zeiten / oder sonsten nach gelegenheit bescheiden / oder sie jhre Lehn empfahen / oder sonst an vnserm Hoff zuschaffen haben werden / das sie alsdann nicht mit Gutzschen / sondern jhren Reisigen Pferden erscheinen vnd ankom̃en / Dann darauff gute achtung gegeben / vnd die Gutzschpferde / oder wer sonst obgesetzter masse nicht staffiert / vnser Vest: vnnd Hoffordnung gemeß / nicht passiren / sondern darüber vnser erkentniß gewertig sein / Wie imgleichen die jennige / so von vielobgemelten Personen bey vnserm Fürstlichen Hofflager alhier / oder wo wir sonsten jedesmals anzutreffen sein werden / oder für vnser Rahtstuben zuschaffen / vnd mit Gutzschen ankommen / anderst nicht dann zu Fues / vnser jetzigen Vest: vnd Hoffordnung nach / auffgelassen werden / Jedoch sollen vnser eigen / vnser freundtlichen lieben Gemahlin vnd Söhne / Doctorn vnnd Gelarte Räthe / Theologen / Cantzley verwandten / vnd andere vnuermögende Alte Adels Personen / vnd schwache krancke Leute / Bürger vnd dergleichen hiemit noch nicht gemeinet / Sondern denselben wie es eines jeden gelegenheit erfordert / vber weg zuziehen / vnnd jhre not-
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/76>, abgerufen am 17.07.2024. |