Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.hernacher Publicirte sachen von newem erregen / vnd vns auff vnserm Fürstlichen Regiment / oder aber sonsten vermeintlich klagende fürbringen dürffen / der vergeblichen eingebildeten hoffnung / von vns Persönlich einen bessern / vnd jhnen gefelligen bescheidt zuerlangen / Dürffen auch wol etliche vnuerschempter weise fürwenden / als hetten wir jhnen solche vertröstung gegeben / vnd die in dem angefallenen Fürstenthumb vnd Graffschafft verordente Räthe / als das sie parteylich gehandelt / vnd Iustitiam venalem gehabt / ausschreyen vnd angeben / Wann dann in vnser Gemüthe niemals gestiegen / noch vns gebühren wil / auch wir vns biß anhero mit nichten vernemen lassen / vnsers Fürstlichen Wolffenbütlischen / wie auch den andern Calenbergischen vnd Graffschafft Hoya / vnsers theils Hoffgerichten / oder Fürstlichen vnd Gräfflichen Räten gegebenen recht vnd billigmessigen bescheiden etwas zuwieder zuuerordnen oder dieselbige zuretractiren, viel weniger auch jemants / er sey auch wer er wölle / in seinem vnbefügten wiedersinnigen / neidischem / friedhessigem vnnd vnbilligem fürnehmen zustercken / vnd darüber den vnschüldigen vnd Rechthabenden zubeschweren / Auch diesem nach hinfüro ein jeder sich für schaden zuhüten / vnd vergeblichen vnkosten zumeiden vnd fliehen haben möge / So soll hiemit jedermenniglich in beiden vnsern Fürstenthumben vnd Graffschafft öffentlich kundt gethan sein / Da sich einer hinfuro gelüsten / vnnd dahin verführen lassen / vnd alte in vnsern nunmehr vnterfchiedlichen Fürstlichen Rahtstuben vorabscheidete / verglichene / Auch an vnserm Fürstlichen Wolffenbütlischen gleich den andern Hoffgerichten / vermöge der Rechte erörterte vnd ausgeübte / oder inhalt der ge- hernacher Publicirte sachen von newem erregen / vnd vns auff vnserm Fürstlichen Regiment / oder aber sonsten vermeintlich klagende fürbringen dürffen / der vergeblichen eingebildeten hoffnung / von vns Persönlich einen bessern / vnd jhnen gefelligen bescheidt zuerlangen / Dürffen auch wol etliche vnuerschempter weise fürwenden / als hetten wir jhnen solche vertröstung gegeben / vnd die in dem angefallenen Fürstenthumb vnd Graffschafft verordente Räthe / als das sie parteylich gehandelt / vnd Iustitiam venalem gehabt / ausschreyen vnd angebẽ / Wann dañ in vnser Gemüthe niemals gestiegen / noch vns gebühren wil / auch wir vns biß anhero mit nichten vernemen lassen / vnsers Fürstlichen Wolffenbütlischen / wie auch den andern Calenbergischen vnd Graffschafft Hoya / vnsers theils Hoffgerichten / oder Fürstlichen vnd Gräfflichen Räten gegebenen recht vñ billigmessigen bescheidẽ etwas zuwieder zuuerordnẽ oder dieselbige zuretractiren, viel weniger auch jemants / er sey auch wer er wölle / in seinem vnbefügten wiedersinnigẽ / neidischem / friedhessigem vnnd vnbilligem fürnehmen zustercken / vnd darüber den vnschüldigen vnd Rechthabenden zubeschweren / Auch diesem nach hinfüro ein jeder sich für schaden zuhüten / vnd vergeblichen vnkosten zumeiden vnd fliehen haben möge / So soll hiemit jedermenniglich in beiden vnsern Fürstenthumben vñ Graffschafft öffentlich kundt gethan sein / Da sich einer hinfuro gelüsten / vnnd dahin verführen lassen / vnd alte in vnsern nunmehr vnterfchiedlichẽ Fürstlichen Rahtstuben vorabscheidete / verglichene / Auch an vnserm Fürstlichen Wolffenbütlischen gleich den andern Hoffgerichten / vermöge der Rechte erörterte vnd ausgeübte / oder inhalt der ge- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0067"/> hernacher