Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.biß daher vber vnsere Clostergüter ohne der Principaln beliebung vorgeschriebener massen vermeintlich losgemachte verschreibungen gäntzlich cassiren, vernichtigen vnnd tödten. Begeren auch darauff an euch die Erbare vnd Hochgelarte vnsere verordente Cantzler / wie auch Hoff: vnd Hoff gerichts Räthe vnd liebe getrewe hiemit gnediglich / jhr wollet hinfuro so weinig auff vnser Rahtstuben / als auch an vnserm Hoffgericht niemandts / der sey auch gleich wehr er wolle / widder gedachte vnsere Clöster / aller vnd jeder vnser Fürstenthumben / Graff: vnnd Herrschafften wegen jhrer Güter keine Proces erkennen / es sey dann sache / das die jennigen / so dergleichen Güter in petitorio oder possessorio einzuklagen oder zuerhalten gemeint / darüber neben vnsern oder vnsers Herrn Vaters / Grosvaters / Voreltern oder Vorfahren bewilligungen vnnd Confirmationen zugleich der Clöster verschreibungen: vnnd hinwieder neben denselben auch vnsere oder jhren LL. etc. ratification oder consens conjunctim originaliter vorleggen werden / Dann gleich wie wir vber die bey vns angezogenermassen aus vnwissenheit vnnd mangeltem gnugsamen bericht erpracticirte Brieffe vnd Siegel zuhalten / noch deren hinfuhro dergestalt ferner herausser zugeben nicht bedacht / So sollen auch hinwieder vnser Clöster hieuorigen vnterschiedlichen ausgangenen Edicten vnd verordenungen zuuolge schüldig sein / ohn vnsern vnd vnser Erben sonderbahre schrifftliche bewilligung / in oder ausserhalb vnser Fürstenthumb / Graff: vnd Herrschafften keine Clöster güter / oder deren Recht vnd Gerechtigkeit / Zinse oder Rente zuuerkauffen / zuuertauschen / zuuerpfenden / oder die auff mehr dann Sechs oder Neun jahr biß daher vber vnsere Clostergüter ohne der Principaln beliebung vorgeschriebener massen vermeintlich losgemachte verschreibungen gäntzlich cassiren, vernichtigen vnnd tödten. Begeren auch darauff an euch die Erbare vnd Hochgelarte vnsere verordente Cantzler / wie auch Hoff: vnd Hoff gerichts Räthe vnd liebe getrewe hiemit gnediglich / jhr wollet hinfuro so weinig auff vnser Rahtstuben / als auch an vnserm Hoffgericht niemandts / der sey auch gleich wehr er wolle / widder gedachte vnsere Clöster / aller vnd jeder vnser Fürstenthumben / Graff: vnnd Herrschafften wegen jhrer Güter keine Proces erkennen / es sey dann sache / das die jennigen / so dergleichen Güter in petitorio oder possessorio einzuklagen oder zuerhalten gemeint / darüber neben vnsern oder vnsers Herrn Vaters / Grosvaters / Voreltern oder Vorfahren bewilligungen vnnd Confirmationen zugleich der Clöster verschreibungen: vnnd hinwieder neben denselben auch vnsere oder jhren LL. etc. ratification oder consens conjunctim originaliter vorleggen werden / Dann gleich wie wir vber die bey vns angezogenermassen aus vnwissenheit vnnd mangeltem gnugsamen bericht erpracticirte Brieffe vnd Siegel zuhalten / noch deren hinfuhro dergestalt ferner herausser zugeben nicht bedacht / So sollen auch hinwieder vnser Clöster hieuorigen vnterschiedlichen ausgangenen Edicten vnd verordenungen zuuolge schüldig sein / ohn vnsern vnd vnser Erben sonderbahre schrifftliche bewilligung / in oder ausserhalb vnser Fürstenthumb / Graff: vnd Herrschafften keine Clöster güter / oder deren Recht vnd Gerechtigkeit / Zinse oder Rente zuuerkauffen / zuuertauschen / zuuerpfenden / oder die auff mehr dann Sechs oder Neun jahr <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0059"/> biß