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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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auff ein oder mehr Jar / zuuerdingen vnd ausszuthun / mechtig sein soll / jedoch / das im fall der Zehendt verdinget vnd außgethon würde / derselb alsdann in das Dörff / dafur der gewachsen vnd gesamblet worden / verdinget vnd gefürt werde / Damit das stro in der Feldtmarck / darauff der Zehendt gewachsen / bleibe. Zum andern / Demnach sich etzliche Jahr hero die gemeinheit der Dörffschafften / die Zehenden vnder sich zufüren / vnd den Gutsherrn one jr bewilligung zubezalen vnderstanden haben / soll solchs hinfuro nit mehr sein / Sondern in des Gutsherrn macht vnd willen stehen / wem er den Zehenden in dem Dörff gönnen vnnd verdingen wölle / Doch das gleichwol die Armuht / von den Gutsherrn mit verdingung des Zehenden nicht zu hart / oder zu hoch vbernommen werde / sonder nach gestalten sachen / vnd gewechsse der früchten / was billich / sich dauon jerlichs geben lassen / vnd sollen die vermögliche / die Armen vnuermögende Bawrn mit vbersetzung nit abdringen. Zum dritten / Sollen auch die Ambtleute / Vögte vnd andere frembde hinfuro zu verdingung oder fürung der Zehenden keins wegs zugelassen werden / Sonder sich derselben zuenthalten schüldig sein / Do aber einem ein Zehendt verkaufft / versetzt / oder verpfendet / vnnd er denselben / krafft seiner verschreibung / zu seiner notturfft selbs füren / oder andern außthun wolte / soll jhme solchs nit abgeschnitten / sonder nach Inhalt dieser vnser Ordnung zuthun zugelassen sein.

Vnd dieweil vns vnder anderm auch bericht einkommen / das die Ambtleut vnnd Vögt mit vnsern diensten / jhre eigne / oder auch jnen versetzte Zehenden einfüren lassen sollen / dadurch die Armut höchlich beschwert wirdt / soll solchs hinfuro nit mehr

auff ein oder mehr Jar / zuuerdingen vnd ausszuthun / mechtig sein soll / jedoch / das im fall der Zehendt verdinget vnd außgethon würde / derselb alsdann in das Dörff / dafur der gewachsen vnd gesamblet worden / verdinget vnd gefürt werde / Damit das stro in der Feldtmarck / darauff der Zehendt gewachsen / bleibe. Zum andern / Demnach sich etzliche Jahr hero die gemeinheit der Dörffschafften / die Zehenden vnder sich zufüren / vnd den Gutsherrn one jr bewilligung zubezalen vnderstanden haben / soll solchs hinfuro nit mehr sein / Sondern in des Gutsherrn macht vnd willen stehen / wem er den Zehenden in dem Dörff gönnen vnnd verdingen wölle / Doch das gleichwol die Armuht / von den Gutsherrn mit verdingung des Zehenden nicht zu hart / oder zu hoch vbernommen werde / sonder nach gestalten sachen / vnd gewechsse der früchten / was billich / sich dauon jerlichs gebẽ lassen / vnd sollen die vermögliche / die Armen vnuermögende Bawrn mit vbersetzung nit abdringen. Zum dritten / Sollen auch die Ambtleute / Vögte vnd andere frembde hinfuro zu verdingung oder fürũg der Zehenden keins wegs zugelassen werden / Sonder sich derselben zuenthalten schüldig sein / Do aber einem ein Zehendt verkaufft / versetzt / oder verpfendet / vnnd er denselben / krafft seiner verschreibung / zu seiner notturfft selbs füren / oder andern außthun wolte / soll jhme solchs nit abgeschnitten / sonder nach Inhalt dieser vnser Ordnung zuthun zugelassen sein.

Vnd dieweil vns vnder anderm auch bericht einkom̃en / das die Ambtleut vnnd Vögt mit vnsern diensten / jhre eigne / oder auch jnen versetzte Zehenden einfüren lassen sollen / dadurch die Armut höchlich beschwert wirdt / soll solchs hinfuro nit mehr

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[0062] auff ein oder mehr Jar / zuuerdingen vnd ausszuthun / mechtig sein soll / jedoch / das im fall der Zehendt verdinget vnd außgethon würde / derselb alsdann in das Dörff / dafur der gewachsen vnd gesamblet worden / verdinget vnd gefürt werde / Damit das stro in der Feldtmarck / darauff der Zehendt gewachsen / bleibe. Zum andern / Demnach sich etzliche Jahr hero die gemeinheit der Dörffschafften / die Zehenden vnder sich zufüren / vnd den Gutsherrn one jr bewilligung zubezalen vnderstanden haben / soll solchs hinfuro nit mehr sein / Sondern in des Gutsherrn macht vnd willen stehen / wem er den Zehenden in dem Dörff gönnen vnnd verdingen wölle / Doch das gleichwol die Armuht / von den Gutsherrn mit verdingung des Zehenden nicht zu hart / oder zu hoch vbernommen werde / sonder nach gestalten sachen / vnd gewechsse der früchten / was billich / sich dauon jerlichs gebẽ lassen / vnd sollen die vermögliche / die Armen vnuermögende Bawrn mit vbersetzung nit abdringen. Zum dritten / Sollen auch die Ambtleute / Vögte vnd andere frembde hinfuro zu verdingung oder fürũg der Zehenden keins wegs zugelassen werden / Sonder sich derselben zuenthalten schüldig sein / Do aber einem ein Zehendt verkaufft / versetzt / oder verpfendet / vnnd er denselben / krafft seiner verschreibung / zu seiner notturfft selbs füren / oder andern außthun wolte / soll jhme solchs nit abgeschnitten / sonder nach Inhalt dieser vnser Ordnung zuthun zugelassen sein. Vnd dieweil vns vnder anderm auch bericht einkom̃en / das die Ambtleut vnnd Vögt mit vnsern diensten / jhre eigne / oder auch jnen versetzte Zehenden einfüren lassen sollen / dadurch die Armut höchlich beschwert wirdt / soll solchs hinfuro nit mehr

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Anmerkungen zur Transkription:

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  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
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  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/62>, abgerufen am 23.11.2024.