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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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beschehen / sonder bey straff nach ermessigung verbleiben / vnd vnderlassen werden. Hette auch ein Gutsherr seine Zehenden / die seyen für besetzten Dörffschafften / oder auff der wüesten Dörffsteten Feldtmarcken albereit auff ein benante anzall jahr frembden leutten verdingt / solche vordingung soll / vnangesehen dieser Ordnung / biß zu außgang der jaren krefftig sein vnd bleiben / Aber hinfuro mit verdingung der Zehenden obgeschriebene Ordnung gehalten werden. Vnd damit hierin kein gefahr gebraucht werde / sollen die jennigen welchen die Zehend also auff jahr verdinget / sich bey den Amptleuten vnd Oberkeiten / darunder die Zehenden gelegen / jnnerhalb sechs wochen vnd drei tagen nach Puplicirung dieser Ordnung / angeben / vnd jhre verdingungen / auff wieuiel jahr dieselben geschehen / fürlegen / anzeigen / vnd die Oberkeiten schuldig sein / dieselben einzuschreiben / vnd zuuerzeichnen.

Da sich auch die Bawrn vnderstehen vnd conspirirn würden / dem Gutsherrn zu nachteil vnd schaden die Zehenden jres gefallens anzunemen / vnnd den gebürlichen wehrt dauon nit geben / vnd do er jhne darumb nit solt gelassen werden / den Zehenden liggen vnd verderben lassen wolten / Alsdann soll dem Gutsherrn frey stehen / in diesem fall den Zehenden von der Feldtmarck seins gefallens selbs zufüren / oder andern ausser derselben Feldtmarcke zuuerdingen. Was aber vor Zehend biß anhero bey vnsern Emptern vnd Heusern jerlichs gewesen vnd gefurt worden / Dieselbigen sollen auch dabey hinfuro vnabgezogen bleiben vnd gefurt werden / Doch das einen jeden Gutsherrn das dauon gegeben werde / was bißhero dauon entrichtet worden ist. Weiter vnd dieweil auch etzlich

beschehen / sonder bey straff nach ermessigung verbleiben / vnd vnderlassen werden. Hette auch ein Gutsherr seine Zehenden / die seyen für besetzten Dörffschafften / oder auff der wüesten Dörffsteten Feldtmarcken albereit auff ein benante anzall jahr frembden leutten verdingt / solche vordingung soll / vnangesehen dieser Ordnung / biß zu außgang der jaren krefftig sein vnd bleiben / Aber hinfuro mit verdingung der Zehenden obgeschriebene Ordnung gehalten werden. Vnd damit hierin kein gefahr gebraucht werde / sollen die jeñigen welchen die Zehend also auff jahr verdinget / sich bey den Amptleuten vnd Oberkeiten / darunder die Zehenden gelegen / jñerhalb sechs wochẽ vnd drei tagen nach Puplicirung dieser Ordnung / angeben / vnd jhre verdingungen / auff wieuiel jahr dieselben geschehen / fürlegen / anzeigen / vnd die Oberkeiten schuldig sein / dieselben einzuschreiben / vnd zuuerzeichnen.

Da sich auch die Bawrn vnderstehen vnd conspirirn würden / dem Gutsherrn zu nachteil vnd schaden die Zehenden jres gefallens anzunemen / vnnd den gebürlichen wehrt dauon nit geben / vnd do er jhne darumb nit solt gelassen werden / den Zehenden liggen vnd verderben lassen wolten / Alsdann soll dem Gutsherrn frey stehen / in diesem fall den Zehenden von der Feldtmarck seins gefallens selbs zufüren / oder andern ausser derselben Feldtmarcke zuuerdingen. Was aber vor Zehend biß anhero bey vnsern Emptern vnd Heusern jerlichs gewesen vnd gefurt worden / Dieselbigen sollen auch dabey hinfuro vnabgezogen bleiben vnd gefurt werden / Doch das einẽ jeden Gutsherrn das dauon gegeben werde / was bißhero dauon entrichtet worden ist. Weiter vnd dieweil auch etzlich

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[0063] beschehen / sonder bey straff nach ermessigung verbleiben / vnd vnderlassen werden. Hette auch ein Gutsherr seine Zehenden / die seyen für besetzten Dörffschafften / oder auff der wüesten Dörffsteten Feldtmarcken albereit auff ein benante anzall jahr frembden leutten verdingt / solche vordingung soll / vnangesehen dieser Ordnung / biß zu außgang der jaren krefftig sein vnd bleiben / Aber hinfuro mit verdingung der Zehenden obgeschriebene Ordnung gehalten werden. Vnd damit hierin kein gefahr gebraucht werde / sollen die jeñigen welchen die Zehend also auff jahr verdinget / sich bey den Amptleuten vnd Oberkeiten / darunder die Zehenden gelegen / jñerhalb sechs wochẽ vnd drei tagen nach Puplicirung dieser Ordnung / angeben / vnd jhre verdingungen / auff wieuiel jahr dieselben geschehen / fürlegen / anzeigen / vnd die Oberkeiten schuldig sein / dieselben einzuschreiben / vnd zuuerzeichnen. Da sich auch die Bawrn vnderstehen vnd conspirirn würden / dem Gutsherrn zu nachteil vnd schaden die Zehenden jres gefallens anzunemen / vnnd den gebürlichen wehrt dauon nit geben / vnd do er jhne darumb nit solt gelassen werden / den Zehenden liggen vnd verderben lassen wolten / Alsdann soll dem Gutsherrn frey stehen / in diesem fall den Zehenden von der Feldtmarck seins gefallens selbs zufüren / oder andern ausser derselben Feldtmarcke zuuerdingen. Was aber vor Zehend biß anhero bey vnsern Emptern vnd Heusern jerlichs gewesen vnd gefurt worden / Dieselbigen sollen auch dabey hinfuro vnabgezogen bleiben vnd gefurt werden / Doch das einẽ jeden Gutsherrn das dauon gegeben werde / was bißhero dauon entrichtet worden ist. Weiter vnd dieweil auch etzlich

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/63>, abgerufen am 24.11.2024.