Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.Hertzogen Heinrichen des Jüngern Constistutio die Zehenten betreffendt sub dato Wulffenbüttel den 15. Julij Anno. 1564. VON GOttes gnaden / Wir Heinrich der Jünger / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk etc. Fügen allen vnd jeden vnsern vnd vnsers Fürstenthumbs Prelaten / denen von der Ritterschafft / Haupt vnd Amptleuten / Vögten / Gogreuen / Richtern / Bürgermeistern / Räthen / Gemeinden / vnd sonst allen andern desselben vnsers Fürstenthumbs Vnderthonen vnd verwandten / was wirden / standts oder wesens der / oder die seyen / neben vnser gnad vnd gnedigen willen / hiemit zuwissen / Das wir nicht allein neben guttem bericht in erfahrung kommen / welchermassen sich zu Sommer vnnd Erndten zeitten / mit verenderung allerhandt Zehenden / viel vnwillens vnd gezancks vnder den Gutsherrn vnnd Vnderthonen zutragen / sonder auch auß diesen vrsachen sich die abfürung der Zehenden von den Feldtmarcken / den Vnderthonen zum beschwerlichsten ereugen vnnd erfolgen / Derhalben vns dann / als dem Landtfürsten vnd Oberkeit gebürt / in solchen vnd dergleichen beschwerungen den Gutsherrn vnd Armen leuten zu gutem / ein leidtliche / billiche vnd Fürstliche verordnung zumachen vnd zustatuiren / Vnd damit nun in solchem die gebür vnd billigkeit jedermenniglich wiederfaren vnd begegnen möge / So setzen / ordnen / vnnd wollen wir / das nun hinfüro ein jeder Gutsher / er sey Geistlich oder Weltlich / seine Zehenden selbs / wo hin er will / in seine gewarsam zufüren / oder wann er nit will den selbs füren / alßdan denselben nach seinem gefallen / Hertzogen Heinrichen des Jüngern Constistutio die Zehenten betreffendt sub dato Wulffenbüttel den 15. Julij Anno. 1564. VON GOttes gnaden / Wir Heinrich der Jünger / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk etc. Fügen allen vnd jeden vnsern vnd vnsers Fürstenthumbs Prelaten / denen von der Ritterschafft / Haupt vnd Amptleuten / Vögten / Gogreuen / Richtern / Bürgermeistern / Räthen / Gemeinden / vnd sonst allen andern desselben vnsers Fürstenthumbs Vnderthonen vnd verwandten / was wirden / standts oder wesens der / oder die seyen / neben vnser gnad vnd gnedigẽ willen / hiemit zuwissen / Das wir nicht allein neben guttem bericht in erfahrung kom̃en / welchermassen sich zu Sommer vnnd Erndten zeitten / mit verenderung allerhandt Zehenden / viel vnwillens vnd gezancks vnder den Gutsherrn vnnd Vnderthonẽ zutragen / sonder auch auß diesen vrsachen sich die abfürung der Zehenden von den Feldtmarcken / den Vnderthonẽ zum beschwerlichsten ereugen vnnd erfolgen / Derhalben vns dañ / als dem Landtfürsten vnd Oberkeit gebürt / in solchen vñ dergleichen beschwerungen den Gutsherrn vnd Armen leuten zu gutem / ein leidtliche / billiche vnd Fürstliche verordnung zumachen vnd zustatuiren / Vnd damit nun in solchem die gebür vnd billigkeit jedermenniglich wiederfaren vnd begegnen möge / So setzen / ordnen / vnnd wollen wir / das nun hinfüro ein jeder Gutsher / er sey Geistlich oder Weltlich / seine Zehenden selbs / wo hin er will / in seine gewarsam zufüren / oder wañ er nit will den selbs füren / alßdan denselben nach seinem gefallen / <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0061"/> <div n="2"> <head>Hertzogen Heinrichen des Jüngern Constistutio die Zehenten betreffendt sub dato Wulffenbüttel den 15. 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Hertzogen Heinrichen des Jüngern Constistutio die Zehenten betreffendt sub dato Wulffenbüttel den 15. Julij Anno. 1564.
VON GOttes gnaden / Wir Heinrich der Jünger / Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk etc. Fügen allen vnd jeden vnsern vnd vnsers Fürstenthumbs Prelaten / denen von der Ritterschafft / Haupt vnd Amptleuten / Vögten / Gogreuen / Richtern / Bürgermeistern / Räthen / Gemeinden / vnd sonst allen andern desselben vnsers Fürstenthumbs Vnderthonen vnd verwandten / was wirden / standts oder wesens der / oder die seyen / neben vnser gnad vnd gnedigẽ willen / hiemit zuwissen / Das wir nicht allein neben guttem bericht in erfahrung kom̃en / welchermassen sich zu Sommer vnnd Erndten zeitten / mit verenderung allerhandt Zehenden / viel vnwillens vnd gezancks vnder den Gutsherrn vnnd Vnderthonẽ zutragen / sonder auch auß diesen vrsachen sich die abfürung der Zehenden von den Feldtmarcken / den Vnderthonẽ zum beschwerlichsten ereugen vnnd erfolgen / Derhalben vns dañ / als dem Landtfürsten vnd Oberkeit gebürt / in solchen vñ dergleichen beschwerungen den Gutsherrn vnd Armen leuten zu gutem / ein leidtliche / billiche vnd Fürstliche verordnung zumachen vnd zustatuiren / Vnd damit nun in solchem die gebür vnd billigkeit jedermenniglich wiederfaren vnd begegnen möge / So setzen / ordnen / vnnd wollen wir / das nun hinfüro ein jeder Gutsher / er sey Geistlich oder Weltlich / seine Zehenden selbs / wo hin er will / in seine gewarsam zufüren / oder wañ er nit will den selbs füren / alßdan denselben nach seinem gefallen /
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