Publicirte sachen von newem erregen / vnd vns auff vnserm Fürstlichen Regiment / oder aber sonsten vermeintlich klagende fürbringen dürffen / der vergeblichen eingebildeten hoffnung / von vns Persönlich einen bessern / vnd jhnen gefelligen bescheidt zuerlangen / Dürffen auch wol etliche vnuerschempter weise fürwenden / als hetten wir jhnen solche vertröstung gegeben / vnd die in dem angefallenen Fürstenthumb vnd Graffschafft verordente Räthe / als das sie parteylich gehandelt / vnd Iustitiam venalem gehabt / ausschreyen vnd angebẽ / Wann dañ in vnser Gemüthe niemals gestiegen / noch vns gebühren wil / auch wir vns biß anhero mit nichten vernemen lassen / vnsers Fürstlichen Wolffenbütlischen / wie auch den andern Calenbergischen vnd Graffschafft Hoya / vnsers theils Hoffgerichten / oder Fürstlichen vnd Gräfflichen Räten gegebenen recht vñ billigmessigen bescheidẽ etwas zuwieder zuuerordnẽ oder dieselbige zuretractiren, viel weniger auch jemants / er sey auch wer er wölle / in seinem vnbefügten wiedersinnigẽ / neidischem / friedhessigem vnnd vnbilligem fürnehmen zustercken / vnd darüber den vnschüldigen vnd Rechthabenden zubeschweren / Auch diesem nach hinfüro ein jeder sich für schaden zuhüten / vnd vergeblichen vnkosten zumeiden vnd fliehen haben möge / So soll hiemit jedermenniglich in beiden vnsern Fürstenthumben vñ Graffschafft öffentlich kundt gethan sein / Da sich einer hinfuro gelüsten / vnnd dahin verführen lassen / vnd alte in vnsern nunmehr vnterfchiedlichẽ Fürstlichen Rahtstuben vorabscheidete / verglichene / Auch an vnserm Fürstlichen Wolffenbütlischen gleich den andern Hoffgerichten / vermöge der Rechte erörterte vnd ausgeübte / oder inhalt der ge- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0067]
hernacher Publicirte sachen von newem erregen / vnd vns auff vnserm Fürstlichen Regiment / oder aber sonsten vermeintlich klagende fürbringen dürffen / der vergeblichen eingebildeten hoffnung / von vns Persönlich einen bessern / vnd jhnen gefelligen bescheidt zuerlangen / Dürffen auch wol etliche vnuerschempter weise fürwenden / als hetten wir jhnen solche vertröstung gegeben / vnd die in dem angefallenen Fürstenthumb vnd Graffschafft verordente Räthe / als das sie parteylich gehandelt / vnd Iustitiam venalem gehabt / ausschreyen vnd angebẽ / Wann dañ in vnser Gemüthe niemals gestiegen / noch vns gebühren wil / auch wir vns biß anhero mit nichten vernemen lassen / vnsers Fürstlichen Wolffenbütlischen / wie auch den andern Calenbergischen vnd Graffschafft Hoya / vnsers theils Hoffgerichten / oder Fürstlichen vnd Gräfflichen Räten gegebenen recht vñ billigmessigen bescheidẽ etwas zuwieder zuuerordnẽ oder dieselbige zuretractiren, viel weniger auch jemants / er sey auch wer er wölle / in seinem vnbefügten wiedersinnigẽ / neidischem / friedhessigem vnnd vnbilligem fürnehmen zustercken / vnd darüber den vnschüldigen vnd Rechthabenden zubeschweren / Auch diesem nach hinfüro ein jeder sich für schaden zuhüten / vnd vergeblichen vnkosten zumeiden vnd fliehen haben möge / So soll hiemit jedermenniglich in beiden vnsern Fürstenthumben vñ Graffschafft öffentlich kundt gethan sein / Da sich einer hinfuro gelüsten / vnnd dahin verführen lassen / vnd alte in vnsern nunmehr vnterfchiedlichẽ Fürstlichen Rahtstuben vorabscheidete / verglichene / Auch an vnserm Fürstlichen Wolffenbütlischen gleich den andern Hoffgerichten / vermöge der Rechte erörterte vnd ausgeübte / oder inhalt der ge-
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