daher vber vnsere Clostergüter ohne der Principaln beliebung vorgeschriebener massen vermeintlich losgemachte verschreibungen gäntzlich cassiren, vernichtigen vnnd tödten. Begeren auch darauff an euch die Erbare vnd Hochgelarte vnsere verordente Cantzler / wie auch Hoff: vnd Hoff gerichts Räthe vnd liebe getrewe hiemit gnediglich / jhr wollet hinfuro so weinig auff vnser Rahtstuben / als auch an vnserm Hoffgericht niemandts / der sey auch gleich wehr er wolle / widder gedachte vnsere Clöster / aller vnd jeder vnser Fürstenthumben / Graff: vnnd Herrschafften wegen jhrer Güter keine Proces erkennen / es sey dann sache / das die jennigen / so dergleichen Güter in petitorio oder possessorio einzuklagen oder zuerhalten gemeint / darüber neben vnsern oder vnsers Herrn Vaters / Grosvaters / Voreltern oder Vorfahren bewilligungen vnnd Confirmationen zugleich der Clöster verschreibungen: vnnd hinwieder neben denselben auch vnsere oder jhren LL. etc. ratification oder consens conjunctim originaliter vorleggen werden / Dann gleich wie wir vber die bey vns angezogenermassen aus vnwissenheit vnnd mangeltem gnugsamen bericht erpracticirte Brieffe vnd Siegel zuhalten / noch deren hinfuhro dergestalt ferner herausser zugeben nicht bedacht / So sollen auch hinwieder vnser Clöster hieuorigen vnterschiedlichen ausgangenen Edicten vnd verordenungen zuuolge schüldig sein / ohn vnsern vnd vnser Erben sonderbahre schrifftliche bewilligung / in oder ausserhalb vnser Fürstenthumb / Graff: vnd Herrschafften keine Clöster güter / oder deren Recht vnd Gerechtigkeit / Zinse oder Rente zuuerkauffen / zuuertauschen / zuuerpfenden / oder die auff mehr dann Sechs oder Neun jahr </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0059]
biß daher vber vnsere Clostergüter ohne der Principaln beliebung vorgeschriebener massen vermeintlich losgemachte verschreibungen gäntzlich cassiren, vernichtigen vnnd tödten. Begeren auch darauff an euch die Erbare vnd Hochgelarte vnsere verordente Cantzler / wie auch Hoff: vnd Hoff gerichts Räthe vnd liebe getrewe hiemit gnediglich / jhr wollet hinfuro so weinig auff vnser Rahtstuben / als auch an vnserm Hoffgericht niemandts / der sey auch gleich wehr er wolle / widder gedachte vnsere Clöster / aller vnd jeder vnser Fürstenthumben / Graff: vnnd Herrschafften wegen jhrer Güter keine Proces erkennen / es sey dann sache / das die jennigen / so dergleichen Güter in petitorio oder possessorio einzuklagen oder zuerhalten gemeint / darüber neben vnsern oder vnsers Herrn Vaters / Grosvaters / Voreltern oder Vorfahren bewilligungen vnnd Confirmationen zugleich der Clöster verschreibungen: vnnd hinwieder neben denselben auch vnsere oder jhren LL. etc. ratification oder consens conjunctim originaliter vorleggen werden / Dann gleich wie wir vber die bey vns angezogenermassen aus vnwissenheit vnnd mangeltem gnugsamen bericht erpracticirte Brieffe vnd Siegel zuhalten / noch deren hinfuhro dergestalt ferner herausser zugeben nicht bedacht / So sollen auch hinwieder vnser Clöster hieuorigen vnterschiedlichen ausgangenen Edicten vnd verordenungen zuuolge schüldig sein / ohn vnsern vnd vnser Erben sonderbahre schrifftliche bewilligung / in oder ausserhalb vnser Fürstenthumb / Graff: vnd Herrschafften keine Clöster güter / oder deren Recht vnd Gerechtigkeit / Zinse oder Rente zuuerkauffen / zuuertauschen / zuuerpfenden / oder die auff mehr dann Sechs oder Neun jahr
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